Verfahrensgang

SG Hamburg (Urteil vom 31.03.1977; Aktenzeichen 15 J 746/75)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 31. März 1977 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger eine Witwerrente zusteht.

Der 1902 geborene Kläger lebte mit seiner 1904 geborenen Ehefrau bis zu deren Tod am 29. Januar 1974 zusammen. Beide waren Rentner. Sie wohnten in einer 80 qm großen, aus drei Zimmern und Küche bestehenden Etagenwohnung in Hamburg-Horn. Die Ehefrau war gelernte Schnareiderin und hat nach Angaben des Klägers monatlich etwa 200,– DM durch Näharbeiten verdient. Er selbst ist als Schulbuchvertreter tätig und hat 1973 aus dieser selbständigen Tätigkeit ein versteuertes Einkommen von 1.160,92 DM monatlich erzielt.

Nachdem der Kläger am 10. Februar 1975 einen Antrag auf Witwerrente mit der Behauptung gestellt hatte, seine Ehefrau habe die Familie überwiegend unterhalten, auch habe sie die gesamte Hausarbeit allein verrichtet, errechnete die Beklagte die Einkommensverhältnisse aufgrund der Angaben des Klägers, der Rentenakten und des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1973 wie folgt:

Ehefrau

Ehemann

Differenz Mehreinnahmen

Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. Bl. 17 -1973 jährl. 2.532,– DM der Frau/13.931,– DM Ehemann monatl.

211,– DM

1.160,92 DM

Febr./Juni 1973

Altersruhegeld LVA/BfA

497,50 DM

260,– DM

708,50 DM

1.420,92 DM

712,42 DM

Juli/Dezember 1973 Eink.

211,– DM

1.160,92 DM

Altersruhegeld LVA/BfA

554,– DM

289,50 DM

monatlich

765,– DM

1.450,42 DM

685,42 DM

Dem, Mehreinkommen des Klägers stellte die Beklagte dabei den Wert der Hausarbeit der Versicherten gegenüber und errechnete diesen unter Zugrundelegung einer täglichen Arbeitszeit von 4 Stunden nach der Anlage 11 der Tabelle zum Fremdrentengesetz, Leistungsgruppe 4 für eine Wirtschafterin mit monatlich 547,– DM. Mit dem Bescheid vom 11. Juli 1975 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab und begründete dies damit, daß die Versicherte den Lebensunterhalt der Familie nicht überwiegend bestritten habe, weil ihre Einkünfte selbst unter Berücksichtigung des Wertes ihrer Hausarbeit nicht über dem Einkommen des Klägers gelegen hätten.

Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, die Hausarbeit seiner Ehefrau sei mit nur 4 Stunden täglich zu niedrig angesetzt worden. Pur ihre Hausarbeit sei vielmehr ein Zeitaufwand von 5 1/2 Stunden angemessen, der sich wie folgt errechne: Kochzeit (2 warme Mahlzeiten) 3 Stunden, Frühstück 1/2 Stunde, Abwasch eine Stunde, Reinigung der Wohnung eine Stunde. Der Wert der Hausarbeit sei auch nicht nach dem Tabellenwert des Fremdrentengesetzes zu ermitteln, sondern unter Zugrundelegung des Gehaltes einer Wirtschafterin nach der Lohngruppe 5 des Tarifvertrages für die im Haushalt Beschäftigten. Dieses habe 1973 monatlich 1.008,– DM betragen. Lege man diesen Betrag der Ermittlung des wirtschaftlichen Wertes der Hausarbeit zugrunde, ergebe sich ein Einkommen der Versicherten von 1.774,– DM (554,– DM Rente + 212,– DM Einkommen aus Gewerbe + 1.008,– DM als Wert der Hausarbeit). Demgegenüber habe sein Einkommen 1.442,– DM betragen (289,50 DM Rente + 1.110,92 DM aus Gewerbe). Demzufolge habe die Verstorbene den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten.

Das Sozialgericht hat die Klage mit dem Urteil vom 31. März 1977 abgewiesen, weil der Anspruch des Klägers daran scheitere, daß der Wert der Hausarbeit der verstorbenen Ehefrau als Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt werden könne. Bei einem Rentnerehepaar sei jeder Ehegatte zu gleichen Anteilen verpflichtet, sich an der Hausarbeit zu beteiligen. Dies gelte auch dann, wenn jeder von ihnen neben seinem Renteneinkommen noch Einkünfte aus einer beruflichen Tätigkeit erziele. Das Urteil ist dem Kläger am 17. Mai 1977 zugestellt worden.

Mit seiner am 20. Juni 1977 eingelegten Berufung rügt der Kläger eine mangelnde Tatsachenfeststellung sowie eine fehlerhafte rechtliche Würdigung durch das Sozialgericht. Er trägt im einzelnen vor, die Hausarbeit seiner verstorbenen Ehefrau sei täglich mit 6 1/2 Stunden und wöchentlich mit mehr als 44 Stunden anzusetzen unter Zugrundelegung des Tarifgehaltes einer Wirtschafterin in Höhe von 1.008,– DM. Die Haushaltsarbeit sei nur dann auf beide Ehepartner gleichmäßig zu verteilen, wenn beide abhängig beschäftigt seien. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Er habe morgens das Haus gegen 7.30 Uhr verlassen und sei erst abends gegen 18.00 bis 18.30 Uhr von seiner Tour als Schulbuchvertreter nach Hause gekommen. Seine Ehefrau habe den Haushalt allein geführt. Deshalb sei auch ihr der Wert der gesamten Hausarbeit zuzurechnen. In der mündlichen Verhandlung am 13. Juni 1978 hat der Kläger einen Kalender seiner verstorbenen Ehefrau aus dem Jahre 1973 überreicht. Er enthält Aufzeichnungen über die aus der Schneidertätigkeit erzielten Einnahmen. Diese betrugen 1973 5.527,– DM oder monatlich 460,60 DM.

Der Kläger be...

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