Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialdatenschutzrecht. Zulässigkeit der Übermittlung von personenbezogenen Daten. Antrag einer einen Nothelferanspruch geltend machenden Person. Weiterleitung durch den Sozialhilfeträger an das Jobcenter
Orientierungssatz
Zur Zulässigkeit der Übermittlung von personenbezogenen Daten einer einen Nothelferanspruch geltend machenden Person durch den Sozialhilfeträger an das vermeintlich zuständige Jobcenter.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte als nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle verpflichtet ist, auf eine Eingabe der Klägerin hin tätig zu werden und insbesondere aufsichtsbehördliche Maßnahmen, vor allem eine Datenschutzprüfung und eine Datenschutzhandlung gegen den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger zu ergreifen. Die Klägerin begehrt darüber hinaus die Löschung ihrer persönlichen Daten, die dem Jobcenter _____ übermittelt wurden.
Die Klägerin stellte im Januar 2018 beim Grundsicherungs- und Sozialamt des Bezirksamts H.- A. einen Antrag auf Erstattung von Nothilfeleistungen in Höhe von 20,- Euro, die sie einer anderen Person wegen ausgebliebener Leistungen der Existenzsicherung gewährt habe. Das Grundsicherungs- und Sozialamt A. übermittelte den Antrag zunächst an das Grundsicherungs- und Sozialamt des Bezirksamts W., wo bereits ein früherer Nothilfeantrag der Klägerin vorlag. Da der Nothilfeempfänger die Altersgrenze des § 7a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) noch nicht erreicht hatte, nahm das Bezirksamt W. eine Zuständigkeit des Jobcenters _____ als Träger der Leistungen nach dem SGB II an und leitete den Antrag dorthin weiter. Das Jobcenter lehnte den Antrag auf Erstattung von Nothilfeleistungen mit Bescheid vom 14. März 2018 gegenüber der Klägerin ab.
Am 21. März 2018 beschwerte sich die Klägerin beim Beklagten über die Übermittlung der in ihrem Antrag enthaltenen personenbezogenen Daten durch das Bezirksamt W. an das Jobcenter und bat um Klärung und Prüfung ihres Anliegens. Sie habe nunmehr einen Ablehnungsbescheid des Jobcenters erhalten, mit dem ihr Antrag auf Rückerstattung der Nothilfe abgelehnt werde. Eine Weiterleitung an einen zuständigen Träger sei natürlich korrekt. Das Jobcenter H. sei aber weder Träger im SGB XII noch im SGB II. Träger sein die Bundesagentur für Arbeit und der kommunale Träger.
Mit Bescheid vom 27. Juli 2018 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Übermittlung der in dem Antrag der Klägerin aus dem Januar 2018 enthaltenen Sozialdaten durch den Übermittlungstatbestand des § 69 Abs. 1 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 16 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) gedeckt gewesen sei und lehnte das Ergreifen aufsichtsbehördlicher Maßnahmen oder weiterer Ermittlungen ab. Denn nicht nur das Bezirksamt A. habe den Antrag der Klägerin an das für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zuständige Bezirksamt W. weiterleiten dürfen, sondern auch das Bezirksamt W. habe sich für die Übermittlung an das Jobcenter auf die Weiterleitungsverpflichtung aus § 16 Abs. 2 SGB I berufen können. Dies deshalb, weil der Nothilfeempfänger nach den dem Beklagten vorliegenden Informationen die Regelaltersgrenze des § 7a SGB II erst zum 30. Juni 2018 erreicht habe und das Bezirksamt W. deshalb davon habe ausgehen können, bis zu diesem Zeitpunkt gem. § 21 Abs. 1 SGB XII sachlich unzuständig zu sein. Das Jobcenter habe eine analoge Anwendung der sozialhilferechtlichen Nothilferegelung geprüft. Den sachlich unzuständigen Leistungsträger treffe die Pflicht, Anträge unverzüglich weiterzuleiten. Bei Auslegung nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz sei die Weiterleitung auch an das Jobcenter daher folgerichtig.
Die Klägerin erhob am 26. August 2018 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben und trug vor, der Beklagte sei hier zu Unrecht untätig geblieben. Die Weitergabe ihres Antrags an unzuständige Dritte stelle eine Datenschutzverletzung dar. Die Erstattung von Nothilfe nach § 25 SGB XII finde ausschließlich im Bereich des Trägers der Sozialhilfe und damit auch nur im Rechtskreis des SGB XII statt. Weiterleitungen ihrer Daten oder gar ihres Antrags an Dritte, die sich außerhalb dieser Zuständigkeiten befänden, seien zur Erstattung der Nothilfe an sie weder geeignet noch erforderlich. Eine Weiterleitung an eine andere örtliche Stelle der Sozialhilfe möge aufgrund einer örtlichen Zuständigkeit möglich sein. Das Jobcenter sei jedoch ein Leistungsträger nach dem SGB II und eine Weiterleitung auf Grundlage des § 16 SGB I daher unzulässig.
Der Beklagte verteidigte sich, dass die Klage je nach Auslegung unzulässig sei und jedenfalls unbegründet bliebe. Unter Bezugnahme auf den ablehnenden Bescheid sei die Weiterleitung des Antrags der Klägerin datenschu...