Entscheidungsstichwort (Thema)
Risikostrukturausgleich. Kalenderjahr 1994. Nachzahlung auf zustehenden RSA. Verzugszinsen. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Zur Höhe des Risikostrukturausgleichs (RSA) für das Kalenderjahr 1994 einer Innungskrankenkasse.
2. Wird der vom Bundesversicherungsamt festgesetzte Ausgleichsbetrag verspätet an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gezahlt, sind Verzugszinsen zu zahlen. Dies gilt auch, wenn der Krankenkasse auf den ihr zustehenden RSA nachträglich noch ein Betrag zugebilligt wird.
3. Die §§ 266, 267 SGB 5 in ihrer hier maßgeblichen Fassung sind jedenfalls, soweit dort Regelungen über den RSA für 1994 getroffen werden, nicht verfassungswidrig.
Nachgehend
Tatbestand
Im Berufungsverfahren ist zum einen streitig, ob die durch das Bundesversicherungsamt vertretene Beklagte der klagenden Innungskrankenkasse für das Kalenderjahr 1994 einen höheren Ausgleich aus dem Risikostrukturausgleich (RSA) als von 10.093.891,66 DM zuzubilligen hat; zum anderen, ob die Klägerin an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Verzugszinsen in Höhe von 4.699,00 DM zahlen muss.
Durch die der Klägerin am 07. Dezember 1995 zugegangene "Berechnung des vorläufigen Jahresausgleichs nach § 25 des Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV) für das Kalenderjahr 1994" des Bundesversicherungsamts vom 04. Dezember 1995 wurde ihr Ausgleichsanspruch vorläufig mit 9.465.325,68 DM berechnet. Da die Klägerin auf den Ausgleichsanspruch für das Kalenderjahr 1994 bereits monatliche Abschlagzahlungen in Höhe von 12.541.033,58 DM erhalten hatte, verlangte das Bundesversicherungsamt von ihr einen "Ausgleichsbetrag RSA" von 3.075.707,90 DM zurück und bat unter Hinweis auf § 17 Abs. 5 Satz 2 RSAV darum, diesen Betrag unverzüglich, spätestens am 18. Dezember 1995, auf ein näher bezeichnetes Konto der BfA zu überweisen. Der Betrag von 3.075.707,90 DM ging auf diesem Konto erst am 29. Dezember 1995 ein.
Gegen die Berechnung des vorläufigen Jahresausgleichs für das Kalenderjahr 1994 vom 04. Dezember 1995 hat die Klägerin am 04. April 1996 Anfechtungsklage beim Sozialgericht (23 KR 112/96) erhoben und beantragt, den Bescheid (Zahlungsaufforderung) vom 04. Dezember 1995 aufzuheben, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber einzuholen, ob § 266 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch -- Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) mit dem Grundgesetz (GG) vereinbart sei.
Unter dem 17. Juni 1996 -- der Klägerin zugegangen am 20. Juni 1996 -- erließ das Bundesversicherungsamt, gestützt auf Bestimmungen des RSAV, den Bescheid über die Feststellung und Zahlung von Verzugszinsen für den Zeitraum 18. bis 29. Dezember 1995 in Höhe von 4.699,00 DM. Wegen der verspäteten Zahlung des Ausgleichsbetrags von 3.075.707,90 DM (11 Zinstage, Zinssatz 5 %) sei die BfA gezwungen gewesen, in Vorleistung zu treten, um ihren Verpflichtungen gegenüber ausgleichsberechtigten Krankenkassen nachkommen zu können. Der Zinsverlust der BfA sei von der Klägerin auszugleichen.
Auch hiergegen hat die Klägerin -- am 01. Juli 1996 -- Anfechtungsklage erhoben (23 KR 230/96) und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 1996 aufzuheben bzw. das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG darüber einzuholen, ob § 266 SGB V mit dem GG vereinbar sei.
Mit Bescheid vom 04. Dezember 1996 über die "Berechnung des Jahresausgleichs nach § 25 der RSAV für das Kalenderjahr 1994", den die Beklagte im Termin des Sozialgerichts vom 26. Februar 1998 zu den Gerichtsakten gereicht hat und der -- wie die "Berechnung des vorläufigen Jahresausgleichs nach § 25 RSAV für das Kalenderjahr 1994" -- keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, errechnete das Bundesversicherungsamt den Ausgleichsanspruch für 1994 insgesamt mit 10.093.891.66 DM. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin bisher unter Berücksichtigung der Rückzahlung von 3.075.707,90 DM Abschlagzahlungen von insgesamt 9.465.325,68 DM erhalten hatte, verblieb ihr ein restlicher Ausgleichsbetrag RSA von 628.565,98 DM, den ihr die BfA am 18. Dezember 1996 überwies.
Nach dem Bescheid vom 04. Dezember 1996 beträgt die Summe der standardisierten Leistungsausgaben (Beitragsbedarf) 178.186.900,73 DM, die der beitragspflichtigen Einnahmen (BPE) 2.008.756.592,00 DM. Der Ausgleichsbedarfssatz (§ 266 Abs. 3 Satz 2 SGB V) ist mit 8,368012816660, die Finanzkraft (§ 266 Abs. 3 Satz 1 SGB V) mit 168.093.009,07 DM ermittelt.
Im Termin des Sozialgerichts vom 26. Februar 1998, in der zunächst nur die Sache 23 KR 112/96 hat verhandelt werden sollen, haben die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt, dass gleichzeitig auch über die Sache 23 KR 230/96 verhandelt und entschieden werden soll. Die Klägerin hat sodann beantragt, die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 04. Dezember 1995 und 04. Dezember 1996 zu verurteilen, einen verfassungskonform höheren Ausgleichsanspruch für sie festzusetzen und den Bescheid vom ...