Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme der Kosten für eine berufliche Weiterbildung durch den Grundsicherungsträger
Orientierungssatz
1. Fördervoraussetzung einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme durch den Grundsicherungsträger ist u. a. eine positive Beschäftigungsprognose. Es muss zu erwarten sein, dass die Eingliederungschancen nach Abschluss der Maßnahme erheblich besser sind und dass die begründete Aussicht dafür besteht, dass dem Antragsteller infolge der Maßnahme ein angemessener Dauerarbeitsplatz verschafft werden kann.
2. Hinsichtlich der Prognoseentscheidung steht dem Leistungsträger ein Beurteilungsspielraum zu, der seitens des Gerichts nur beschränkt überprüfbar ist. Ein Anspruch auf eine begehrte konkrete Eingliederungsleistung setzt damit voraus, dass das Ermessen des Leistungsträgers auf Null reduziert ist, d. h. dass keine andere Entscheidung als die Bewilligung der konkreten Weiterbildungsmaßnahme rechtmäßig ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 27. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für eine berufliche Weiterbildung (systemische Familientherapie).
Die 1960 geborene Klägerin erwarb im Jahr 2004 einen Abschluss in Sozialpädagogik. Sie ist hilfebedürftig und bezieht laufende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Auf ihren Antrag bewilligte ihr der Beklagte im Dezember 2006 eine Weiterbildungsmaßnahme Systemische Familientherapie. Nach Ausschulung durch den Bildungsträger und einen zivilrechtlichen Erfolg der Klägerin in dieser Angelegenheit kam es am 22. Juni 2007 zu einer psychologischen Begutachtung über die Klägerin und schließlich zu einer Aufhebung der Bewilligung durch den Beklagen, die bestandskräftig wurde. Am 4. März 2008 beantragte die Klägerin erneut die Übernahme der Kosten einer Weiterbildungsmaßnahme Systemische Familientherapie.
Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 1. April 2009 ab. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Im Klageverfahren wurde eine Stellungnahme des Psychologischen Dienstes der Agentur für Arbeit H. angefordert; dieser hat die Klägerin am 5. Juni 2009 erneut begutachtet und am 10. Juni 2009 ein Gutachten darüber erstellt. Eine Eignung als Familientherapeutin sei nicht erkennbar. Klage (Sozialgericht Hamburg, S 15 AS 1357/09) und Berufung (Landessozialgericht Hamburg, L 5 AS 172/10) blieben erfolglos.
Am 1. Mai 2010 beantragte die Klägerin erneut die Übernahme der Kosten einer Weiterbildungsmaßnahme (systemische Familientherapie). Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Mai 2010 und, aufgrund des Widerspruchs der Klägerin, Widerspruchsbescheid vom 17. August 2010 ab. Die in § 16 SGB II in Verbindung mit § 77 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geforderten Voraussetzungen lägen nicht vor. Die Notwendigkeit der Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme sei nicht gegeben. Die Teilnahme an der beantragten Bildungsmaßnahme würde die Integrationschancen der Klägerin nicht erhöhen, denn nach der Begutachtung sei sie nicht geeignet für die Weiterbildungsmaßnahme.
Hiergegen hat die Klägerin am 16. September 2010 Klage erhoben. Die ursprüngliche Bewilligung zeige die Notwendigkeit der angestrebten Maßnahme auch aus Sicht des Beklagten. Der Beklagte habe sein Ermessen nicht ausgeübt. Die unrechtmäßige Ausschulung habe ihr eine Eingliederungschance genommen. Die psychologische Begutachtung von 2007 sei wertlos.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2011 hat das Sozialgericht Hamburg die Klage abgewiesen. Fördervoraussetzung sei unter anderem eine positive Beschäftigungsprognose. Es müsse zu erwarten sein, dass die Eingliederungschancen nach Abschluss der Maßnahme erheblich verbessert seien, und es müsse die begründete Aussicht bestehen, dass dem Antragsteller infolge der Maßnahme ein angemessener Dauerarbeitsplatz verschafft werden könne. Hinsichtlich dieser Prognoseentscheidung steht dem Leistungsträger ein Beurteilungsspielraum zu, der seitens der Gerichte nur beschränkt überprüfbar ist. Nur wenn die (tatbestandlichen) Voraussetzungen nach § 77 Abs. 1 SGB III vorlägen, habe die Behörde auf der Rechtsfolgenseite ihr pflichtgemäßes Ermessen auszuüben, ob die Teilnahme an einer Maßnahme und, wenn ja, welche und in welchem Umfang, gefördert werde. Die von dem Beklagten getroffene Prognoseentscheidung weise keine Fehler auf. Der Beklagte habe seine Prognose nachvollziehbar begründet. Dies werde gestützt durch die Einschätzung des Psychologischen Dienstes der Agentur für Arbeit vom 10. Juni 2009, wonach die Klägerin nicht als Familientherapeutin geeignet sei. Dass sich die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid auf das Gutachten des Psychologischen Dienstes vom 22. Juni 2007 stütze, sei vor dem Hintergrund des psychologischen Gutachtens vom 10. Juni 2009 unerheblich, weil hierin festgestellt wird, "dass sich in der Persönlichkeit und dem Verhaltensrep...