Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsunfähigkeit. Postzusteller. Berufsschutz. Facharbeiter. postbetriebliche Prüfung. tarifvertragliche Einstufung
Orientierungssatz
Einem Postzusteller ist bei der Prüfung des Anspruchs auf Rente wegen Berufsunfähigkeit kein Berufsschutz als Facharbeiter zuzubilligen.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 1. November 1993 bis 31. Juli 1997.
Der ... 1934 geborene Kläger erlernte von 1950 bis 1953 den Beruf des Kraftfahrzeugschlossers. Von 1953 bis 1955 verrichtete er verschiedene ungelernte Arbeitertätigkeiten. Anschließend ging er nach Libyen, wo er einige Jahre als Kraftfahrzeugschlosser tätig war. Von 1958 bis 1972 war der Kläger Kraftfahrer. Vom 15. Januar 1972 bis zum 30. Juni 1994 war er bei der Deutschen Bundespost als Arbeiter im Briefzustelldienst beschäftigt. In der Zeit vom 15. bis 26. August 1983 nahm er an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die "Postbetriebliche Prüfung" teil, die er am 12. September 1983 bestand. Seit dem 11. Oktober 1993 war er arbeitsunfähig krankgeschrieben. Nach dem Ende der Lohnfortzahlung erhielt er vom 22. November 1993 bis zum 10. Dezember 1994 Krankengeld von der Beigeladenen zu 1). Bei der Deutschen Bundespost war er zuletzt nach Lohngruppe 6a des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TVArb) entlohnt worden. Im TVArb in der im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers (30. Juni 1994) gültigen Fassung hieß es in § 10 I Abs. 2: "Die für die Entlohnung des Arbeiters maßgebende Lohngruppe ergibt sich aus dem Verzeichnis der Lohngruppen." Abs. 3 lautete: "Die Arbeiter werden nach Art ihrer Tätigkeit in Lohngruppen eingereiht: a) Handwerker und gleichgestellte Facharbeiter: Lohngruppen 9-4, b) angelernte Arbeiter: Lohngruppen 3a-2, c) Arbeiter in einfachen Tätigkeiten: Lohngruppen 1a und 1."
Am 15. Dezember 1993 wurde durch eine von der Deutschen Bundespost veranlasste betriebsärztliche Untersuchung die Dienstunfähigkeit des Klägers festgestellt. Hierauf beantragte dieser im Januar 1994 bei der Beklagten, ihm eine Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Zugleich stellte er bei der Beigeladenen zu 2) einen Antrag auf Versorgungsrente. Eine solche Rente wird nach der Satzung der Beigeladenen zu 2) beim Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen (§§ 34 -- 36) in der Höhe gewährt, in der anderweitige Bezüge -- insbesondere eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung -- hinter einer nach § 38 errechneten Gesamtversorgung zurückbleiben (§ 37 Abs. 1 und 2); tritt der Berechtigte seine Ansprüche auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an die Beigeladene zu 2) ab, so werden diese auf die Gesamtversorgung nicht angerechnet (§ 37 Abs. 5). Der Kläger unterzeichnete im Frühjahr 1994 eine Abtretungsvereinbarung mit der Beigeladenen zu 2), in der er seine ihm aus der gesetzlichen Rentenversicherung zustehenden und künftig zur Entstehung kommenden Ansprüche in Höhe der Nachzahlung an die Beigeladene zu 2) abtrat. Unter dem 28. März 1994 legte die Beigeladene zu 2) diese Abtretungsvereinbarung der Beklagten vor und bat, eine etwa sich ergebende Nachzahlung aus der gesetzlichen Rente zu ihrer Verfügung zu halten. Im Mai 1994 meldete die Beigeladene zu 1) wegen des von ihr ab 22. November 1993 gezahlten Krankengeldes einen Erstattungsanspruch bei der Beklagten an. Die Beigeladene zu 2) gewährte dem Kläger Versorgungsbezüge ab 1. Mai 1994.
Die Beklagte holte im Verwaltungsverfahren ein fachchirurgisches Gutachten vom 26. Mai 1994 zum Leistungsvermögen des Klägers ein. In einer Auskunft vom 14. Juni 1994 teilte die Deutsche Bundespost mit, dass der Kläger als Arbeiter im Briefzustelldienst mit Sendungen im Gesamtgewicht von täglich zwischen 30 und 50 kg zu tun gehabt habe. Es sei eine mittelschwere Arbeit gewesen. Der Kläger habe die Briefzustellung zu Fuß oder mit dem Fahrrad, im Freien und in geschlossenen Räumen ausgeführt. Die Ausbildungszeit habe nicht mehr als drei Monate betragen. Der Kläger sei angelernter Arbeiter mit Postbetrieblicher Prüfung gewesen. Er habe seinen Lohn nicht ausschließlich wegen der Qualität seiner Arbeit bezogen. Durch Bescheid vom 11. Juli 1994 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab, da dieser weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig sei. Seine Erwerbsfähigkeit sei durch eine chronisch-rezidivierende Lumboischialgie links und eine angegebene Herzrhythmusstörung beeinträchtigt. Er sei jedoch in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen zu verrichten. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig Arbeiten ausüben und wenigstens die Hälfte dessen verdienen, was gesunde Versicherte mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen üblicherweise verdienten. Der Kläger legte Widerspruch ein, den die Beklagte als unbegründet...