Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftet ein noch nicht in das Handelsregister eingetragener Kommanditist nach Handelsgesetzbuch (HGB) § 176 für die Beitragsschulden der Kommanditgesellschaft?

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Grundsatz der Haftung eines Kommanditisten ist in HGB § 171 Abs 1 festgelegt. Danach haftet ein Kommanditist den Gläubigern einer Kommanditgesellschaft gegenüber grundsätzlich nur bis zur Höhe seiner Kommanditeinlage unmittelbar.

2. In zwei Ausnahmefällen haftet ein Kommanditist allerdings über seine Einlage hinaus unmittelbar den Gläubigern der Kommanditgesellschaft.

3. Nach HGB § 176 Abs 1 S 1 haftet jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, wenn die Gesellschaft vor ihrer Eintragung in das Handelsregister mit ihren Geschäften begonnen hat, für die bis zur Eintragung eingegangenen Verbindlichkeiten der KG wie ein persönlich haftender Gesellschafter, es sei denn, seine Beteiligung als Kommanditist war dem Gläubiger bekannt.

4. Nach HGB § 176 Abs 2 haftet auch ein Kommanditist, der in eine bereits bestehende KG eintritt, für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und seiner Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der KG wie ein persönlich haftender Gesellschafter.

5. Nach beiden Ausnahmevorschriften (HGB § 176 Abs 1 S 1 und Abs 2) kommt jedoch eine Haftung des Kommanditisten nur bei durch Rechtsgeschäfte begründeten und nicht bei kraft Gesetz entstehenden Forderungen, worunter auch Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger fallen, in Betracht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650145

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