rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hamburg (Entscheidung vom 16.07.2003; Aktenzeichen S 23 KR 89/00) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Juli 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist im Überprüfungsverfahren die Höhe des Krankengeldes (Kg) vom 30. Mai bis 4. Oktober 1999 und vom 3. November 1999 bis 1. März 2000.
Der 1942 geborene, bei der Beklagten versicherte Kläger, früher M. A. B. mit Namen, war ab 1. Oktober 1997 als kaufmännischer Angestellter (Dolmetscher/Übersetzer) bei der I. GmbH tätig. Das Arbeitsverhältnis endete durch klägereigene Kündigung vom 14. August 1998 zum 30. September 1998. Am 31. August 1998 erlitt der Kläger einen inferioren Myocardinfarkt. Er wurde im Krankenhaus (KH) A. stationär behandelt. Vom 29. September bis 20. Oktober 1998 befand er sich auf Kosten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zur Anschlussheilbehandlung in der Reha-Klinik D., aus der er als arbeitsunfähig entlassen wurde. Die Beklagte gewährte ihm Kg ab 21. Oktober 1998 bis zunächst 14. März 1999 auf der Basis des letzten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 31. August 1998 abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraumes (Juli 1998; Bruttoarbeitsentgelt 4.600,00 DM, Nettoarbeitsentgelt 2.853,75 DM; wöchentliche Arbeitsstundenzahl: 38).
Auf Grund seiner Untersuchung vom 10. März 1999 hielt der Internist/Kardiologe Dr. K. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) den Kläger für fähig, leichte und gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten mit normalen Anforderungen an Aufmerksamkeit und Konzentration vollschichtig verrichten zu können. Der Kläger sei aus medizinischer Sicht ab 15. März 1999 arbeitsfähig, so dass er sich beim Arbeitsamt zur Vermittlung melden könne. Der Kläger, dem das Begutachtungsergebnis mündlich und schriftlich mitgeteilt wurde, war nach dem Inhalt des MDK-Vermerks vom 10. März 1999 grundsätzlich mit der Arbeitsfähigkeit ab 15. März 1999 einverstanden, gab allerdings zu bedenken, noch an einer akuten Grippe zu leiden, und dass es deshalb sein könnte, dass sein Hausarzt, der Internist Dr. A., ihn noch einige Tage länger arbeitsunfähig schreiben werde. Dr. A. schrieb den Kläger am 15. März 1999 wegen eines Infekt-Rezidivs mit Bronchitis und Peribronchitis bis voraussichtlich 24. März 1999 und dann weiter bis 1. April 1999 arbeitsunfähig. Nach der dem Sozialgericht gegebenen telefonischen Auskunft des Dr. D. war der Kläger am 12. und 15. März 1999 wegen eines Reinfektes bei Bronchitis und am 24. März 1999 wegen anhaltender Bronchitis bei ihm in Behandlung gewesen. Die Beklagte gewährte dem Kläger sodann Kg auch vom 16. März bis zum 1. April 1999. Ab 2. April 1999 wurde der Kläger von Dr. A. für arbeitsfähig befunden (vgl. Arztstempel des Dr. A. auf dem Zahlschein für Geldleistungen vom 1. April 1999).
Am 29. März 1999 hatte sich der Kläger, der angab, die Tätigkeit aus seiner letzten Beschäftigung weiterhin ausüben zu können, beim Arbeitsamt mit Wirkung zum 2. April 1999 für leichte Tätigkeiten arbeitslos gemeldet und die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) beantragt. Das Arbeitsamt gewährte ihm mit Bescheid vom 14. April 1999 Alg für die Zeit vom 2. April bis 31. Mai 1999. Für den 31. Mai 1999 hob es die Bewilligung gegenüber dem Kläger durch Bescheid vom 29. Juli 1999 bindend auf und machte einen Erstattungsanspruch bei der Beklagten in Höhe von 61,93 DM geltend, den diese erfüllte.
Vom 19. bis 20. April 1999 und vom 27. bis 29. April 1999 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung des KH A ... Am 26. April 1999 wurde bei ihm eine Koronarangiographie mit Dilatation der rechten Kranzarterie durchgeführt (Bericht Internist/Kardiologe G. vom 26. April 1999). Es zeigte sich eine Dissektion mit deutlichen Reststenosen. Eine empfohlene Stentimplantation lehnte der Kläger ab. Bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit des Klägers (Bericht des Internisten/Kardiologen Dr. K. vom 31. Mai 1999) gewährte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 31. Mai 1999 vom 31. Mai 1999 bis 1. März 2000 - mit Ausnahme der Zeit vom 5. Oktober bis 2. November 1999, in der er von der BfA Übergangsgeld erhielt - Kg auf der Basis des vom 2. April bis 30. Mai 1999 gezahlten Alg. Dieser Bescheid, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthält, blieb unangefochten.
Nachdem der Kläger sich schon vom 29. Juni bis 2. Juli 1999 im A1-Krankenhaus aufgehalten hatte, erfolgte dort bei ihm am 14. September 1999 eine 2fache Bypass-Operation (Bericht vom 24. September 1999). Vom 5. Oktober bis 2. November 1999 unterzog er sich der bereits erwähnten Anschlussheilbehandlung. Ab 2. März 2000 war er arbeitsfähig. Er bezog bis zum 28. August 2000 Alg und bezieht seit 29. August 2000 Arbeitslosenhilfe.
Mit Schreiben vom 17. August 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Vorlage des...