Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 30. November 2013 und die damit einhergehende Erstattungsforderung in Höhe von 6.147,12 Euro.
Die 1962 geborene Klägerin stand im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Sie wurde am 29. Oktober 2014 von Mitarbeitern des Hauptzollamtes in einer sog. Modellwohnung angetroffen, wo sie unter den Namen „C.“ bzw. „E.“ der Prostitution nachging. Ausweislich eines Vermerks gab sie an, seit Februar 2014 an zwei Tagen pro Woche zu arbeiten, höchstens 300,00 Euro pro Monat zu erzielen und 20,00 Euro täglich für das Zimmer zu bezahlen. Auf dem einschlägigen Internet-Portal „m.“ ließen sich ihre Annoncen bis zum 6. September 2011 zurückverfolgen. Bei ihrer Vernehmung am 15. Juni 2015 gab die Klägerin an, von September 2011 bis Mai 2014 nur ca. 100,00 Euro monatlich netto verdient zu haben. Derzeit erziele sie Einkünfte in Höhe von ca. 1.000,00 Euro; für die Wohnung habe sie 300,00 Euro zu bezahlen. Ab Anfang Juli 2013 sei sie wegen Krankheit, nämlich eine m gebrochenen Fuß, ca. sechs Wochen lang nicht in der Lage gewesen zu arbeiten.
Mit Bescheid vom 17. April 2015 hob der Beklagte nach Anhörung der Klägerin im März 2015 den Bewilligungsbescheid vom 22. Mai 2013, mit dem für Juni bis November 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin in Höhe von 865,98 Euro monatlich sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bewilligt worden waren, unter Berufung auf § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit der Begründung vollständig auf, dass die Klägerin während der genannten Zeit Einkommen aus der Beschäftigung als Prostituierte erzielt habe. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei sie nicht hilfebedürftig im Sinne von § 9 i.V.m. § 11 SGB II. Das Einkommen sei anzurechnen, was zum Wegfall ihres Anspruches führe. Die überzahlten Leistungen seien gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zuzüglich der entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 335 Abs. 1 und 5 SGB III zu erstatten.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 5. Mai 2015. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Gemäß § 45 SGB X sei ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Es sei von deutlich höheren Einnahmen als nachträglich behauptet auszugehen, weil die Hilfebedürftigkeit nicht belegt sei. Die Nichtaufklärbarkeit der Aufhebungsvoraussetzungen gehe im vorliegenden Fall aufgrund der Beweislastumkehr zu Lasten der Klägerin. Zusätzlich lägen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor. Die bewilligten Leistungen seien somit ganz aufzuheben und gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.
Daraufhin hat die Klägerin am 20. November 2015 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, es sei richtig, dass sie ihre Tätigkeit und die daraus resultierenden Einnahmen und Ausgaben pflichtwidrig nicht angezeigt habe, weil sie irrig davon ausgegangen sei, Einkünfte unterhalb des Freibetrags von 100,00 Euro müssten nicht angegeben werden. Sie sei lange Zeit nur in sehr geringem Umfang als Prostituierte tätig gewesen und habe kein Kassenbuch geführt, so dass sie ihre Einnahmen nicht belegen könne. Es stimme nicht, dass sie 150,00 Euro pro Stunde/Kunde nehme, die Einnahmen lägen regelmäßig weit darunter. Nur weil ein Kunde dies im Forum geschrieben habe, führe dies nicht dazu, dass sie diesen Stundensatz von jedem Kunden erhalte. Aus einem anderen Kommentar ergebe sich ein Betrag von 80,00 Euro. Zudem habe sie zu Werbezwecken einen Großteil der Gästebucheinträge selbst geschrieben. Soweit der Beklagte von höheren Einnahmen ausgehe, hätte er das geschätzte Einkommen unter Darlegung der Schätzgrundlage konkret berechnen und begründen müssen, was vorliegend nicht erfolgt sei. Die pauschale Annahme eines bedarfsdeckenden Einkommens sei unzulässig. Die Fehlerhaftigkeit zeige sich schon darin, dass sie weiterhin im Leistungsbezug stehe und auf aufstockende Leistungen angewiesen sei, obwohl sie ihr Gewerbe nach dem streitgegenständlichen Zeitraum ausgeweitet habe.
Dem ist der Beklagte entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen der Beweislastumkehr gegeben seien. Die Klägerin habe weder substantiiert darlegen noch beweisen können, welchen tatsächlichen Gewinn sie als Prostituierte im streitgegenständlichen Zeitraum erzielt habe...