Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung der Entgeltpunkte für Wehrdienstzeiten in § 256 Abs 3 SGB 6 im Rahmen der Berechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Orientierungssatz
Mit Blick auf die Regelung zur Ermittlung der Entgeltpunkte für Wehrdienstzeiten in § 256 Abs 3 SGB 6 im Rahmen der Berechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erscheint es nicht sachwidrig, die typischerweise am bzw vor dem Beginn ihres Berufslebens stehenden Wehrpflichtigen rentenrechtlich so zu stellen, als ob sie schon so viel verdienen wie der Durchschnitt aller Versicherten, was tatsächlich nur in den wenigsten Fällen realistisch erscheint. Nicht zu beanstanden und nicht zu vermeiden sind typisierende Regelungen. Eine individuelle Feststellung eines tatsächlich entstandenen Schadens wäre nicht nur unmöglich, sondern im Rahmen der Massenverwaltung auch nicht leistbar.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens wegen der Nichtzulassung der Revision nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit ist ein Anspruch auf höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung fiktiver Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze für Zeiten des Dienstes in der Bundeswehr.
Der am XXXXX 1942 geborene Kläger schloss die Schule im Januar 1963 mit dem Abitur ab. Vom 1. April 1963 bis zum 15. August 1964 leistete er seinen Grundwehrdienst ab und verpflichtete sich als Zeitsoldat noch für die sich anschließende Zeit bis 31. März 1965. Ab April 1965 bis April 1970 studierte er Rechtswissenschaften. Von Mai 1970 bis 13. Juli 1973 absolvierte er das juristische Referendariat. Im Anschluss war der Kläger bis 26. Mai 1974 arbeitslos. Danach war er, unterbrochen durch weitere Zeiten der Arbeitslosigkeit Ende der siebziger Jahre des vorigen Jahrhunderts, rentenversicherungspflichtig beschäftigt und erzielte in den letzten Jahren vor Beantragung seiner Regelaltersrente ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 1. Dezember 2007 in Höhe von anfänglich monatlich 1368,55 EUR zuzüglich eines Zuschusses zur Krankenversicherung. In dem Rentenbescheid wurde die Grundwehrdienstzeit entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 256 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754) mit 1,0 Entgeltpunkten pro Jahr zu Grunde gelegt, also fiktiv so bewertet, als hätte der Kläger das Durchschnittsentgelt aller Versicherten erzielt. Die nachversicherte Zeit der freiwilligen Weiterverpflichtung für 7,5 Monate im Anschluss an den Wehrdienst wurde nach dem erzielten Verdienst im Verhältnis zum - deutlich höheren - Durchschnittsentgelt entsprechend § 70 Abs. 1 SGB VI bewertet.
Hiergegen erhob der Kläger unter Hinweis darauf Widerspruch, dass sein Schulbesuch länger als drei Jahre gedauert habe; er bitte diesbezüglich um Aufklärung. Im Übrigen bitte er um eine Probeberechnung bezüglich der Rentenhöhe, wenn statt der Bundeswehrzeit von 24 Monaten die Rentenberechnung mit Entgelten bis zur Höchstgrenze durchgeführt würde.
Nachdem die Beklagte den Kläger schriftlich auf die gesetzlichen Regelungen zur Beschränkung der Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung auf eine Höchstdauer von drei Jahren hingewiesen, ihm als Ergebnis der Probeberechnung mitgeteilt hatte, dass die Rentenhöhe in diesem Fall monatlich 1388,85 EUR, also 20,30 EUR monatlich mehr betrüge, und der Kläger sich daraufhin nicht mehr geäußert hatte, wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2008 zurück.
Mit der am 2. Juni 2008 beim Sozialgericht Hamburg erhobenen Klage hat der Kläger die Gewährung einer höheren Rente mit der Begründung begehrt, dass er als männlicher Versicherter gegenüber denjenigen, die keinen Wehrdienst hätten ableisten müssen sowie gegenüber weiblichen Versicherten diskriminiert werde. Er sei 24 Monate später ins Erwerbsleben eingetreten als die anderen Rentenbezieher, die deshalb höhere Renteneinkünfte erhielten. Seine Rente wäre ausweislich der Auskunft der Beklagten um 20,30 EUR monatlich höher, wenn er nicht 24 Monate bei der Bundeswehr gedient, sondern stattdessen versicherungspflichtig beschäftigt gewesen wäre. Es sei davon auszugehen, dass er in diesen zwei zusätzlichen Jahren zum Ende seines Versicherungslebens hin ein versicherungspflichtiges Entgelt über der Beitragsbemessungsgrenze erzielt hätte, das zu einer Bewertung mit zweimal rund 1,9 zusätzlichen Entgeltpunkten geführt hätte. Diese Diskriminierung verstoße nicht nur gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG), sondern auch gegen primäres und sekundäres Europäisches Gemeinschaftsrecht. Die Beklagte sei ihm entsprechend § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Schadensersatz verpflichtet. Im Übrigen s...