nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenhaus. Behandlungsbedürftigkeit. Ambulante Behandlungsalternative. Verwaltungsakt. Betreuer
Leitsatz (redaktionell)
Eine weitere Krankenhausbehandlung ist nur dann nicht mehr erforderlich, wenn im Falle der Entlassung ambulante Behandlungsalternativen konkret zur Verfügung stehen.
Normenkette
SGB V §§ 39, 109 Abs. 4 S. 3
Verfahrensgang
SG Hamburg (Entscheidung vom 14.08.2002; Aktenzeichen S 23 KR 317/00) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. August 2002 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.259,01 EUR zu zahlen. 2. Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme der Kosten für die stationäre Behandlung der Versicherten L. vom 4. bis zum 18. August 1999 in Höhe von 6374,06 DM (= 3259,01 EUR) streitig.
Klägerin ist das inzwischen aus dem Landesbetrieb Krankenhäuser ausgeschiedene B. Allgemeines Krankenhaus B1. Die Versicherte wurde nach einem Suizidversuch am 7. April 1999 erst im Unfallkrankenhaus B2 und anschließend - nochmals unterbrochen durch einen Aufenthalt in B2 - bei der Klägerin stationär psychiatrisch behandelt. Die Behandlungskosten hierfür übernahm die Beklagte bis zum 3. August 1999. Die Versicherte verblieb bis zum 18. August 1999 bei der Klägerin und wurde an diesem Tag in ein Pflegeheim verlegt. Eine frühere Verlegung in die Pflegeeinrichtung scheiterte daran, dass das Heim nur jemanden mit der Pflegestufe I aufnehmen wollte und diese Pflegestufe nach vorhergehender ablehnender Entscheidung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) erst aufgrund des Pflegegutachtens des MDK vom 12. August 1999 festgestellt wurde. Die Klägerin erhielt hiervon am 17. August 1999 Kenntnis.
Den Antrag auf Verlängerung der Kostenübernahmeerklärung vom 10. August 1999 lehnte die Beklagte mit Schreiben vom selben Tag gegenüber der Klägerin ab. Der weitere Aufenthalt in einem Krankenhaus sei nicht erforderlich. Die Tochter der Beigeladenen erhielt hiervon eine Durchschrift. Unter dem 18. August 1999 schätzte der MDK eine Krankenhausbehandlung nur bis zum 3. August 1999 für erforderlich ein und fand es hinsichtlich der darüber hinausgehenden Zeit lediglich therapeutisch nachvollziehbar, dass die Versicherte bis zur Bereitstellung eines Heimplatzes im Krankenhaus verblieben war, da sie wegen drohender Selbstgefährdung nicht habe in eine häusliche Umgebung entlassen werden können. Mit Schreiben vom 23. August 1999 blieb die Beklagte bei ihrer Ablehnung und - wie ebenso der MDK in der Stellungnahme vom 22. September 1999 - auch mit Schreiben vom 14. Dezember 1999.
Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Neurologe/Psychiater Dr. B3 im Gutachten vom 10. Juli 2001 die Auffassung vertreten, eine Krankenhausbehandlung sei nur bis zum 3. August 1999 erforderlich gewesen. Nach seinen Ausführungen hätte man die Versicherte zwar nicht in die häusliche Umgebung entlassen und - ohne dass sie psychisch dekompensiert wäre - auch nicht in ein von der Wohnung ihrer Kinder entfernt liegendes Pflegeheim verbringen können. Der weitere Krankenhausaufenthalt sei aber nur durch die Weigerung des Heimes, die Versicherte schon vor Feststellung der Pflegestufe I aufzunehmen, verursacht worden. Die Versicherte habe auch einer apparativen Ausstattung, wie sie zu einem Krankenhaus gehöre, nicht mehr bedurft. Daraufhin hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 14. August 2002 abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie ist nach wie vor der Auffassung, die Beklagte sei zur Übernahme der Krankenhauskosten bis 18. August 1999 verpflichtet. Es könne ihr nämlich nicht angelastet werden, dass der MDK zunächst eine unzutreffende Pflegestufenfeststellung abgegeben habe und bis zu deren Korrektur weitere Zeit vergangen sei. Eine Entlassung der Versicherten sei nicht zu verantworten gewesen. Außerdem habe aufgrund der ungeklärten Situation hinsichtlich der künftigen Heimunterbringung ein Behandlungsbedarf der Versicherten in einem Krankenhaus erneut bestanden, insbesondere weil diese auf den Versuch, sie in einem vom Wohnsitz ihrer Kinder weiter entfernt liegendem Heim unterzubringen, mit verstärkten Krankheitssymptomen reagiert hätte. Im Übrigen sieht sich die Klägerin durch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. Mai 2004 (B 3 KR 18/03 R, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) in ihrer Rechtsposition bestärkt.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. August 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 3259,01 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Sie ist der Auffassung, sie sei zur Zahlung nicht verpflichtet. Bei allem Verständnis für die praktizierte Verfahrensweise der Klägerin sei eine Krankenhausbehandlung über den 3. August 1999 hinaus ni...