Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallentschädigung wegen eines Wirbelsäulenschadens als Folge eines Auffahrunfalls
Orientierungssatz
1. Zur Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Folge eines Arbeitsunfalls ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der geltend gemachten Gesundheitsstörung erforderlich.
2. Wird als Folge eines Auffahrunfalls eine Schädigung der Wirbelsäule geltend gemacht, so ist zur Bejahung der haftungsbegründenden Kausalität erforderlich, dass in den betroffenen Wirbelsäulenabschnitten verletzungsspezifische Symptome aufgetreten sind und in unmittelbar nach dem Unfallereignis gefertigten Röntgenbildern bzw. MRT‚s die für einen traumatisch bedingten Wirbelsäulenschaden zwingend erforderlichen Begleitverletzungen in Form von Blutergüssen, Bandverletzungen oder knöchernen Läsionen erkennbar sind.
3. Anderenfalls ist keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der erforderlichen Beschwerdesymptomatik erbracht.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 10. April 2006 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 11. September 2001 streitig.
Die am ... 1960 geborene Klägerin erlitt am 11. September 2001 als Autofahrerin einen Verkehrsunfall, bei welchem ein VW-Bus von hinten auf ihr stehendes Auto auffuhr. Nach Schätzung der den Unfall aufnehmenden Polizei entstand an ihrem Fahrzeug ein Sachschaden von etwa 800 DM. Nach Aufnahme des Unfalls durch die Polizei fuhr die Klägerin mit ihrem Fahrzeug noch nach Hause. Am nächsten Tag suchte sie den Orthopäden Dr. S. auf, bei welchem sie bereits seit Januar 1996 wegen Beschwerden in der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenvorfällen 1996 und 2000 und einem Bandscheibenvorfall im Bereich der Halswirbelsäule 1997 in Behandlung war. Dieser Arzt diagnostizierte eine Halswirbelsäulen-Distorsion und den Verdacht auf einen Bandscheibenvorfall. Eine Krankschreibung lehnte die Klägerin zunächst ab, später wurde ihr jedoch Arbeitsunfähigkeit bis zum 14. Oktober 2001 bescheinigt. Eine Magnetresonanztomographie (MRT) am 14. September 2001 ergab einen Bandscheibenvorfall im Segment C 6/7 sowie eine Bandscheibenvorwölbung C5/6. Knöcherne Unfallfolgen ließen sich nicht feststellen.
Während der Nervenarzt Dr. H. anlässlich seiner Untersuchung am 11. Oktober 2001 zu dem Ergebnis gelangte, die festgestellten Bandscheibenvorfälle der Hals- und Lendenwirbelsäule hätten schon vor dem Unfall vorgelegen und dieser habe lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung des degenerativen Wirbelsäulenleidens bewirkt, wiesen die Chirurgen Dr. P./Dr. K. darauf hin, dass anlässlich ihrer Untersuchung am 11. Oktober 2001 Unfallfolgen nicht mehr nachweisbar gewesen seien. Der auf Veranlassung der Beklagten begutachtende Chirurg M. führte in seinem Gutachten vom 24. September 2002 aus, dass es möglich sei, dass die Klägerin eine leichte Zerrung der Halswirbelsäule erlitten habe. Beweisen könne man dies jedoch nicht. Darüber hinaus fielen deutliche degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule auf. Insgesamt spreche der Verlauf gegen eine ernste Verletzung der Halswirbelsäule. Röntgenologisch würden sich aus den Aufnahmen der Halswirbelsäule vom 12. September 2001 keine Zeichen einer frischen oder stattgehabten knöchernen Verletzung, keine Gefügestörung, eine regelrechte Weite des Halsweichteilschattens ohne Zeichen einer Einblutung ergeben. Im Bereich der Lendenwirbelsäule seien strukturelle Schäden weder im Bereich der Wirbelkörper noch im Bereich der Wandverbindungen nachzuweisen. Insgesamt könne sich die Klägerin bei dem Unfall allenfalls eine leichte Zerrung der Halswirbelsäule mit daraus folgender Arbeitsunfähigkeit von maximal drei Wochen zugezogen haben. Die übrigen Gesundheitsstörungen seien unfallunabhängig.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2002 erkannte die Beklagte unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit bis zum 1. Oktober 2001 wegen einer leichten Zerrung der Halswirbelsäule an, lehnte aber die Gewährung einer Verletztenrente ab, da Unfallfolgen über den 1. Oktober 2001 hinaus nicht vorgelegen hätten. Während des nachfolgenden Widerspruchverfahrens zog die Beklagte Unterlagen über einen früheren Unfall der Klägerin aus dem Jahre 1991 bei. Diese hatte bereits am 22. Januar 1991 einen Arbeitsunfall mit einem Halswirbelsäulenschleudertrauma erlitten. Damals hatte es keinen Anhalt für eine frische knöcherne Verletzung gegeben. Es wurde lediglich eine Weichteilzerrung der Nackenmuskulatur diagnostiziert. Nachdem der Chirurg M. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28. April 2003 bei seiner ursprünglichen Beurteilung geblieben war, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2003 zurück.
Gegen diese Entsche...