Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten - nur noch - die Erstattung von Kosten für den Kauf von Fahrkarten.
Der 1995 geborene Kläger stand beim Beklagten im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Beklagte hatte mit Bescheid vom 14. August 2017 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 4. Oktober 2017, 25. November 2017 und 15. Mai 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2018 bewilligt. Nachdem der Kläger angegeben hatte, ab 22. Mai 2018 in einem Beschäftigungsverhältnis zu stehen, stellte der Beklagte zunächst die Leistungen vorläufig ein, da sich aus dem Arbeitsvertrag die Höhe des Monatsgehaltes nicht ergab (Bescheid vom 7.6.2018). Der Kläger wurde (mit Schreiben vom 7.6.2018 und Erinnerung vom 2.7.2018) erfolglos aufgefordert, u.a. eine Gehaltsabrechnung vorzulegen. Der Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 23. Juli 2018 die Bewilligungsentscheidungen ab 1. Juli 2018 wegen Wegfalls der Hilfebedürftigkeit aufgrund der Arbeitsaufnahme auf. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Am 27. September 2018 reichte der Kläger seine Gehaltsabrechnung für August 2018 und am 4. Oktober 2018 einen Weiterbewilligungsantrag ein. Der Beklagte ging in der Folge von einer Antragstellung am 27. September 2018 aus und forderte den Kläger auf, u.a. die Verdienstbescheinigungen für Juli und ab September 2018 vorzulegen. Der Kläger legte daraufhin die Gehaltsabrechnung für August 2018 vor und teilte mit, er sei ohne festen Wohnsitz. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2018 bewilligte der Beklagte Leistungen lediglich für den Monat September 2018, legte dabei auf Bedarfsseite nur den Regelbedarf zugrunde und rechnete das erzielte Erwerbseinkommen an. Am 22. Oktober 2018 stellte der Kläger einen weiteren Leistungsantrag und wurde wiederum vom Beklagten zur Mitwirkung aufgefordert, u.a. möge der Kläger einen unterschriebenen Weiterbewilligungsantrag einreichen. Am 7. November 2018 legte der Kläger, zwischenzeitlich anwaltlich vertreten, Widerspruch gegen Bescheid vom 19. Oktober 2018 ein, da keine Aufwendungen für die Unterkunft berücksichtigt worden seien. Der Beklagte bat deshalb um Nachweis, wo sich der Kläger im September 2018 aufgehalten habe. Mit Bescheid vom 15. November 2018 versagte der Beklagte wegen fehlender Mitwirkung die Leistungen ab 1. Oktober 2018 ganz. Die Bevollmächtigten des Klägers übersandten dem Beklagten ein Wohnungskündigungsschreiben des Vermieters vom 3. September 2018 mit einem vorgesehenen Abnahmetermin für die Wohnung am 5. Oktober 2018, woraufhin der Beklagte darauf hinwies, dass dies nicht als Nachweis ausreiche. Eine am 6. Dezember 2018 erfolgte Mitteilung des Klägers, sein Beschäftigungsverhältnis (zum 20.11.2018) gekündigt zu haben, fasste der Beklagte als neuen Leistungsantrag auf. Am 9. Dezember stellten die Bevollmächtigten des Klägers einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom „22.10.2018“, woraufhin der Beklagte (am 11.12.2018) darauf hinwies, dass ein Bescheid mit diesem Datum nicht existiere. Unter dem 11. Dezember 2018 forderte der Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf seinen Antrag vom 6. Dezember 2018 erneut zur Mitwirkung auf. Am 19. Dezember 2018 äußerten die Bevollmächtigten des Klägers, dass sich der Überprüfungsantrag auf den Bescheid vom 19. Oktober 2018 beziehe. Unter dem 17. Dezember 2018 bestätigte der vormalige Vermieter des Klägers gegenüber dem Beklagten, dass der Kläger die Wohnung in Elmshorn am 5. Oktober 2018 übergeben habe. Mit Bescheid vom 2. Januar 2019 half der Beklagte dem Widerspruch vom 7. November 2018 ab und berücksichtigte nun Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung für den Monat September 2018. Mit Bescheid vom 22. März 2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis zum 13. Dezember 2018. Zur Begründung hieß es, der Kläger habe angegeben, sich ab 13. Dezember 2018 in der Schweiz aufgehalten zu haben. Mit weiterem Bescheid vom 22. März 2019 erfolgte die Ablehnung des Leistungsantrags vom 27. September 2018 hinsichtlich der Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. November 2018. Zur Begründung hieß es, im Oktober und November 2018 habe sich kein Leistungsanspruch errechnet, da das erzielte Einkommen den Bedarf des Klägers überstiegen habe. Kosten der Unterkunft seien nicht zu berücksichtigten gewesen, da die bisherige Wohnung durch den Vermieter fristlos gekündigt worden sei und der Kläger ab Oktober 2018 seine Wohnung verlassen habe.
Der Kläger, der zum 21. Januar 2019 nach Geesthacht umgezogen war, stellte am 15. August 2019 einen Überprüfungsantrag in Bezug auf den Bescheid vom 22. März 2019 und führte aus, er habe für Dezember 2018 einen höheren Leistungsanspruch, da er erst am 19. Dezember 2018 in die Schweiz gefahren sei.
Am 14. November 2019 erhob der Kläger wegen Nichtbescheidung...