Entscheidungsstichwort (Thema)

Durchführung eines Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage

 

Orientierungssatz

1. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist, dass sich der Kläger mit seinem Begehren zunächst an die beklagte Behörde gewandt und diese den geltend gemachten Anspruch in einem Verwaltungs- und danach in einem Widerspruchsverfahren geprüft und entsprechende Bescheide erlassen hat.

2. Wird eine Krankenkasse in einem sozialgerichtlichen Verfahren auf die Übernahme von Kosten der Miete oder einer Stromnachzahlung verklagt, so fehlt es darüber hinaus am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Eine Krankenkasse ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt verpflichtet, Kosten einer Mieterhöhung oder Stromnachzahlung zu tragen.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 12. März 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Übernahme der Kosten einer Mieterhöhung und einer Stromnachzahlung durch die Beklagte.

Der bei der Beklagten versicherte Kläger stellte einen entsprechenden Antrag beim Jobcenter H., das diesen mit Bescheid vom 17. August 2012 ablehnte und den dagegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2012 zurückwies.

Der Kläger wandte sich mit seiner dagegen am 18. September 2012 erhobenen Klage sowohl gegen die hiesige Beklagte als auch gegen das Jobcenter und das Bezirksamt. Das Sozialgericht hat die Verfahren mit Beschluss vom 16. Dezember 2013 getrennt und unter gesonderten Aktenzeichen weitergeführt. Das vorliegende Verfahren betrifft allein die Klage gegen die Krankenkasse.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. März 2014 abgewiesen und ausgeführt, sie sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil die Kosten einer Mieterhöhung und einer Stromnachzahlung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von einer Krankenkasse zu übernehmen seien.

Mit seiner dagegen am 14. März 2014 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Der Kläger beantragt nach Lage der Akten,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 12. März 2014 sowie den Bescheid des Jobcenters vom 18. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten einer Mieterhöhung und einer Stromnachzahlung zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist nicht begründet, denn die Klage ist - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - bereits unzulässig.

Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist, dass sich der Kläger mit seinem Anliegen zunächst an die Beklagte gewandt hat und diese den Anspruch in einem Verwaltungs- und einem Widerspruchsverfahren geprüft und entsprechende Bescheide erlassen hat (LSG Hamburg, Urteil vom 03.02.2011 - L 5 AS 222/10 - Juris; Böttiger in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 54 Rn. 57). Hieran fehlt es, denn die Klage richtet sich nicht gegen Bescheide der Beklagten, sondern des hier nicht beteiligten Jobcenters.

Darüber hinaus fehlt es der Klage auch am Rechtsschutzbedürfnis, da die beklagte Krankenkasse unter keinem denkbaren Gesichtspunkt verpflichtet sein kann, die Kosten einer Mieterhöhung oder Stromnachzahlung zu tragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI7269921

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