nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Deutsches Seeschiff. Versicherungspflicht. Beiträge. Befreiung. Ausland

 

Leitsatz (redaktionell)

Wer auf einem deutschen Seeschiff als Arbeitnehmer beschäftigt ist, für den besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, selbst wenn er seinen Wohnsitz im Ausland hat. Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht kommt nicht in Betracht.

 

Normenkette

SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 13 Abs. 2, § 28h Abs. 2; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 8; SGB VI § 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

SG Hamburg (Entscheidung vom 15.08.2002; Aktenzeichen S 37 KE 387/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 15. August 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über Befreiung von der Krankenversicherungspflicht, die Erstattung zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung geleisteten Beiträge und hilfsweise um den Umfang der von der Beklagten zu Gunsten des Klägers im Ausland zu erbringenden Leistungen.

Der 1959 geborene Kläger hatte mit der Beklagten und dem Bundesversicherungsamt seit 1995 korrespondiert. Hierbei ging es ihm, der auf deutschen Seeschiffen versicherungspflichtig beschäftigt, bei der Beklagten krankenversichert, bis 2001 in Portugal wohnhaft und beim dortigen Versicherungsträger eingeschrieben war - seitdem lebt der Kläger in Brasilien - , u. a. um Erstattung von Kosten, die ihm durch die Zahnbehandlung auf Grund eines Unfalles vom 21. Dezember 1994 an Bord des deutschen Schiffes "T." angeblich in Portugal entstanden waren, aber auch allgemein um den Umfang seines Versicherungsschutzes aus der deutschen Pflichtversicherung bezüglich seiner Beschäftigung auf deutschen Seeschiffen bei gewöhnlichem Aufenthalt in Portugal. Die Beklagte lehnte unter dem 12. April 1995 die Kostenerstattung ab und verblieb in der Folge in dem zwischen ihr und dem Kläger sowie dem Bundesversicherungsamt entstandenen Schriftwechsel bei ihrer Entscheidung. In diesem Zusammenhang hatte der Kläger im November 1995 geltend gemacht, dass seine Mitgliedschaft als "gekündigt" angesehen werden solle, wenn sich wegen der Kostenerstattung eine Einigung nicht erzielen lasse.

Mit Schreiben vom 27. März 1999, eingegangen am 7. Juli 1999, beantragte der Kläger, ihn für die Zeit von Dezember 1993 (Abmeldung aus Deutschland) bis April 1998 von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung zu befreien und ihm seine gesamten Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) für diesen Versicherungszweig zu erstatten. Seit April 1998 betrachte er sich wieder als "volles Mitglied" (wobei der Kläger davon ausging, dass die Beklagte seinem Erstattungsbegehren in zukünftigen Fällen Rechnung tragen werde). Mit Bescheid vom 16. September 1999 lehnte die Beklagte die Erstattung der gesamten Beiträge zur Krankenversicherung für die Zeit von Dezember 1993 bis April 1998 ab. Eine Erstattung für die dem Kläger seit April 1998 in Portugal entstandenen Behandlungskosten komme ebenso wenig in Betracht. Der Kläger sei in der Zeit von Dezember 1993 bis April 1998 auf Grund von Beschäftigungen auf deutschen Seeschiffen (oder durch Bezug von Arbeitslosengeld) versicherungspflichtig gewesen. Sein Krankenversicherungsschutz in Portugal richte sich nach den Vorschriften des Aufenthaltsstaats. Selbst wenn nach seiner Auffassung der Standard der portugiesischen Krankenversicherung nicht demjenigen der deutschen Krankenversicherung entspreche, ergebe sich daraus kein Anspruch auf Kostenerstattung für in Portugal vorgenommene (private) Behandlungen, welche der portugiesische Sozialversicherungsträger nicht als Sachleistung gewähre.

Im anschließenden Vorverfahren vertrat der Kläger, dessen Mitgliedschaft zum 15. Juli 1999 geendet und vom 4. Oktober 1999 bis 7. September 2000 wegen Beschäftigung bzw. Bezug von Arbeitslosengeld wieder bestanden hatte, die Auffassung, der Versicherungspflicht nicht zu unterliegen, wenn er auf einem deutschen Seeschiff arbeite, aber in Portugal lebe. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2001 zurück, weil eine Befreiung von der Versicherungspflicht ausscheide und eine Erstattung von Versicherungsbeiträgen sowie von Kosten für in Portugal in Anspruch genommene private ärztliche Behandlungen nicht möglich sei.

Gegen den in Portugal zugestellten Widerspruchsbescheid richtet sich die am 11. April 2001 nach § 91 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhobene Klage, mit der der Kläger geltend gemacht hat, dass er in Portugal für seine deutschen Beiträge weniger an Leistungen erhalte, als nach der Beitragshöhe angemessen wäre. In Brasilien habe er praktisch gar keinen Vorteil mehr von seinem deutschen Versicherungsschutz.

Nachdem das Bundesversicherungsamt - wie schon zuvor mit Schreiben vom 14. Dezember 1999 und 13. November 2000 -...

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