Leitsatz (amtlich)
1. Vereitelt der Arbeitgeber durch eine schuldhafte Verletzung seiner Aufzeichnungspflicht die ordnungsgemäße Entscheidung der Einzugsstelle über die Versicherungspflicht bestimmter, namentlich bezeichneter Beschäftigter, so kann ein Beitragsbescheid nicht erlassen werden - es sei denn, die Einzugsstelle beschafft sich die erforderliche Tatsachenkenntnis auf andere Weise (Fortführung von BSG vom 6.2.1974 12 RK 30/72 = BSGE 37, 114).
2. Zur Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers, der seine Auskunfts- und Aufzeichnungspflichten nach § 98 SGB 10 schuldhaft verletzt.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1660962 |
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