Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Arbeitslosengelds. Bemessungszeitraum. abgerechnete Entgeltabrechnungszeiträume. Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei unwiderruflicher Freistellung von der Arbeitsleistung. leistungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis)
Orientierungssatz
Im Bemessungszeitraum nach § 150 Abs 1 S 1 SGB III können lediglich die Entgelte berücksichtigt werden, die aufgrund einer Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinn gezahlt wurden. Entgelte, die für Zeiträume nach einer erfolgten unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung gezahlt werden, gehören nicht hierzu.
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt höheres Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung nicht eines fiktiven, sondern ihres tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts bei der Bemessung einschließlich desjenigen, das sie nach unmittelbar nach Beendigung der Elternzeit erfolgter unwiderruflicher Freistellung von der Arbeitsleistung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielte.
Die 1974 geborene Klägerin befand sich nach der Geburt ihres Sohnes K. am … 2013 nach Beendigung des Mutterschutzes (17. Januar 2013 bis 25. April 2013) vom 26. April 2013 bis 10. Februar 2016 in Elternzeit. Vor Beginn des Mutterschutzes war sie seit Anfang 2008 bei der L. GmbH (im Folgenden: Fa. L.) beschäftigt gewesen, zuletzt als Leiterin der Abteilung Public Relation in D ... Da ihr für die Zeit nach Beendigung der Elternzeit keine vergleichbare Position im Unternehmen mehr angeboten werden konnte, schloss die Klägerin unter dem 18. Januar 2016 mit ihrer damaligen Arbeitgeberin eine Vereinbarung über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 31. August 2016, nach der sie eine am 31. August 2016 fällige Abfindung in Höhe von 71.800,00 Euro brutto sowie Outplacement-Kosten in Höhe von pauschal 15.000,00 Euro brutto erhielt und ab dem Ende der Elternzeit unter Fortzahlung einer Vergütung in Höhe von monatlich 8.784,00 Euro brutto unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Freizeitansprüche sowie Ansprüche auf Zeitguthaben bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. August 2016 von der Erbringung ihrer Arbeitspflichten unwiderruflich freigestellt wurde.
Nach telefonischem und E-Mail-Erstkontakt zur Beklagten am 3. März 2016 meldete die Klägerin sich am 3. Juni 2016 mit Wirkung zum 1. September 2016 persönlich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, das ihr mit Bescheid vom 23. September 2016 ab dem 1. September 2016 für 360 Kalendertage - ausgehend von einem täglichen Bemessungsentgelt in Höhe von 116,20 Euro, der Lohnsteuerklasse V mit steuerlicher Berücksichtigung eines Kindes sowie einem Leistungsentgelt in Höhe von 58,93 Euro - mit einem täglichen Leistungsbetrag von 39,48 Euro (monatlicher Zahlbetrag: 1.184,40 Euro) bewilligt wurde. Mit einem in dem Bescheid in Bezug genommenen ergänzenden Schreiben vom 22. September 2016 wies die Beklagte darauf hin, dass der Bemessung des Arbeitslosengeldes ein fiktives Arbeitsentgelt gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) zu Grunde gelegt worden sei, weil die Klägerin in den letzten 2 Jahren weniger als 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt habe. Das fiktive Arbeitsentgelt richte sich nach der Beschäftigung, auf die sich die Vermittlungsbemühungen in erster Linie erstreckten und der dazugehörigen Qualifikationsstufe, wobei die Klägerin für eine Tätigkeit als "Leiter/in - Presse- und Öffentlichkeitsarbeit" geeignet sei, für die eine Ausbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule erforderlich sei (Qualifikationsstufe 1, § 152 Abs. 2 Nr. 1 SGB III).
Den hiergegen am 7. Oktober 2016 unter Hinweis auf die mehr als 150-tägige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Zeitraum vom 11. Februar 2016 bis 31. August 2016 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit am selben Tag abgesandtem Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2016 zurück. Die Höhe des Arbeitslosengeldes sei den §§ 149 ff. SGB III entsprechend zutreffend ermittelt worden. Der gemäß § 150 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III auf 2 Jahre erweiterte Bemessungsrahmen umfasse die Zeit vom 1. September 2014 bis 31. August 2016. Der Bemessungszeitraum nach § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III umfasse nur Entgeltabrechnungszeiträume versicherungspflichtiger Beschäftigungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Sonstige Versicherungszeiten blieben außer Betracht. Die Klägerin sei seit dem 11. Februar 2016 unwiderruflich von der Arbeit freigestellt gewesen, habe also nicht mehr in einem tatsächlichen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Dementsprechend sei das während der Freistellung erzielte Entgelt bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht zu berücksichtigen. Daher könne ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden und es sei gemäß § 152 SGB III als Bemessungsen...