Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Nachversicherungsbeitrages. Einbeziehung des einem beurlaubten Beamten von einem privaten Arbeitgeber zugewandten Versorgungszuschlages
Orientierungssatz
Der einem beurlaubten Beamten von einem privaten Arbeitgeber während des Beurlaubungszeitraumes zugewandte Versorgungszuschlag ist in die Berechnung des Nachversicherungsbeitrages nach § 181 Abs 2 SGB 6 einzubeziehen.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22. August 2013 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob im Rahmen der Nachversicherung eines ehemaligen Beamten für den Zeitraum seiner Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis neben dem in diesem Zeitraum fiktiv bezogenen Gehalt aus seiner Stellung als Beamter auch der insoweit angefallene Versorgungszuschlag bei der Berechnung des Nachversicherungsbeitrages zu berücksichtigen ist.
Der 1974 geborene M... A... stand im Zeitraum von Oktober 1994 bis 31. März 2006 als Beamter in der Finanzverwaltung, zuletzt als Steuerinspektor Besoldungsgruppe (BesGrp) A 9, im Dienst der Beklagten. In diesem Zeitraum war er vom 1. April 2001 bis zum 31. März 2006 auf eigenen Wunsch für eine Tätigkeit bei der in B... ansässigen f... GmbH unter Fortfall der Bezüge beurlaubt, um dort als software-Entwickler für den Bereich der Steuerverwaltung zu arbeiten. In der Beurlaubungsverfügung vom 28. März 2001 erkannte die Beklagte des Weiteren an, dass die Beurlaubung öffentlichen Belangen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) sowie des § 28 Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) dient und stellte die Anerkennung der Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in Aussicht, wenn von der f... GmbH ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 vom Hundert auf der Grundlage der BesGrp A 9 gezahlt werde. Beim Ausscheiden aus dem Dienst erfolge Nachversicherung. Der Beihilfeanspruch nach den hamburgischen Beihilfevorschriften werde künftig von der f... GmbH erfüllt.
Während der Zeit der Beschäftigung bei der f... GmbH erhielt der Beamte neben seinem Gehalt monatlich eine weitere, als Versorgungszuschlag bezeichnete Zahlung, welche dem Lohnsteuerabzug ebenfalls unterlag, jedoch nicht an den Beurlaubten zur Auszahlung gelangte, sondern in voller Höhe jeweils an die Beklagte weitergereicht wurde. Nach der Liquidation der GmbH und der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum 31. März 2006 wurde der Betroffene als selbständiger software-Entwickler tätig.
Nachdem die Beklagte durch eine Anfrage des zuständigen Familiengerichts im Ehescheidungsverfahren des ehemaligen Beamten davon Kenntnis erlangt hatte, dass dieser aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden war, bat sie die Klägerin mit Schreiben vom 1. April 2008 um Auskunft zu einer durchgeführten Nachversicherung. Unter dem 22. Mai 2008 übersandte daraufhin die Klägerin der Beklagten eine Nachversicherungsbescheinigung nach § 185 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) i.V.m. § 8 Abs. 2 SGB VI für den Zeitraum vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. März 2006 und errechnete unter Zugrundelegung des Grundgehalts der BesGrp A 9 einen Nachversicherungsbeitrag in Höhe von 51.215,12 €, der sogleich an die Beklagte überwiesen wurde.
Unter Mitwirkung des ehemaligen Beamten ermittelte die Beklagte dessen Einkünfte aus der abhängigen Beschäftigung im Beurlaubungszeitraum. Hierzu legte dieser die Gehaltsabrechnungen für den Beschäftigungszeitraum bei der f... GmbH vor. Mit am 17. Juni 2010 bei der Beklagten eingegangenem Bescheid vom 9. Juni 2010 forderte die Beklagte von der Klägerin weitere 9.240,26 € und stellte gleichzeitig fest, dass zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Nachzuversichernden auch ein diesem gezahlter Versorgungszuschlag gehöre, weil es sich hierbei um Arbeitslohn im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) handele.
Die Klägerin hat am 16. Juli 2010 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, es sei zwar unstreitig, dass der ehemalige Beamte auch für den Zeitraum seiner Beschäftigung bei der f... GmbH von der Klägerin als ehemaligem Dienstherrn nachzuversichern ist, weil die Versorgungsanwartschaft durch die pauschale Gewährleistungsentscheidung des früheren Senatsamts für den Verwaltungsdienst vom 21. Januar 2001 auch auf diese Zeit erstreckt worden sei. Diese Gewährleistungsentscheidung sei mit der Maßgabe erfolgt, dass im Falle einer Nachversicherung die während der Beurlaubungszeit gezahlten Entgelte zugrunde zu legen sind, falls das Dienstverhältnis ohne Gewährung einer Versorgung endet. Dementsprechend sei der Beurlaubte in seiner Tätigkeit bei der f... GmbH versicherungsfrei gewesen. Grundlage der Berechnung des Beitrages sei abe...