Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergleichsberechnung einer gezahlten zwischenstaatlichen Rente
Orientierungssatz
1. Nach Art. 46 Abs 1 EWG-VO 1408/71 soll jeder Rentenversicherungsträger die Rente zunächst unter Zugrundelegung ausschließlich der für ihn geltenden Vorschriften berechnen. Fällt die nach den EWG-VOen 1408/71 und 574/72 berechnete zwischenstaatliche Rente höher aus, so ist deren Höhe an den Versicherten zu zahlen. Die Einbeziehung von Zeiten, die im EU-Ausland zurückgelegt wurden, stellen im Rahmen der Berechnung des belegungsfähigen Gesamtzeitraumes keine Kürzungsklausel i. S. des Art. 12 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 dar.
2. Nach § 72 Abs. 3 SGB 6 sind mitgliedschaftlich gleichgestellte Zeiten nicht belegungsfähig. Dazu zählen auch Zeiten des Wehrdienstes und der Ergänzungszeit. Nur die nach dem maßgeblichen EU-Auslandsrecht anerkannten und gemeldeten Wehrdienst- und Ergänzungszeiten fließen als ausländische Versicherungszeiten in die zwischenstaatliche Berechnung ein.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger gewährten Regelaltersrente im Streit.
Der am XXXXX 1940 geborene Kläger, p. Staatsangehöriger, der sowohl in seinem Heimatland als auch in Deutschland (insoweit seit 28. Mai 1973) Beitragszeiten zur Rentenversicherung erworben hat, stellte am 17. August 2000 Antrag auf Versichertenrente. Wegen seiner Beschäftigungszeiten in Deutschland verwies er auf seinen Versicherungsverlauf. Wegen ausländischer Versicherungszeiten gab er an, dass er im Zeitraum von 1955 bis 1973 auch Beitragszeiten in P. zurückgelegt habe, genauere Angaben aber nicht machen könne. Er wies auf beigefügte Unterlagen in der Gestalt von Mitgliedsausweisen zweier Pensionskassen in P. hin. Im Beschäftigungsfragebogen gab er mehrere abhängige Beschäftigungen in P., eine selbständige Tätigkeit mit fraglichem Beginn und Beendigung zum 27. Mai 1973 sowie eine Militärdienstzeit von März/April 1961 bis Mai 1963 an. Ihm wurde daraufhin aufgrund nachgewiesener Versicherungs- und Anrechnungszeiten in Deutschland vom 28. Mai 1973 bis 30. September 2000 und mit Blick auf eine im Jahre 1971 erfolgte Rückerstattung der für die Zeiträume vom 16. Juli 1966 bis 24. Februar 1968 und vom 26. Juli 1968 bis 7. März 1969 in P. entrichteten Beiträge mit Bescheid vom 30. Januar 2001 eine ausschließlich nach innerstaatlichen Vorschriften berechnete Rente als vorläufige Leistung im Sinne des Artikels 45 EWG-Verordnung Nr. 574/72 gewährt, welche unter dem Vorbehalt einer Beitragsleistung zur p. Rentenversicherung und eines Nachweises der Militärdienstzeit stand. Der Bescheid erlangte Bestandskraft, nachdem der Kläger die gegen den Bescheid vom 30. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2001 gerichtete Klage (S 18 RJ 1259/01) zurückgenommen hatte.
Nachdem der Kläger eine Bescheinigung des p. Versicherungsträgers vom 15. November 2001 beigebracht hatte, in welcher Beitragszeiten in P. vom 1. April 1964 bis 30. Juni 1966 bestätigt wurden, stellte die Beklagte die Rente mit vorliegend angegriffenem Bescheid vom 2. Januar 2002 unter Berücksichtigung weiterer 27 Monate Versicherungszeiten neu und endgültig nach den EWG-Verordnungen 1408/71 und 574/72 fest. Die hierfür durchgeführte Vergleichsberechnung ergab, dass die zwischenstaatliche Rente höher ausfiel, so dass diese in Höhe von monatlich 417,84 Euro gezahlt wurde. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Die innerstaatliche Berechnung entspreche nicht Artikel 46 Abs. 1 der EWG-Verordnung 1408/71. Nach dieser Vorschrift sei die innerstaatliche Berechnung allein nach deutschen Vorschriften, d.h. ohne Berücksichtigung der p. Zeiten vorzunehmen. Dies wirke sich massiv auf die Berechnung aus. Auch dürfe der Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 30. September 2000 nicht in die Berechnung einbezogen werden, weil es sich um einen Zeitraum der Arbeitslosigkeit gehandelt habe. Bei richtiger Berechnung würde ihm eine monatliche Rente von 1.400,00 DM zustehen.
Das Sozialgericht hat die nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens fristgerecht und unter Vertiefung des Widerspruchsvorbringens erhobene Klage durch Urteil vom 29. Januar 2004 abgewiesen. Wohn- und Beschäftigungszeiten in P. seien zu Recht berücksichtigt worden; die Beklagte habe zutreffend in korrekter Anwendung des § 72 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) - als Beginn des belegungsfähigen Zeitraums den Zeitpunkt der Vollendung des 17. Lebensjahres durch den Kläger, nämlich den 11. September 1957 angesetzt. Ebenfalls nicht ersichtlich sei, warum in die Berechnung der innerstaatlichen Rente der Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 30. September 2000 nicht hätte einfließen sollen, denn für den Kläger seien in diesem Zeitraum Beiträge nach dem Arb...