nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung

 

Verfahrensgang

SG Hamburg (Urteil vom 02.07.2002; Aktenzeichen S 20 J 423/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.02.2004; Aktenzeichen B 13 RJ 58/03 R)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Juli 2002 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Beginn der Altersrente der in Kanada ansässigen Klägerin. Dabei geht es um die Frage, ob der Klägerin aufgrund einer Rentenantragstellung beim kanadischen Sozialversicherungsträger am 8. November 1990 Altersrente bereits ab 1. Mai 1991 (Vollendung 65. Lebensjahr am XX.XXXXXX 1991) statt ab 1. Januar 1993 (Rentenantragstellung bei der Beklagten im Mai 1997) zu gewähren ist.

Die am XX.XXXXXX 1926 in Berlin geborene Klägerin lebt seit 1957 in Kanada und ist kanadische Staatsangehörige.

Am 8. November 1990 stellte sie gegenüber dem kanadischen Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente. Nach eigenem Vortrag gab sie hierbei nicht an, in der Bundesrepublik Deutschland rentenrelevante Zeiten zurückgelegt zu haben.

Auf ihren im Mai 1997 gegenüber der Beklagten gestellten Rentenantrag gewährte ihr diese mit Bescheid vom 10. Dezember 1998 Regelaltersrente ab 1. Mai 1997. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein und machte im Hinblick auf den 1990 in Kanada gestellten Rentenantrag einen früheren Rentenbeginn geltend. Im Widerspruchsverfahren änderte die Beklagte den ursprünglichen Bewilligungsbescheid dahingehend ab, dass eine Rentenzahlung unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls vom 1. Mai 1991 ab 1. Januar 1993 erfolgte (Bescheid vom 17. Dezember 1999). Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2000 zurück. Rente für die Zeit vor dem 1. Januar 1993 könne nicht gezahlt werden. Weil die Klägerin 1990 gegenüber dem kanadischen Sozialversicherungsträger keine deutschen Zeiten angegeben habe, könne sie sich nicht auf diesen Antrag berufen. 1997 habe sie die versäumte Mitwirkung nachgeholt bzw. einen Überprüfungsantrag gestellt und könne deswegen Leistungen für vier Jahre nachgezahlt bekommen.

Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 2. Juli 2002 stattgegeben und die Beklagte zur Gewährung von Regelaltersrente für die Zeit vom 1. Mai 1991 bis 31. Dezember 1992 verurteilt. Der gegenüber dem kanadischen Rentenversicherungsträger gestellte Rentenantrag gelte auch als Rentenantrag nach den deutschen Rechtsvorschriften. Für eine Verweigerung der Rentenzahlung für einen mehr als vier Jahre vor der Antragstellung gegenüber der Beklagten zurückliegenden Zeitraum fehle es an einer Rechtsgrundlage. Insbesondere sei der Anspruch der Klägerin nicht verwirkt. Eine Einrede der Verjährung habe die Beklagte nicht erhoben.

Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat sie die Verjährungseinrede ausdrücklich (ihrer Auffassung nach erneut) erhoben. Sie ist weiterhin der Auffassung, zu einer Rentenzahlung vor dem 1. Januar 1993 nicht verpflichtet zu sein, und beruft sich hierzu auch auf das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 3. Mai 2002 (L 5 RA 10/01), in dem dieses Gericht zwar eine die Verjährung unterbrechende Wirkung des im Ausland gestellten Antrages bejaht, aber aufgrund eines klägerseitig zu verantwortenden Verfahrensstillstandes dennoch den zwischenzeitlichen Ablauf der Verjährungsfrist angenommen hat. Sie trägt vor, zu diesem Ergebnis käme man auch, wenn man im Rahmen eines Herstellungsanspruchs wegen des in Kanada gestellten Rentenantrags im Jahre 1990 eine Rente für die Zeit vor der Antragstellung in der Bundesrepublik zugestünde, denn dann wäre die rückwirkende Leistungserbringung in analoger Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X ebenfalls auf einen Zeitraum von vier Jahren vor der Antragstellung 1997 begrenzt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Juli 2002 aufzuheben und die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 10. Dezember 1998 und 17. Dezember 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2000 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, ihr stehe ab 1. Mai 1991 Altersrente zu, da der in Kanada gestellte Rentenantrag, obwohl sie keine deutschen Zeiten angegeben habe, dem Rentenanspruch zugrunde zu legen sei. Dieser Antrag habe die Verjährung unterbrochen. Im Übrigen gelte die von mehreren Senaten des Bundessozialgerichts (BSG) geteilte Rechtsprechung des 4. Senats des BSG, wonach Rentenansprüche in Zeiten vor Inkrafttreten des SGB VI ohne ausdrückliche Antragstellung entstanden seien. Außerdem hätte die Beklagte die Einrede der Verjährung bereits im Verwaltungsverfahren erheben müssen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 22. Oktober 2003 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie...

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