Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Entgeltzahlungen des Arbeitgebers bei der Berechnung des Elterngeldes
Orientierungssatz
1. Was bei der Berechnung des Elterngeldes als Einnahmen bzw. als sonstige Bezüge zu behandeln ist, ist in der Vorschrift des § 2 Abs. 7 BEEG geregelt.
2. Nach der Rechtsprechung des BSG setzt die Berücksichtigung des Arbeitslohns voraus, dass dieser laufend, d. h. zeitraumbezogen und regelmäßig wiederkehrend gezahlt wird. Das Kriterium der regelmäßig wiederkehrenden Zahlung ist dann erfüllt, wenn im Kalenderjahr zumindest zwei Zahlungen erfolgen. Im Anwendungsbereich des BEEG kommt es für die Qualifizierung als laufender Arbeitslohn auf eine Zahlung mit zumindest zwei Fälligkeitszeitpunkten im Bemessungszeitraum an. Bezüge, die dagegen im Bemessungszeitraum nur einmal geleistet werden, stellen sonstige Bezüge dar, und zwar auch dann, wenn sie sich in späteren Kalenderjahren wiederholen.
3. Damit sind wenigstens zwei zusammenhängende Zahlungen des Arbeitgebers innerhalb eines Bemessungszeitraumes bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen.
Normenkette
BEEG § 2; EStG § 38a Abs. 1 S. 3
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 8. Mai 2012 und unter Abänderung des Bescheides vom 1. Juni 2011 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 20. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2011 für den Zeitraum vom 28. Juni 2011 bis 1. Mai 2012 höheres Elterngeld unter Berücksichtigung der ihr im Monat Juli 2010 in Höhe von 1.850,- EUR und November 2010 in Höhe von 3.596,36 EUR von ihrer Arbeitgeberin brutto abgerechneten "AT-Jahresvergütung" zu gewähren. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin möchte mit ihrer Klage die Leistung höheren Elterngeldes, als ihr von der Beklagten bewilligt wurde, erreichen.
Am …2011 wurde ihr Sohn T. geboren. Am 24. Mai 2011 beantragte sie für dieses Kind für den 1. bis 12. Lebensmonat die Gewährung von Elterngeld. Beginnend mit dem 19. März 2011 hatte sie Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 EUR täglich sowie einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber in Höhe von 64,15 EUR täglich erhalten.
Mit Bescheid vom 1. Juni 2011 bewilligte die Beklagte mit Blick auf das gewährte Mutterschaftsgeld der Klägerin Elterngeld ab dem 2. Juni und zwar bis 1. Juli 2011 in Höhe von 193,16 EUR und in der Zeit vom 2. Juli 2011 bis zum 1. Mai 2012 in Höhe von monatlich jeweils 1.448,64 EUR. Für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes legte die Beklagte mit Blick auf den Bezug von Mutterschaftsgeld in der Zeit von März bis Mai 2011 den Bemessungszeitraum von März 2010 bis Februar 2011 zu Grunde. Das Gesamtnettoeinkommen im Berechnungszeitraum wies die Beklagte für die Klägerin mit 26.743,99 EUR aus, woraus sich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von (26.743,99:12=) 2.228,67 EUR und Elterngeld (in Höhe von 65% auf 2.228,67 EUR) von 1.448,64 EUR monatlich ergab.
Am 14. Juni 2011 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch, den sie damit begründete, dass die Sonderzahlungen ihres Arbeitgebers in Form von Prämien und Tantiemen bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden seien. Diese seien aber fester Bestandteil ihres Arbeitsentgeltes und würden regelmäßig und wiederholt gezahlt. Diese nicht zu berücksichtigen, entspräche nicht der Rechtslage; sie bitte daher um Abänderung des angefochtenen Bescheides.
Die Sachbearbeiterin der Beklagten wandte sich daraufhin an die Personalsachbearbeiterin des Arbeitgebers der Klägerin (Frau S. von der Firma O.) und vermerkte zur Akte, dass es sich nach deren Auskunft bei den Zahlungen im Juni, Juli und November 2010 um Einmalzahlungen handele: bei der Zahlung aus dem Juni 2010 handele sich um eine Einmalzahlung ohne genauere Beschreibung, bei der Zahlung im Juli 2010 um Urlaubsgeld und bei der aus November 2010 um Weihnachtsgeld. Bei den Zahlungen von Juni und Oktober 2010 (1.028,- EUR bzw. 2.525,- EUR) handele es sich um laufende Zahlungen.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2011 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab, indem sie höhere Einkünfte der Klägerin aufgrund der Zielprämienzahlung im Juni und Oktober 2010 (1.028,- EUR und 2.525,- EUR) berücksichtigte, die Einmalzahlungen des Arbeitgebers von 246,- EUR im Juni, 1.850,- EUR im Juli und 3.596,36 EUR im November 2010 jedoch weiterhin unberücksichtigt ließ. Aus der neuen Berechnung ergab sich nun ein Betrag von 206,12 EUR für die Zeit vom 2. Juni bis 1. Juli 2011 und von jeweils 1.546,03 EUR monatlich für die Folgemonate vom 2. Juli 2011 bis 1. Mai 2012.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 hielt die Klägerin ihren Widerspruch aufrecht, soweit diesem noch nicht abgeholfen worden war. Sie wiederholte noch einmal, dass die Prämien und Tantiemen fester Bestandteil ihres Arbeitsentgeltes seien und regelmäßig und wiederholt gezahlt würden. In der Folge reichte sie ...