Entscheidungsstichwort (Thema)
Verweisbarkeit eines Krankenpflegehelfers bei beantragter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Orientierungssatz
1. Die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 240 SGB 6 setzt das Bestehen von Berufsschutz voraus. Ob ein solcher besteht, ist nach dem Mehrstufenschema des BSG zu entscheiden.
2. Dieses unterscheidet insgesamt sechs Stufen von derjenigen des ungelernten Berufs bis zu Berufen, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht.
3. Ausschlaggebend für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer der Gruppen des Schemas ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit.
4. Ein Krankenpflegehelfer ist nicht den Angelerntentätigkeiten des oberen Bereichs (Stufe 2 von 6) zuzuordnen. Damit ist die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit nicht erforderlich. Ein Krankenpflegehelfer ist zumutbar auf den Allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 17. Juli 2014 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Die am …1957 geborene Klägerin stammt aus der T. und lebt seit dem Jahr 1973 in Deutschland. Eine förmliche Berufsausbildung hat sie nach eigenen Angaben nicht absolviert. Nachdem sie von 1976 bis 1981 als Lagerarbeiterin gearbeitet hatte, nahm sie zum 1. Mai 1981 eine Beschäftigung beim U. auf. Die Entlohnung erfolgte bis zum 31. Dezember 2006 nach der Entgeltgruppe Kr II des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT), ab dem 1. Januar 2007 nach der Entgeltgruppe 3a (Stufe 6+) des Tarifvertrages für den Krankenhaus-Arbeitgeberverband Hamburg e.V. (TV-KAH, vom 14. Juni 2007). Von März bis August 2007 sowie ab Anfang des Jahres 2008 war die Klägerin arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis endete kraft arbeitgeberseitiger Kündigung am 28. Februar 2009, nachdem kurz zuvor ein Arbeitsversuch gescheitert war. Seither ist die Klägerin arbeitslos.
Am 16. Dezember 2009 beantragte die Klägerin Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte zog die Unterlagen des MDK N. bei und veranlasste Begutachtungen durch den Orthopäden Dr. L. und den Arzt für Nervenheilkunde Dr. S1. Mit Bescheid vom 21. Mai 2010 lehnte sie den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin könne trotz eines Lendenwirbelsäulensyndroms, einer Retropatallararthrose, Persönlichkeitsstörung, Essstörung, somatoformer Funktionsstörungen und Dysthymie noch mindestens sechs Stunden täglich sowohl unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes als auch im zuletzt ausgeübten Beruf als OP-Schwester erwerbstätig sein.
Die Klägerin legte hiergegen am 28. Mai 2010 Widerspruch ein und regte eine erneute Untersuchung sowie eine Befragung des behandelnden Neurologen und des behandelnden Orthopäden an.
Die Beklagte holte Befundberichte von Herrn G. und Dr. K. ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2010 mit der Begründung zurück, auch die Beweiserhebung im Widerspruchsverfahren hätten keine weiteren Einschränkungen des Leistungsvermögens ergeben.
Am 3. Januar 2011 hat die Klägerin Klage erhoben gerichtet auf Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung. Sie hat hinsichtlich des Versicherungsfalles der Berufsunfähigkeit ausgeführt, sie sei im U. zunächst als Helferin angestellt worden, dann aber wegen auffällig guter Leistungen alsbald zur angelernten Operationsschwester aufgestiegen. Ausweislich eines Zeugnisses des kommisarischen Direktors der Hals-Nasen-Ohren-Klinik, Prof. Dr. S2 vom 21. Januar 1986 sei sie infolge von Personalmangel in zunehmendem Maße in den Aufgabenbereich einer Operationsschwester einbezogen worden und inzwischen eine "voll integrierte Mitarbeiterin".
Die Beklagte hat - unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Berufskundlichen Beraterin J1 - ausgeführt, die Klägerin sei durchgängig als Pflegehelferin beschäftigt gewesen. Die Entlohnung sei zunächst nach der für angelernte und einjährig gelernte Pflegehelfer einschlägigen Entgeltgruppe BAT Kr II erfolgt. Nach Umstellung des Tarifvertrages sei sie sodann nach Entgeltgruppe 3 TV-KAH entlohnt worden. Auch hierbei handele es sich um eine Entgeltgruppe für den Angelerntenbereich. Allgemein seien Pflegehelfer der unteren Angelerntenebene zuzuordnen (Hinweis auf Bayerisches LSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - L 14 RA 251/00). Somit sei die Klägerin sozial und gesundheitlich zumutbar auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Das Sozialgericht hat eine Arbeitgeberauskunft des U. (unterzeichnet von der später als Zeugin vernommen Frau L1) vom 20. Februar 2012 eingeholt, in der es heißt, die Klägerin sei als "angelernte Arbeitskraft, Pflegehelferin" mit Springer- und Instrumentiertätigkeiten sowie "wie eine ...