Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Kooperationszuschlag auf das praxisbezogene Regelleistungsvolumen auch bei Berufsausübungsgemeinschaft mit Jobsharing

 

Orientierungssatz

1. Bei einer vertragsärztlichen Jobsharing-Berufsausübungsgemeinschaft wird lediglich dem unbeschränkt zugelassenen Vertragsarzt ein Regelleistungsvolumen zugewiesen. Hieraus folgt aber nicht, dass die erhöhte Honorierung vertragsärztlicher Leistungen um eine Aufschlagsregelung ausgeschlossen ist. Bei der Jobsharing-BAG handelt es sich nämlich um eine BAG und nicht um eine Einzelpraxis.

2. Damit gelten die Gesichtspunkte, welche einen Aufschlag auf das Regelleistungsvolumen für fach- und schwerpunktgleiche BAGen und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Berufsgruppe vorsehen, auch für Jobsharing-BAGen.

 

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit ist die Höhe des Honoraranspruchs der Klägerin für das Quartal IV/2009 vor dem Hintergrund der Frage, ob ihr als - inzwischen ehemaliger - Jobsharing-Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) der 10%-ige Aufschlag auf das Regelleistungsvolumen (RLV) für fach- und schwerpunktgleiche BAGen zusteht.

Die Klägerin nahm als von zwei Fachärzten für Kinder-und Jugendmedizin gebildete BAG im streitgegenständlichen Quartal im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung H. an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Die an der BAG beteiligten Ärztin, Frau N., besaß eine Jobsharing-Zulassung. Grundlage der gemeinsamen Berufsausübung mit Herrn Dr. Jahn war der Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte H. - vom 5. März 2008, der als Nebenbestimmung eine Regelung zur Leistungsbegrenzung in Form einer festgesetzten Punktzahlobergrenze enthielt.

Mit Bescheid vom 31. August 2009 setzte die Beklagte das Regelleistungsvolumen für das Quartal IV/2009 auf 39.237,77 EUR fest. Sie gewährte dabei keinen Aufschlag für fach- und schwerpunktgleiche BAGen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c des Kapitels II Teil C der Anlage A zum damals geltenden Verteilungsmaßstab (VM).

Die Klägerin legte am 16. September 2009 Widerspruch ein und zwar "insbesondere auch gegen die Streichung des 10%-Zuschlags für Gemeinschaftspraxen".

Mit Honorarbescheid vom 19. Mai 2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin für vertragsärztliche Leistungen im streitgegenständlichen Quartal ein Honorar in Höhe von 68.474,81 EUR.

Mit dem hiergegen am 11. Juni 2010 eingelegten Widerspruch wandte die Klägerin sich wiederum gegen die "Streichung" des 10%-igen Aufschlags.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2010 wies die Beklagte beide Widersprüche zurück. Die Berechnung des RLVs entspreche den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen. Seit dem streitbefangenen Quartal würden angestellte Ärzte im Rahmen des Jobsharings kein eigenes RLV mehr erhalten. Daher sei auch der 10%-ige Aufschlag in dieser Konstellation entfallen. Hiergegen hat die Klägerin am 4. November 2010 Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg erhoben und die Auffassung vertreten, der anwendbare VM schließe Jobsharing-BAGen nicht vom Zuschlag aus. Nur dies stehe zudem im Einklang mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 27./28. August 2008 (Teil F).

Die Beklagte hat an ihrer Entscheidung festgehalten und ergänzt, Jobsharing habe gerade nicht den Zweck, die Wirtschaftlichkeit der Praxis zu steigern. Außerdem entstehe in der klägerischen Praxis kein Mehraufwand, der durch die Zuschlagsregelung ausgeglichen werden müsste.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. April 2012 hat das SG der Klage mit Urteil vom selben Tag stattgegeben, die seiner Auffassung nach rechtswidrigen Bescheide vom 31. August 2009 und vom 19. Mai 2010, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2010, aufgehoben und die Beklagte verurteilt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Honoraranforderung der Klägerin für das Quartal IV/2009 zu entscheiden. Zur Anwendung komme der von der Beklagten und den Landesverbänden der Krankenkassen vereinbarte Verteilungsmaßstab vom 26. November 2008 in der Fassung des 4. Nachtrags vom 27. November 2009 (VM a.F.), der im streitbefangenen Quartal gegolten habe. Dieser sehe für die Berechnung des RLV im fachärztlichen Versorgungsbereich als Übergangsregelung vor, dass mit Wirkung vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2009 unter anderem für fach- und schwerpunktgleiche BAGen ein Aufschlag in Höhe von 10% berechnet werde (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c des Kapitels II Teil C der Anlage A zum VM a.F.). Die Klägerin könne sich sowohl hinsichtlich der Festsetzung des RLV als auch hinsichtlich der Honorarbewilligung für das Quartal IV/2009 auf diese Vorschrift berufen. Als Jobsharing-BAG zweier Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin zähle sie zur Gruppe der fachgleichen BAGen. Dass sie gleichwohl vom Aufschlag ausgenommen sein solle, lasse sich den für die Beteiligten ...

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