Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfüllen einer Anwartschaft auf originäre Arbeitslosenhilfe bei erloschener Anschlußarbeitslosenhilfe. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Durch beitragspflichtige Beschäftigungen und ihnen gleichgestellte Zeiten vor dem Tag, an dem der Anspruch auf Anschlußarbeitslosenhilfe wegen Eintritts einer zweiten Sperrzeit nach § 119 Abs 3 AFG erlischt, kann die Anwartschaftszeit für den Erwerb eines Anspruchs auf originäre Arbeitslosenhilfe nicht erfüllt werden.

 

Orientierungssatz

Es ist auch kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot (Art 3 Abs 1 GG) darin zu sehen, daß die Bezieher von Anschlußarbeitslosenhilfe nach Erlöschen dieses Anspruchs wegen § 119 Abs 3 AFG durch den Verlust eines oder mehrerer möglicher Ansprüche auf originäre Arbeitslosenhilfe schlechter gestellt werden als Bezieher von originärer Arbeitslosenhilfe, die zwischen 150 und 359 Kalendertage arbeiten und zwischenzeitlich jeweils einmal Anlaß für eine Sperrzeit geben können, ohne daß ihr Anspruch auf originäre Arbeitslosenhilfe erlischt (entgegen SG Detmold vom 17.6.1992 - S 3 (11) Ar 237/90).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657984

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