nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hamburg (Entscheidung vom 08.05.2002; Aktenzeichen S 9 RJ 69/01) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 8. Mai 2002 geändert und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Altersrente ab 1. Januar 1996 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. 3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der Beginn der Altersrente der Klägerin streitig.
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 8. Mai 2002 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Obwohl die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente bereits am 1. April 1989 erfüllt habe, sei ihr die Rente erst ab Antragsmonat (Januar 2000) zu gewähren, weil sie diese nicht bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gewesen waren, beantragt habe.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt. Zwar halte sie die Behauptung, bei Rentenantragstellung in den USA deutsche Versicherungszeiten angegeben zu haben , nicht mehr aufrecht, nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) stehe ihr aber dennoch auch für rückwirkende Zeit Rente zu. Sie habe die Voraussetzungen für eine Altersrente bereits nach dem Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) erfüllt. Nach den damaligen Regelungen sei für die Entstehung des Rentenanspruchs ein Antrag nicht Voraussetzung. Zumindest soweit noch keine Verjährung eingetreten sei, stünden ihr deswegen weitere Rentenbeträge zu.
Die Klägerin beantragt ausweislich ihrer Schriftsätze sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 8. Mai 2002 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. September 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auch für die Zeit vor 2000 Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Rentenanspruch richte sich ausschließlich nach dem Recht des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), weswegen das Sozialgericht die Klage zutreffend abgewiesen habe. Der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG werde nicht gefolgt.
In der Senatssitzung vom 25. August 2004 hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 25. August 2004 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe
Trotz des Nichterscheinens der Klägerin sowie ihres Prozessbevollmächtigten zum Verhandlungstermin konnte der Senat den Rechtsstreit entscheiden, weil der Bevollmächtigte ausweislich des Zustellnachweises ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt und darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle des Ausbleibens entschieden werden könne (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist teilweise begründet. Zwar hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente ab 1. April 1989 (Monat nach Vollendung des 65. Lebensjahres), weil ihr in den USA gestellter Rentenantrag mangels Angabe deutscher Versicherungszeiten nicht als Antrag nach deutschem Rentenrecht gilt. Ihr Rentenanspruch ist jedoch bereits gemäß § 1248 Abs. 5 RVO am 1. April 1989 (als Stammrecht) entstanden, denn zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin alle Voraussetzungen für eine Rente erfüllt. Nach altem Recht bedurfte es hierfür keines Antrages. Die einzelnen Rentenzahlungsansprüche sind jedoch zum Teil verjährt, denn die Beklagte durfte sich auf Verjährung berufen und hat dies auch getan. Deswegen steht der Klägerin erst ab 1. Januar 1996 Altersrente zu.
Auf den Rechtsstreit sind die Vorschriften der RVO anzuwenden (§ 300 Abs. 2 SGB VI). Der Senat folgt dem Urteil des 4. Senats des BSG vom 2. August 2000 (B 4 RA 54/99 R, SozR 3-2600 § 99 Nr. 5). Zwar gelten die Vorschriften des SGB VI vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auch für Sachverhalte und Ansprüche, die bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden haben (§ 300 Abs. 1 SGB VI), gemäß § 300 Abs. 4 SGB VI entfällt aber der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften des SGB VI ersetzt worden sind. Absatz 4 verdrängt insoweit Absatz 2, der die Geltendmachung des Anspruchs bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufhebung (also bis zum 31. März 1992) der durch das SGB VI aufgehobenen Vorschriften für die Anwendung alten ...