Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungspflicht des Antragstellers bei der begehrten Erteilung der Zusicherung des Grundsicherungsträgers zur Übernahme der Kosten für die neue Wohnung
Orientierungssatz
1. Die Zusicherung des Grundsicherungsträgers zur Übernahme der Kosten für die neue Wohnung kann nur in Bezug auf Unterkunftskosten in bestimmter Höhe für eine bestimmte Wohnung begehrt und ausgesprochen werden. Kann eine konkrete Wohnung vom Grundsicherungsberechtigten nicht benannt werden, so ist der Antrag zurückzuweisen.
2. Gleiches gilt hinsichtlich einer begehrten Zusicherung zur Übernahme von Maklerkosten aus Anlass eines geplanten Umzugs, solange weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass eine neue Wohnung nur unter Einschaltung eines Maklers gefunden werden kann.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zusicherung zu den Kosten einer neuen Wohnung.
Die Klägerin zog 2004 in die Wohnung S. in H ... Wegen Wohnungsmängeln begehrte sie im Jahr 2005 den Umzug in eine andere Wohnung. Am 1. April 2006 zog die Klägerin um in die Wohnung S1 in H ...
In diesem Verfahren wendet sie sich gegen die Ablehnung ihres Antrags vom 10. April 2007 auf abstrakte Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Wohnung bis zu 390,- EUR und Übernahme von Maklerkosten durch Bescheid vom 13. Juni 2007 und Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2007.
Die Klägerin hat am 20. August 2007 Klage erhoben. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Februar 2009 zurückgewiesen unter Verweis auf die Eilentscheidungen in den Verfahren S 59 AS 1183/07 ER und S 59 AS 224/08 ER sowie den Beschluss des Landesozialgerichts Hamburg vom 14. November 2007 (L 5 B 317/07 ER AS), in dem auf die Erforderlichkeit der Benennung einer konkreten Wohnung abgestellt worden war sowie darauf, dass die Notwendigkeit von Maklerkosten zur Anmietung einer neuen Wohnung nicht erkennbar sei.
Gegen das am 9. Juli 2009 zur Geschäftsstelle gegebene und am 28. Juli 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31. Juli 2009 Berufung eingelegt.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 11. Februar 2009 sowie des Bescheides vom 13. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2007 den Beklagten zu verpflichten, neu über den Antrag vom 10. April 2007 zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 11. November 2010 (L 5 AS 82/09) als unzulässig verworfen. Das Bundessozialgericht hat den Beschluss mit Beschluss vom 6. Oktober 2011 (B 14 AS 68/11 B) aufgehoben und die Sache unter Wiedereinsetzung der Klägerin in die Berufungsfrist zurückverwiesen.
Mit Beschluss vom 20. April 2012 hat der Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil es an der Benennung einer konkreten neuen Wohnung gefehlt habe.
Im Termin der mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2014 hat die Klägerin erklärt, dass sie den Antrag auf Übernahme der Maklerkosten mit Blick auf in der direkten Nachbarschaft frei werdende Wohnungen gestellt habe.
Die die Klägerin betreffenden Sachakten des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Sie ist in der Sache jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Neubescheidung ihres Antrags. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Senat verweist auf die Begründung der ablehnenden Prozesskostenhilfeentscheidung: Die Zusicherung kann nur in Bezug auf Unterkunftskosten in bestimmter Höhe für eine bestimmte Wohnung ausgesprochen werden (Berlit, in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 22 Rn. 129 mit weiteren Nachweisen). An der Benennung einer konkreten Wohnung fehlte es hier. Maklerkosten können bereits deshalb nicht verlangt werden, weil weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass eine neue Wohnung nur unter Einschaltung eines Maklers gefunden werden kann. Insoweit kann die Frage der Notwendigkeit eines Umzugs dahinstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.
Fundstellen