Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfe. Ruhenszeitraum wegen Entlassungsentschädigung, Freibetrag
Orientierungssatz
Zur Berechnung des Zeitraums, während dessen der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Arbeitslosenhilfe wegen einer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleisteten Entlassungsentschädigung ruht, ist der Bruttozahlbetrag der Entschädigungsleistung zu Grunde zu legen. Die Anrechnung der Entlassungsentschädigung erfolgt zudem ohne Berücksichtigung von Freibeträgen.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit sind die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe vom 16. März 1999 bis 1. August 1999 und die Erstattungsforderung in Höhe von 2.043,02 DM, weil das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch Auflösungsvertrag zum 15. März 1999 endete und sie hieraus eine Abfindung in Höhe von 67.332 DM brutto erhalten haben und ihr Anspruch auf Arbeitslosenhilfe deshalb vom 16. März 1999 bis 1. August 1999 geruht haben soll.
Die 1950 geborene Klägerin ist Diplom-Sozialpädagogin und war als Verwaltungsangestellte bei der Freien und Hansestadt Hamburg (Bezirksamt E.) beschäftigt.
Am 6. Juni 1996 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte bewilligte ihr durch Bescheid vom 15. Juli 1996 Arbeitslosengeld ab 22. Juni 1996.
Durch Bescheid vom 19. Dezember 1997 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der Klägerin eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 30. März 1995, die ab 1. Juli 1996 wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Arbeitslosengeldes nicht gezahlt wurde.
Die Klägerin bezog Arbeitslosengeld bis zum 20. April 1998. Wegen der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beantragte die Klägerin am 17. April 1998 bei der Beklagten Arbeitslosenhilfe ab 21. April 1998. Im Leistungsantrag gab sie an, dass sie von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von 1.128,41 DM netto im Monat beziehe.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin Arbeitslosenhilfe ab 21. April 1998 und rechnete die Rente wegen Berufsunfähigkeit auf die Arbeitslosenhilfe an.
Am 22. September 1998 und 22. Dezember 1998 ließ sich die Klägerin bei der Beklagten zur Frage der Berücksichtigung einer Abfindung beraten. Sie beabsichtige, ihr noch bestehendes Arbeitsverhältnis mit der Freien und Hansestadt Hamburg aufzulösen und strebe eine Abfindung an.
Unter dem 28. Februar 1999, bei der Beklagten eingegangen am 12. März 1999, beantragte die Klägerin die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe. Auch in diesem Antrag ist als Einkommen allein die Rente wegen Berufsunfähigkeit angegeben.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin Arbeitslosenhilfe ab 21. April 1999.
Unter dem 6. März 2000 beantragte die Klägerin die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe. Auch in diesem Antrag ist als Einkommen allein die Rente wegen Berufsunfähigkeit angegeben, nicht aber gibt es einen Hinweis darauf, eine Abfindung bezogen zu haben.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin Arbeitslosenhilfe ab 21. April 2000 bis 20. April 2001.
Die Beklagte erhielt im Zusammenhang mit der Ruhegeldbezug der Klägerin (siehe das Berufungsverfahren L 5 AL 27/08) Auskünfte von dem Personalamt der Freien und Hansestadt Hamburg. Hieraus erfuhr sie auch, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Freien und Hansestadt Hamburg zwischenzeitlich beendet sei. Für die Höhe der gezahlten Abfindung müsse sich die Beklagte mit dem Bezirksamt E. in Verbindung setzen.
Die Beklagte holte sodann Auskünfte zu dem beendeten Arbeitsverhältnis und einer Abfindung beim Bezirksamt E. als dem ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin ein. Danach sei das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen am 5. März 1999 mit Ablauf des 15. März 1999 aufgelöst worden. Die Abfindungssumme sei in Höhe von 37.440,84 DM netto ausgezahlt worden. Brutto betrage sie 67.332 DM. Eine ordentliche Kündigung nach § 53 BAT war nach den Angaben der Freien und Hansestadt Hamburg ausgeschlossen.
Nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 22. Mai 2001, auf die diese nicht reagierte, hob die Beklagte durch Bescheid vom 28. Juni 2001 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen der erhaltenen Abfindung für den Ruhenszeitraum vom 16. März 1999 bis 1. August 1999 ganz auf und forderte die Klägerin zur Erstattung von 2.805,51 DM (einschließlich Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) auf. Sie stützte sich auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Klägerin sei ihrer Anzeigepflicht nicht nachgekommen. Die Klägerin erhob rechtzeitig Widerspruch.
Durch Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2003 (Widerspruchsnummer .../02) änderte die Beklagte den Bescheid vom 28. Juni 2001 dahin ab, dass von der Klägerin keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten sind. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Rücknahme der Arbeitslosenhilfe und die Erstattungs...