Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Feststellungsklage. Klagebefugnis einer Krankenkasse zur Feststellung der Versicherteneigenschaft
Orientierungssatz
1. Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn dem Kläger die hierzu erforderliche Klagebefugnis fehlt.
2. Entscheidungen über die Versicherteneigenschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung sind Statusentscheidungen, die nur gegenüber den am Versicherungsverhältnis Beteiligten ergehen, für Dritte Tatbestandswirkung haben und von diesen nicht beantragt oder angefochten werden können (vgl BSG vom 17.6.1999 - B 12 KR 11/99 R = SozR 3-5910 § 91a Nr 6).
3. Allein der Versicherte hat das Recht, eine Statusfeststellung zu beantragen. Dies steht der Klagebefugnis einer Krankenkasse entgegen. Das gilt ebenso für einen Zuständigkeitsstreit zweier Krankenkassen.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. August 2007 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1). Die Revision wird nicht zugelassen.
2. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beigeladene zu 1) seit dem 1. Juni 1999 Mitglied der Klägerin oder der Beklagten ist.
Die 1975 geborene Beigeladene zu 1) war bis zum 25. Mai 1999 aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld bei der Klägerin pflichtversichert. Ihr Ehemann ist Mitglied der Beklagten. Am 28. Mai 1999 nahm sie eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei der Firma E. auf, welche aufgrund ihrer Erkrankung arbeitgeberseitig zum 18. Juni 1999 beendet wurde. Am 31. Mai 1999 absolvierte sie außerdem einen Probearbeitstag im Restaurant W., Inhaber U. und R. B. GbR, da dort zum 1. Juni 1999 die Aufnahme einer weiteren geringfügigen Beschäftigung vereinbart war. Sie brach diesen Probearbeitstag allerdings krankheitsbedingt vorzeitig ab und war zunächst vom 31. Mai bis 4. Juni 1999 und sodann wegen einer Gehirnblutung ab 12. Juni 1999 dauerhaft arbeitsunfähig. In der Zwischenzeit wurde sie aufgrund des dortigen Schichtenplanes im Restaurant W. nicht eingesetzt. Sie ist bis heute pflege- und betreuungsbedürftig und bezieht mittlerweile eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Am 11. Juni 1999 stellte die Klägerin für die Beigeladene zu 1) eine Mitgliedsbescheinigung aus. In der Folgezeit entstand jedoch zwischen den Beteiligten Streit darüber, ob die Beigeladene zu 1) tatsächlich Mitglied der Klägerin geworden ist oder ob die Zuständigkeit der Beklagten als Familienkasse gegeben ist.
Die Klägerin stellte durch Bescheid vom 3. Dezember 2002 gegenüber der Beigeladenen zu 1) fest, dass diese ab 1. Juni 1999 nicht versicherungspflichtig geworden sei, da die vereinbarte zweite geringfügige Beschäftigung tatsächlich nicht aufgenommen worden sei und daher eine Versicherungspflicht durch Zusammenrechnung zweier geringfügiger Beschäftigungen nicht habe eintreten können. Zuständig sei daher die Beklagte als Familienkasse. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2003 zurückgewiesen. Im nachfolgenden Klagverfahren gab das Sozialgericht Oldenburg der Klage durch Urteil vom 8. Oktober 2003 (S 61 KR 75/03) statt und stellte fest, dass die Beigeladene zu 1) spätestens am 1. Juni 1999 wieder Mitglied der Klägerin geworden sei. Im Rahmen des sich anschließenden Berufungsverfahrens vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (L 4 245/03) erklärte sich die Klägerin bereit, der Beigeladenen zu 1) vorläufig Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen und einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Daraufhin nahm die Beigeladene zu 1) ihre dortige Klage zurück.
Nachdem die Beklagte es abgelehnt hatte, die angemeldeten Erstattungsansprüche der Klägerin zu erfüllen, hat diese die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, dass die Beigeladene zu 1) ab 1. Juni 1999 Mitglied der Beklagten ist.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. August 2007 abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Beigeladene zu 1) habe am 1. Juni 1999 im Restaurant W. eine zweite geringfügige Beschäftigung aufgenommen, sodass durch Zusammenrechnung mit der Beschäftigung bei der Firma E. Versicherungspflicht eingetreten sei. Maßgeblich für das Entstehen der Versicherungspflicht sei allein der Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis, sodass es nicht darauf ankomme, ob bei dessen Beginn Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Die Bestandskraft der von der Klägerin erlassenen Bescheide stehe dieser Beurteilung nicht entgegen, da sie keine Drittbindungswirkung gegenüber der Beklagten entfalteten. Die Beigeladene zu 1) sei schließlich auch Mitglied der Klägerin geworden, wie sich aus der ausgestellten Mitgliedsbescheinigung ergebe. Gründe dafür, dass diese zu Unrecht ausgestellt worden sei, seien nicht ersichtlich.
Die Klägerin ...