Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragszahlung zu Versicherungen. Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen. Hilfebedürftigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, so scheidet auch eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V, § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a SGB XI aus. Damit entfällt auch die Folge der Beitragszahlung durch den Bund nach § 251 Abs. 4 S. 1 Fall 2 SGB V, § 59 Abs. 1 S. 1 SGB XI.
2. Zuschuss zu den geschuldeten Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung erhalten nach § 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB II nur Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind und die allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig werden. Dies liegt bei Personen, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld haben, nicht vor.
3. Ein Antrag auf Arbeitslosengeld II kann auch als Antragsstellung für die Bezuschussung gelten, wenn sich im Bewilligungszeitraum herausstellt, dass knapp bedarfsdeckendes Einkommen erzielt wird und deshalb kein Arbeitslosengeld II beansprucht werden kann.
Normenkette
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 2a, § 251 Abs. 4 S. 1 Fall 2; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a, § 59 Abs. 1 S. 1; SGB II § 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Übernahme geschuldeter Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung aus der Zeit vom 14. Dezember 2018 bis zum 21. Januar 2019.
Der 1995 geborene Kläger wohnte in den Jahren 2017 und 2018 in E. und stand im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim Beklagten.
Mit Bescheid vom 14. August 2017 und Änderungsbescheiden vom 4. Oktober 2017 sowie 25. November 2017 hatte der Beklagte Leistungen für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2018 bewilligt. Mit Änderungsbescheid vom 15. Mai 2018 berücksichtigte der Beklagte Erwerbseinkommen aus einer ab dem 22. Mai 2018 aufgenommenen Beschäftigung. Der Beklagte forderte den Kläger anschließend (mit Schreiben vom 7.6.2018 und 2.7.2018) erfolglos auf, u.a. Gehaltsabrechnungen einzureichen, da sich das Gehalt nicht aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag ergab, woraufhin der Beklagte die Leistungen vorläufig einstellte (Bescheid vom 7.6.2018). Mit Bescheid vom 23. Juli 2018 hob der Beklagte den Bescheid vom 14. August 2017 und die nachfolgend ergangenen Änderungsbescheide ab dem 1. Juli 2018 auf, da die Hilfebedürftigkeit des Klägers mangels Nachweises über die Höhe des Einkommens nicht habe festgestellt werden können. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Der Kläger reichte am 27. September 2018 seine Gehaltsabrechnung für August 2018 (548,48 Euro netto, 523,48 Euro Auszahlungsbetrag) und am 4. Oktober 2018 einen förmlichen Weiterbewilligungsantrag ein, ohne diesen vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. Der Beklagte forderte den Kläger deshalb auf, dies nachzuholen und zudem Gehaltsabrechnungen für Juli 2018 und ab September 2018 sowie Kontoauszüge vorzulegen. Das Aufforderungsschreiben lief (am 9.10.2018) als unzustellbar an den Beklagten zurück.
Am 18. Oktober 2018 sprach der Kläger persönlich beim Beklagten vor und erklärte, er sei ohne festen Wohnsitz. Er habe in B. eine Wohnung in Aussicht und wolle dorthin umziehen.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2018 - an die vom Kläger mitgeteilte E-Mail-Adresse versandt - bewilligte der Beklagte Leistungen für den Monat September 2018 in Höhe von 74,87 Euro, dies ohne Berücksichtigung von Bedarfen für die Unterkunft und Heizung und unter Anrechnung des dem Konto des Klägers im September 2018 gutgeschriebenen August-Lohns.
Am 22. Oktober 2018 beantragte der Kläger erneut Leistungen und übersandte eine Umsatzanzeige seines Kontos, aus der sich die Gutschrift des September-Gehalts am 12. Oktober 2018 ergab. Der Beklagte forderte den Kläger zur Mitwirkung auf (per E-Mail versandtes Schreiben vom 22.10.2018). Er möge bis zum 8. November 2018 einen unterschriebenen förmlichen Weiterbewilligungsantrag sowie die Gehaltsabrechnung für September 2018 einreichen, erklären, wo er sich derzeit aufhalte und eine gültige Postanschrift mitteilen.
Am 7. November 2018 legten die seinerzeitigen Bevollmächtigten des Klägers Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 19. Oktober 2018 und erklärten, es hätten für September 2018 höhere Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden müssen. Der Beklagte forderte die Bevollmächtigten des Klägers daraufhin auf, einen Nachweis darüber zu erbringen, wo sich der Kläger im September 2018 aufgehalten habe.
Mit Bescheid vom 15. November 2018 versagte der Beklagte wegen fehlender Mitwirkung die Leistungen ab 1. Oktober 2018 ganz.
Am 19. November 2018 übersandte der Kläger die Kopie eines Wohnungskündigungsschreibens seines Vermieters vom 3. Sep...