Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7. Beschäftigungsverhältnis. Eingliederung in die Arbeitsorganisation. Unterordnung in das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Probearbeitsverhältnis. Handlungstendenz. zur Probe arbeitender Briefausträger auf Zustelltour
Orientierungssatz
1. Für das Vorliegen einer Beschäftigung gem § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7 kommt es nicht auf den Abschluss eines wirksamen Arbeitsvertrages an, sondern ausschließlich darauf, ob eine Tätigkeit für einen Dritten aufgenommen und die Verfügungsgewalt des Unternehmers über die Arbeitskraft des Beschäftigten hergestellt wurde. Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist insoweit weiter als derjenige des arbeitsrechtlichen Arbeitsvertrages.
2. Auch bei einem Probearbeitsverhältnis liegt grundsätzlich ein Beschäftigungsverhältnis vor, da auch der potentielle Arbeitgeber insoweit - allerdings meist unentgeltlich - mit Einwilligung des zur Probe Arbeitenden über dessen Arbeitskraft verfügt.
3. Ein zur Probe arbeitender Postzusteller in entsprechender Dienstkleidung und einem Dienstfahrrad sowie zwei gefüllten Posttaschen steht während seines unentgeltlichen Probearbeitsverhältnisses beim "selbstständigen" Zustellen der Post in einem festgelegten Bezirk und innerhalb eines festgelegten Zeitraums als Beschäftigter gem § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Normenkette
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger bei seinem Unfall am 17. Oktober 2009 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Der am XXX 1959 geborene Kläger, der zum Zeitpunkt des Unfalls im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) stand und bei der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK) gesetzlich krankenversichert war, bewarb sich im Herbst 2009 aus eigener Initiative um eine Stelle als Briefausträger bei der Firma T. Es wurde vereinbart, dass er vom 15. bis 17. Oktober 2009 ohne Anspruch auf ein Entgelt jeweils sechs Stunden täglich Verrichtungen eines Postzustellers bei T. ausführt. Für den 22. Oktober 2009 wurde der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages in Aussicht gestellt.
Der Kläger nahm die vereinbarte Tätigkeit am 15. Oktober auf. Sowohl an diesem Tag als auch am 16. Oktober 2009 wurde er bei der Postzustellung von anderen T.-Mitarbeitern begleitet, die ihm alles Erforderliche zeigten. Am Morgen des 17. Oktober 2009 erhielt der Kläger von T. die entsprechende Dienstkleidung, ein Dienstfahrrad sowie zwei an dem Fahrrad zu befestigende Taschen mit Post, die er in einem vorgegebenen Bezirk eigenständig austragen sollte. Die gesamte vorgesehene Tour hätte von 8.00 Uhr bis etwa 14.00 Uhr gedauert. Nachdem der Kläger schon etwa die Hälfte der zu verteilenden Post ausgetragen hatte, wurde er gegen 11.30 Uhr von einem Hund angesprungen, rutschte mit dem Dienstfahrrad weg und stürzte. Dabei zog er sich einen komplizierten Schienbeinkopfbruch zu. Zu dem Abschluss eines Arbeitsvertrages kam es auch nach Ausheilung der Unfallfolgen nicht.
Der erstbehandelnde Chirurg Prof. Dr. W. gab in dem Durchgangsarztbericht vom 17. Oktober 2009 an, der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt als Briefzusteller beschäftigt gewesen und beim Postaustragen vom Fahrrad gestürzt. In der am 9. Dezember 2009 von T. bei der Beklagten erstatteten Unfallanzeige heißt es, der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt als "Trainee" beschäftigt gewesen. Im Zuge der weiteren Ermittlungen der Beklagten teilte T. am 7. Januar 2010 telefonisch mit, dass der Kläger nicht mit einem Arbeitsvertrag beschäftigt war. Vielmehr handele es sich um eine vom Arbeitsamt initiierte "Trainee-Maßnahme. In dem übersandten Fragebogen zur Entgeltfortzahlung gab sie unter dem 29. Januar 2010 an, dass kein Beschäftigungsverhältnis besteht oder bestand. Der Kläger habe lediglich ein Kurzpraktikum absolviert. In einem Gespräch am 9. Februar 2010 teilte eine Mitarbeiterin von T. mit, es sei mit dem Kläger eine so genannte Einfühlungsvereinbarung getroffen worden für die Dauer von drei Tagen und ohne Zahlung einer Vergütung. Üblicherweise würden bei Bewerbern aus eigener Initiative Einfühlungsvereinbarungen und bei Bewerbern über das Arbeitsamt Trainee-Vereinbarungen getroffen. Sie legte ein Blanko-Formular einer Einfühlungsvereinbarung vor, nach dessen Text dem Bewerber die Möglichkeit gegeben werden soll, den zu besetzenden Arbeitsplatz kennen zu lernen und während der üblichen Arbeitszeit unter der Betreuung von T.-Mitarbeitern einzelne Verrichtungen, die der zu besetzenden Stelle entsprechen, übernehmen soll, ohne dass eine Arbeitspflicht und ein Anspruch auf Vergütung besteht. Eine s...