Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Übernahme der Umzugskosten. Kostenminimierung durch Selbsthilfe
Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten (§ 22 Abs 6 S 1 SGB II) beschränkt sich auf die notwendigen und angemessenen Kosten. Dem Hilfebedürftigen obliegt es grundsätzlich, den Umzug in eigener Regie durchzuführen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 3. August 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist, in welcher Höhe der Beklagte Umzugskosten des Klägers zu übernehmen hat.
Der 1978 geborene, im Leistungsbezug bei dem Beklagten stehende Kläger beantragte die Übernahme der Kosten für seinen Umzug nach A-Stadt (E. Straße 2). Zuletzt war er zur zweiten Phase der medizinischen Rehabilitation im Adaptionshaus “…„ in A-Stadt. Mit Bescheid vom 6. März 2013 bestätigte der Beklagte die Angemessenheit der neuen Miete und erklärte eine Zusicherung hinsichtlich der Übernahme der Mietkaution. Zu seinem Antrag auf Übernahme der Kosten für den Umzug reichte der Kläger drei Kostenvoranschläge von verschiedenen Umzugsunternehmen ein. Zur Begründung führte er des Weiteren aus, er könne den Umzug selbst nicht finanzieren und sei auch nicht im Besitz eines Führerscheins. Die Angebote bezogen sich auf den Transport von Umzugsgegenständen vom Wohnort seiner Mutter in … L... (Straße 44) nach A-Stadt.
Mit Bescheid vom 3. April 2013 lehnte der Beklagte die Übernahme von Umzugskosten ab. Zur Begründung führte er aus, eine Notwendigkeit der Gewährung von Umzugskosten könne nicht erkannt werden. Zuletzt habe er telefonisch mitgeteilt, er habe sich bereits eingerichtet und seinen Antrag auf Erstausstattung der Wohnung zurückgenommen.
Mit dem am 19. April 2013 eingegangenem Widerspruch trug der Kläger vor, seinen Antrag auf Erstausstattung habe er nur wegen der Unterstützung der Familie hinsichtlich der neuen Möblierung zurückgezogen. Die neu durch die Familie angeschafften Möbel befinden sich noch bei seiner Mutter in L.... Für den Transport der Möbel von L... nach A-Stadt benötige er Unterstützung durch Übernahme der entstehenden Umzugskosten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Es bestehe kein unabweisbarer Bedarf. Der Widerspruchsführer verfüge über Möbel und Hausrat. Für den Transport der Möbel aus L... könne er Mittel aus den Leistungen für den Regelbedarf einsetzen. Der Umzug könne offensichtlich ohne Umzugsunternehmen erfolgen, somit dürfte der Transport der neu angeschafften Möbel mit minimalem Kostenaufwand möglich sein.
Mit der am 17. Mai 2013 beim Sozialgericht (SG) A-Stadt erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend vorgetragen, nach seiner Suchttherapie habe er in A-Stadt über keine Wohnung mehr verfügt. Einige wenige Möbelstücke seien während der Therapiezeit durch die Eltern aufbewahrt worden. Die Eltern hätten dann ebenfalls Möbel zur Verfügung gestellt, weswegen er den Antrag auf Erstausstattung nicht mehr aufrechterhalten habe. Kosten für den Transport der in L... befindlichen alten und neuen Möbel seien trotzdem angefallen und könnten nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden. Ausweislich der vorgelegten Rechnung des Umzugsunternehmen A wurden für den Umzug am 2. April 2013 von L... nach A-Stadt 1.725,00 € in Rechnung gestellt, wovon nach Abzug 3 % Skonto 1.673,73 € an das Umzugsunternehmen gezahlt wurden. Durch den Lebensgefährten der Mutter (Herrn H.) sei dem Kläger ein Darlehen eingeräumt worden, das bisher nicht zurückgezahlt worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für den Umzug in Höhe von 1.673,73 € zu tragen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat der Beklagte auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Mit Urteil vom 3. August 2016 hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, dem Kläger 500,00 € Umzugskosten zu zahlen.
Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, der Kläger habe nach § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II Anspruch auf Übernahme von Umzugskosten. Mit dem Bescheid vom 6. März 2013 habe der Beklagte zwar mitgeteilt, die durch den Umzug entstehenden Umzugskosten zu übernehmen. Hier habe es sich jedoch um eine Zusage für die Übernahme dem Grunde nach gehandelt. Die hier entstandenen Kosten seien jedoch nicht angemessen. Den Hilfebedürftigen treffe die Obliegenheit, die Kosten möglichst gering zu halten, so dass die Übernahme der Kosten eines Umzugsunternehmens lediglich in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Die Unzumutbarkeit eines Umzuges in Eigenregie habe der Kläger nicht vermitteln können. Allein der Vortrag, keine Fahrerlaubnis zu besitzen, genüge nicht, worauf das Gericht bereits vorab hingewiesen habe. Ausweislich seines Schreibens vom 12. Februar 2013 an den Beklagten habe der Kläger in der alten Wohnung nur noch ein Bett, zwei Kleiderschränke, eine Kommode, Fernsehtisch, Flurgard...