Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Beschwerden gegen Nichtzulassung der Berufung. grundsätzliche Bedeutung. Rechtsanwaltsvergütung. Dokumentenpauschale. Überlassung der Verwaltungsakten auf digitalem Datenträger. Vergütungsfähigkeit von Ausdrucken. keine Klärungsbedürftigkeit
Orientierungssatz
1. Die Frage, ob bei Überlassung von auf digitalen Datenträgern gespeicherten Akten ein Ausdruck generell nicht mit der Dokumentenpauschale vergütet werden kann, ist nicht klärungsbedürftig, weil sich die Antwort aus dem Gesetz, der Rechtsprechung und der Literatur ableiten lässt.
2. Unter einem Ausdruck iS von Nr 7000 Nr 1 Buchst a RVG-VV ist grundsätzlich auch das Ausdrucken eines Inhalts, der sich auf einem elektronischen Datenträger (zB PC, DVD, Cloud) befindet, zu verstehen.
3. Ob ein Ausdruck im vorgenannten Sinne auch zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten ist, richtet sich zur vollen Überzeugung des Senats nach den konkreten Umständen des jeweils vorliegenden Einzelfalls und ist damit eine Tatsachen- und keine Rechtsfrage.
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 31. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
I.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 31. Januar 2019 den Beklagten verpflichtet, den Kläger von den für die Widerspruchsverfahren W 2798/17 und W 2799/17 entstandenen Kosten in Höhe von weiteren 185,64 € gegenüber seiner Prozessbevollmächtigten freizustellen, sowie die Berufung nicht zugelassen.
Zur Begründung hat es einerseits ausgeführt, dass die vom Beklagten vorgenommene Kürzung der Geschäftsgebühr nicht gerechtfertigt sei. Die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachte Geschäftsgebühr in Höhe von 300 € sei nicht unbillig. Die Angelegenheit sei für den Kläger aufgrund der Abzüge durch die beiden Sanktionsbescheide von überdurchschnittlicher Bedeutung gewesen. Des Weiteren seien Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich gewesen. Die Durchschnittlichkeit der anwaltlichen Tätigkeit resultiere vorliegend im Wesentlichen daraus, dass der Beklagte entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen der Akteneinsicht keine vollständige Verwaltungsakte zur Verfügung gestellt habe, da die übersandte Akte lediglich vom Beklagten ausgesuchte Akteninhalte enthalten habe. Es hätten wesentliche Aktenteile gefehlt, die insbesondere für die Sanktionsentscheidungen relevant gewesen seien. In der Folge habe dies einen Mehraufwand für die Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Durchsicht der Akte bedeutet, da sie zunächst habe erkennen müssen, dass z.B. die Meldeaufforderungen tatsächlich nicht in der Akte enthalten gewesen und nicht etwa von ihr übersehen worden seien. Bereits dies habe einen durchschnittlichen Umfang ihrer Tätigkeit bewirkt. Des Weiteren habe die nicht gewährte Akteneinsicht in die maßgeblichen Unterlagen die Schwierigkeit für die Prozessbevollmächtigte des Klägers erhöht, weil sie nunmehr veranlasst gewesen sei, ohne Kenntnis der Akte dem Beklagten über Vermutungen zum tatsächlichen Hergang glaubhaft darzulegen, dass der Kläger die Meldeaufforderungen tatsächlich nicht erhalten habe und dies nicht etwa bloß behaupte. Eine durchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei damit ebenfalls zu bejahen.
Zum anderen sei auch die Streichung der Kosten für 12 Ausdrucke je 0,50 € über insgesamt 6,00 € zzgl. Umsatzsteuer rechtswidrig gewesen. Die insoweit geltend gemachten Ausgaben würden den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Die Prozessbevollmächtigte sei nicht gezwungen, ihre Büroorganisation aufgrund der Einsparwünsche des Beklagten auf eine rein elektronische Form umzustellen. Dabei erscheine die Auswahl von 12 Ausdrucken aus der Verwaltungsakte für zwei Verfahren als sachgerechte Anzahl, da die Prozessbevollmächtigte des Klägers auch damit habe rechnen müssen, dass der Beklagte nicht mit einer sofortigen Abhilfe auf die Widerspruchsbegründung reagiere.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde und führt zur Begründung aus, dass die Entscheidung des Sozialgerichts grundsätzliche Bedeutung habe.
Der Bevollmächtigten sei zur Akteneinsicht für zwei Widerspruchsverfahren ein Aktenauszug in digitalisierter Form per DVD zum endgültigen Verbleib überlassen worden, wovon die Bevollmächtigte Ausdrucke gefertigt habe. Mit dem streitigen Kostenfestsetzungsantrag sei dann auch eine Gebühr für Kopien gem. Nr. 7000 VV RVG begehrt worden, die der Beklage nicht anerkannt habe. Insoweit sei die Frage klärungsbedürftig, ob bei Überlassung von auf digitalen Datenträgern gespeicherten Akten ein Ausdruck generell nicht mit der Dokumentenpauschale vergütet werden könne.
Entscheidungen des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern bzw. des Bundesozialgerichts zu dieser Frage seien nicht bekannt bzw. recherchierbar. Mit der k...