Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss bei längerer stationärer Unterbringung. stationäre Adaptionsmaßnahme im Anschluss an eine Entwöhnungsmaßnahme. Unterbringungsbegriff
Leitsatz (amtlich)
Zum Merkmal der Unterbringung iS von § 7 Abs 4 S 1 SGB II im Falle einer stationären Adaptionsmaßnahme im Anschluss an eine Entwöhnungsmaßnahme.
Gründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
I.
Streitig ist ein Anspruch des Antragstellers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während eines Aufenthaltes in einer Adaptionseinrichtung.
Der am 1970 geborene ledige Antragsteller unterzog sich nach einer kurzen Zeit der Obdachlosigkeit im März 2017 einer Entgiftungsbehandlung im Bürgerhospital F. Für die Zeit vom 22.03.2017 bis 15.08.2017 schloss sich daran direkt eine stationäre Suchtbehandlung als Langzeittherapie in der M Klinik in N an. In dieser Zeit bezog der Antragsteller SGB II Leistungen vom Jobcenter N.
Am 15.08.2017 wurde der Antragsteller zur Stabilisierung für voraussichtlich 4 Monate in das A-Haus in A-Stadt aufgenommen, wo der Antragsteller ab Beginn der Maßnahme auch polizeilich gemeldet war. Diese Einrichtung wird von der E. GmbH betrieben. Kostenträger der Adaptionsmaßnahme war die Deutsche Rentenversicherung F, die dem Antragsteller die Leistung mit Bescheid vom 11.07.2017 für die Dauer von 16 Wochen als stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach SGB VI und SGB IX gewährte. Für eine Verlängerung oder Verkürzung der stationären Maßnahme sei die medizinische Beurteilung der Ärzte in der Rehabilitationseinrichtung maßgebend.
Am 17.08.2017 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 29.08.2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag mit der Begründung ab, der Antragsteller sei während der Maßnahme im A-Haus in einer stationären Einrichtung untergebracht und könne keine tatsächliche Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 15 Wochenstunden unter den Bedingungen des allgemeines Arbeitsmarktes ausüben. Er möge sich an den zuständigen SGB XII Träger wenden.
Hiergegen erhob der Antragsteller am 05.09.2017 mit der Begründung Widerspruch, er sei weder erwerbsunfähig noch seien die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses bei stationärer Unterbringung im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 05.06.2014 - B 4 AS 32/13 R) sei hierfür nicht schon eine stationäre Maßnahme in einer Einrichtung ausreichend. Von einer Unterbringung sei vorliegend nicht auszugehen, weil der Träger der Einrichtung nach Maßgabe seines Konzepts nicht die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Patienten übernehme. Das konkrete Therapiekonzept der Einrichtung ermögliche die Integration in den Arbeitsmarkt. Das fachlich begründete Hilfekonzept und die konkret auf den Patienten im Rahmen der stationären Leistungserbringung angewandten Therapiemaßnahmen und das nach dem konkreten Hilfekonzept durch den Träger übernommene Maß an Verantwortung, stehe der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes im Umfang von mindestens 3 Stunden täglich bzw. 15 Wochenstunden nicht entgegen.
Der Widerspruch wurde vom Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2017 zurückgewiesen. Über die hiergegen am 21.09.2017 erhobene Klage (SG Schwerin, S 14 AS 1004/17) hat das Sozialgericht noch nicht entschieden.
Bereits am 12.09.2017 hat der Antragsteller beim SG Schwerin den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem er seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Er hat den allgemeingültigen Therapieplan der Adaptionseinrichtung vorgelegt, der belege, dass eine Erwerbstätigkeit für mindestens 3 Stunden täglich / 15 Wochenstunden möglich sei. Der Therapieplan gelte für alle Patienten gleichermaßen und werde nicht auf konkrete Einzelpersonen angepasst. Die Adaption diene im Anschluss an eine Entwöhnungstherapie der Öffnung nach außen. Es solle unter weitestgehend realen Alltagsbedingungen erprobt werden, ob Rehabilitanden abstinent den Anforderungen des Erwerbslebens und der eigenverantwortlichen Lebensführung gewachsen seien. Aus diesem Grunde sei jeder auch noch so geringe Einstieg in die Arbeitswelt zum vollständigen Erreichen der Therapieziele durchaus wünschenswert. Der Antragsteller habe ausweislich vorgelegter Kontoauszüge keinerlei eigene finanzielle Mittel. Es werde ihm von der Einrichtung ein Betrag von 38,50 € wöchentlich für den Erwerb von Lebensmitteln ausgezahlt. Über den von dem Antragsteller beim SGB XII Träger gestellten Leistungsantrag sei noch nicht entschieden.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach de...