Entscheidungsstichwort (Thema)

SF, AR, JE

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf 1.200,00 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Entschädigung in Höhe von 1200 € für die unangemessene Dauer einer von ihr bei dem Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde (Az.: L 8 AS 170/15 NZB).

In dem der Entschädigungsklage zugrunde liegenden Verfahren vor dem LSG Mecklenburg-Vorpommern legte die Klägerin am 23. April 2015 Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 Sozialgerichtsgesetz - SGG) gegen die vom Sozialgericht (SG) Neubrandenburg in seinem Urteil vom 10. März 2015 (Az.: ) nicht zugelassene Berufung beim LSG Mecklenburg-Vorpommern ein. Grundlage des Urteils war eine am 20. September 2011 vor dem SG Neubrandenburg erhobene Klage, mit der die Klägerin zunächst die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Ablehnungsbescheides der dortigen Beklagten im Hinblick auf eine Zusicherung zum Umzug in eine bestimmte Wohnung begehrte. Darüber hinaus hatte die Klägerin zuvor einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, der vom SG Neubrandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2011 zurückwiesen worden war. Eine gegen diesen Beschluss und gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eingelegte Beschwerde beim LSG Mecklenburg-Vorpommern blieb ebenfalls ohne Erfolg.

Die vor dem SG Neubrandenburg erhobene Klage wurde von der Klägerin nicht begründet. Das SG Neubrandenburg wies, nachdem es erfahren hatte, dass die Klägerin zum 1. Juli 2012 in eine andere neue Wohnung umgezogen war, unter anderem darauf hin, dass die Klage unzulässig sein dürfte. Auch ein sogenanntes Fortsetzungsfeststellungsinteresse für die Klägerin an der Fortsetzung des Rechtsstaates sei nicht erkennbar. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. März 2015 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausweislich des Protokolls klargestellt, dass das Rechtsschutzbedürfnis in den Kosten für das Widerspruchsverfahren zu sehen sei. Ihrer Auffassung nach stünden der Klägerin die Kosten für das Widerspruchsverfahren zu, „weil der Widerspruch rechtswidrig gewesen“ sei. Da eine andere Klageart in dieser vorliegenden Kostenkonstellation nicht erfolgversprechend sei, müsse wegen der Kosten der Weg der Feststellungsklage gewählt werden. Deswegen sei die Feststellungsklage auch zulässig.

Durch Urteil vom 10. März 2015 wies das SG Neubrandenburg die Klage ab. Die Klage sei unzulässig. Das Klagebegehren in der Hauptsache habe sich erledigt. Ein ursprünglich gegebenes Feststellungsinteresse habe sich mit dem Umzug in die neue Wohnung erledigt. Im Hinblick auf das von der Klägerin geltend gemachte „Kosteninteresse“ sei die gewählte Klage ebenfalls nicht statthaft. Insoweit sei bereits fraglich, ob ein tatsächliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung überhaupt jemals bestanden habe. Hinsichtlich der Kosten wäre eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid, die sich isoliert auf die Kosten des Widerspruchsverfahrens beschränke, statthaft gewesen. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich hieraus nicht. Zwar sei der Klägerin der Weg einer isolierten Geldmachung der Kostenentscheidung durch die Erhebung der Feststellungsklage verwehrt gewesen. Allerdings begründe das Kosteninteresse nicht die Fortsetzung des Rechtsstreits, da über die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf Antrag auch im Falle einer Erledigungserklärung hinsichtlich des Klagebegehrens gemäß § 193 Abs. 1 SGG zu entscheiden gewesen wäre.

Die Klägerin legte am 23. April 2015 Nichtzulassungsbeschwerde gegen die vom SG Neubrandenburg in seinem Urteil vom 10. März 2015 - zugestellt am 23. März 2015 - nicht zugelassene Berufung beim LSG Mecklenburg-Vorpommern ein. Nachfolgend erfolgte zunächst bis einschließlich Oktober 2015 die Stellungnahme der damaligen Beteiligten in dem Beschwerdeverfahren. Mit Beschluss vom 15. Mai 2017 wies der 8. Senat des LSG Mecklenburg-Vorpommern die dortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung zurück. Der Beschluss wurde der Klägerin am 22. Mai 2017 zugestellt.

Am 22. November 2017 beantragte die Klägerin beim LSG Mecklenburg-Vorpommern die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer des Beschwerdeverfahrens beim LSG Mecklenburg-Vorpommern. Es sei ein Betrag von mindestens 1500 € zu zahlen. Bei Nichtzulassungsbeschwerden dürfte allenfalls eine Zeit des Überlegens von 6 Monaten angemessen sein. Es ergebe sich unter Berücksichtigung einer solchen Bedenkzeit eine unangemessene Verfahrensdauer von 15 Monaten. Das überlange Verfahren sei auch auf eine strukturelle Überlastung der Gerichte in Mecklenburg-Vorpommern zurückzuführen.

Mit Beschluss vom 24. April 2018 (L 12 SF 52/17 EK AS PKH) hat der Senat der Klägerin für die beabsichtigt...

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