Entscheidungsstichwort (Thema)
Angelegenheiten nach dem SGB II
Leitsatz (amtlich)
Der Beschwerdeausschluss gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG greift auch ein, wenn eine ursprünglich ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 73a SGG durch nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen wegen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse geändert wird.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 3. September 2018 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Auf den Antrag der Kläger vom 12. November 2014 hatte ihnen das Sozialgericht Neubrandenburg mit Beschluss vom 10. April 2015 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung der Rechtsanwältin L. bewilligt.
Mit dem ihren Prozessbevollmächtigten am 12. Juli 2018 zugestellten Schreiben hat das Sozialgericht u.a. die Klägerin zu 1 aufgefordert, binnen vier Wochen den beigefügten Vordruck einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausgefüllt zurückzusenden. Hierauf hat die Klägerin zu 1 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 28. Juli 2018 mit Belegen vorgelegt, die sie auf einen weiteren gerichtlichen Hinweis mit ihrem Schreiben vom 28. August 2018 ergänzt hat.
Mit Beschluss vom 3. September 2018 hat das Sozialgericht den Beschluss vom 10. April 2015 dahingehend abgeändert, dass die Klägerin zu 1 nunmehr die von ihr geschuldeten Kosten des Rechtsstreits in monatlichen Raten zu 115 € zu zahlen hat, und die zugrundeliegende Berechnung im Einzelnen erläutert.
Gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 1. Oktober 2018 zugestellten Beschluss hat die Klägerin zu 1 am 29. Oktober 2018 Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil sie gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG ausgeschlossen ist. Nach dieser Regelung ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Insoweit stellt die Auferlegung von Ratenzahlungen eine teilweise Ablehnung der begehrten Prozesskostenhilfe unter Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dar (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 172 Rn. 6g). Dieser Beschwerdeausschluss greift auch ein, wenn eine ursprünglich ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe - wie vorliegend - nach § 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 73a SGG erst durch nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen wegen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse geändert wird. Die Entscheidung des Sozialgerichts beruht allein auf der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Dabei geht aus § 120a ZPO hervor, dass das Prozesskostenhilfe-Verfahren mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe keineswegs seinen Abschluss gefunden hat. Vielmehr können innerhalb des Vierjahreszeitraumes (§ 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO) Änderungen zum Nachteil des Antragstellers stets berücksichtigt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe jeweils den geänderten Verhältnissen angepasst werden. Im Umfang der Entscheidung nach § 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO zum Nachteil des Antragstellers wird dann die Prozesskostenhilfe im Sinne des § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG - wenn auch erst nach zuvor weitergehender Bewilligung - dessen Wortlaut entsprechend "abgelehnt". Der Zweck des § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG, Fragen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von vornherein einer Prüfung durch das Landessozialgericht zu entziehen, greift auch hier (vgl. hierzu Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16. Januar 2017 - L 11 AS 867/16 B PKH -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2016 - L 9 AL 19/16 B - juris m. w. N. zur Rspr.; Roos/Wahrendorf, SGG § 172 Rn. 47).
Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Die abweichende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss ist unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 73a SGG.
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Fundstellen
Haufe-Index 13022704 |
FA 2019, 196 |