Leitsatz (amtlich)
In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren (§3 RVG) anfallen, ist bei hinreichender Erfolgsaussicht nur für ein Teilbegehren Prozesskostenhilfe vollumfänglich zu gewähren; in prozentualen Anteilen gewährte "Teilprozesskostenhilfe" ist jedenfalls in solchen Verfahren schlechthin unzulässig.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 14. September 2006 abgeändert.
Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren in vollem Umfang Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Sabine B gewährt.
Gründe
I.
Streitig ist, ob dem Kläger für ein beim Sozialgericht (SG) Stralsund anhängig gewesenes Klageverfahren, in dem es um die Aufrechnung von Beitragsforderungen mit der Altersrente des Klägers geht, Prozesskostenhilfe in vollem Umfang zu gewähren ist.
Der 1929 geborene Kläger bezieht eine Altersrente von der Beklagten. Im Herbst 2002 ergab sich, dass eine bestehende Krankenversicherungspflicht des Klägers ab Januar 1998 nicht berücksichtigt und dementsprechend Beiträge nicht von der gezahlten Rente einbehalten worden waren, woraufhin die Beklagte mit Bescheid vom 24. November 2002 für den Zeitraum vom 01. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 die Rente neu berechnete und eine Überzahlung von 2402,23 feststellte. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger keine Rechtsmittel eingelegt. Stattdessen machte er geltend, er sei außerstande, auch im Wege der teilweisen Verrechnung mit der laufenden Rente oder in Teilbeträgen, die Forderung zurückzuerstatten.
Aufgrund dieses Vortrages erfolgte im März 2003 zunächst die befristete Niederschlagung der Forderung für ein Jahr. Im Zuge der Prüfung einer weiteren oder gar dauerhaften Niederschlagung wurde der Kläger dann ab März 2004 aufgefordert, seine Bedürftigkeit zu belegen, schließlich wurde er gebeten, eine Bescheinigung des zuständigen Sozialamtes über eine gegebenenfalls eintretende Sozialhilfebedürftigkeit vorzulegen. Daraufhin reichte der Kläger eine Bescheinigung des Sozialamtes der Gemeinde S vom 29. September 2004 zu den Akten, in der es im Ergebnis hieß, beim Kläger bestehe ein Einkommensüberhang von monatlich 92,40 . Dieser Einkommensüberhang ergab sich aus einer Gegenüberstellung eines Bedarfes in Höhe von insgesamt 772,31 , der sich aus dem damals geltenden Regelsatz, einem Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung sowie einem Mehrbedarf wegen Alters sowie den Kosten der Unterkunft einschließlich Heizkosten ergab, mit den Einkünften des Klägers in Höhe von insgesamt 864,71 , welche sich aus der Altersrente des Klägers sowie einer "Werksrente" (ausweislich der Akten handelt es sich um eine aus Belgien gezahlte Leistung) ergab.
Auf der Grundlage dieser Bescheinigung teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 12. November 2004 mit, dass nunmehr beabsichtigt sei, die festgestellte Überzahlung mit monatlich 25,00 der laufenden Rente aufzurechnen, hierzu werde dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hierauf legitimierte sich die jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers und wendete gegen die beabsichtigte Aufrechnung mit Schreiben vom 22. November 2004 zum einen ein, dass es ohnehin gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte verstoße, in der Vergangenheit nicht erhobene Sozialversicherungsbeiträge nunmehr nachzuerheben. Zum anderen trug sie vor, der Kläger sei nicht in der Lage, auch nicht in Höhe von 25,00 , den überzahlten Betrag zurückzuzahlen. Bei den bisherigen diesbezüglichen Feststellungen seien Besonderheiten beim Kläger nicht berücksichtigt worden. So leide er an mehreren Behinderungen und sei anerkannter Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 %. Er leide an multiplen Erkrankungen, die kontinuierlich betreut und therapiert werden müssten, woraus finanzielle Mehraufwendungen für Arzneimittel, Physiotherapie und ähnliches anfallen würden. Neben diesem krankheitsbedingten Mehrbedarf seien bei der Berechnung durch die Gemeinde S auch zusätzliche Telefonkosten, Kosten der GEZ, Stromkosten, Steuer und Versicherungskosten für den PKW, Kosten der Rechtsschutzversicherung und Kosten der Zeitung unberücksichtigt geblieben.
In Kenntnis dieser Einwände verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 29. März 2005 eine Aufrechnung ihrer Forderung in Höhe von 25,00 monatlich mit der Altersrente des Klägers ab dem 01. Juni 2005.
Nach den vorliegenden Unterlagen trete durch diese Aufrechnung beim Kläger keine Sozialhilfebedürftigkeit ein, so dass die Aufrechnung in der angegebenen Höhe der Billigkeit entspreche, wobei im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens auch das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Nachzahlung der Krankenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen sei.
Der hiergegen erhobene Widerspruch, der im Wesentlichen auf die bereits im Anhörungsverfahren geltend gemachten Einwände gestützt wurde, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2005 zurückgewiesen.
Mit seiner am 20. September 2005 beim SG Stralsund erhobenen Klage hat der...