Entscheidungsstichwort (Thema)
Absenkung des Arbeitslosengeld II. Nichterfüllung von Pflichten aus Eingliederungsvereinbarung. Beschränkung auf Unterkunftskosten bei Jugendlichen. Bestimmtheit des Sanktionsbescheides. Nichtantritt einer Arbeitsgelegenheit. Weigerung. getrennter Erlass von Sanktions- und Umsetzungsbescheid. Aushändigung von Warengutscheinen
Leitsatz (amtlich)
Ein Sanktionsbescheid (§ 31 SGB 2) und ein diesbezüglicher Umsetzungsbescheid können separat erlassen werden. Warengutscheine können während des Laufes der Sanktion durch Realakt ausgehändigt werden.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 19. Mai 2009, mit dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 04.Mai 2009 gegen den Bescheid vom 09. April 2009 abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin bezieht Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II.
Durch eine Eingliederungsvereinbarung vom 06. November 2008 verpflichtete sich die Antragstellerin, bis zum 30. April 2009 an einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (MAE) im Sozialladen "Kick in" in W teilzunehmen. Die Antragstellerin blieb der Maßnahme unstreitig des Öfteren fern und wurde schließlich gekündigt.
Nach zuvor erfolgten Gesprächen und einer ergebnislosen Anhörung erließ die Antragsgegnerin am 09. April 2007 einen Sanktionsbescheid, in welchem sie das Arbeitslosengeld II der unter 25-jährigen Antragstellerin in der Zeit vom 01. Mai 2009 bis zum 31. Juli 2009 auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkte. Die Einzelheiten dieser Sanktion regelte die Antragsgegnerin im Umsetzungsbescheid vom 24. April 2009. Aus diesem geht insbesondere hervor, dass die Leistungen für das minderjährige und mit der Antragstellerin in Bedarfsgemeinschaft lebende Kind nicht reduziert wurden.
Am 04. Mai 2009 erhob die Antragstellerin gegen beide Bescheide Widerspruch. Am gleichen Tag hat sie um die Gewährung vorläufigen sozialgerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht.
Durch Beschluss vom 19. Mai 2009 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ausgesprochen. Durch weiteren Beschluss vom 19. Mai 2009 hat das Sozialgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 09. April 2009 abgelehnt. Die Kammer hat im Wesentlichen dargelegt, dass sich bei summarischer Prüfung der Bescheid vom 09. April 2009 als rechtmäßig erweise. Die Antragstellerin habe die Sanktion nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II verwirkt. Das Sozialgericht hat im Einzelnen dargelegt, dass und welche Fehlzeiten der Antragstellerin bei der MAE-Maßnahme anzulasten seien. Die Antragstellerin sei in der Eingliederungsvereinbarung auch über die Rechtsfolgen belehrt worden. Die Antragsgegnerin habe das ihr nach § 31 Abs. 6 Satz 3 SGB II eingeräumte Ermessen gesehen und ordnungsgemäß von ihrem Ermessenspielraum Gebrauch gemacht.
Die Antragstellerin hat am 20. Mai 2009 Beschwerde erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Antragstellerin hätten ergänzende Sachleistungen gewährt werden müssen. Über diese ergänzenden Sachleistungen hätte bereits im Sanktionsbescheid und nicht erst später entschieden werden dürfen. Das physische Existenzminimum der Antragstellerin sei somit nicht gesichert gewesen. Die Antragsgegnerin habe auch nicht hinreichend beachtet, dass die Antragstellerin mit einem minderjährigen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft lebe. Der Sanktionsbescheid sei zu unbestimmt.
Die Antragsgegnerin tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen. Sie weist insbesondere darauf hin, dass am 11. Mai 2009, am 18. Mai 2009 und am 06. Juni 2009 der Antragstellerin Warengutscheine im Wert von jeweils 66,69 € ausgehändigt worden seien. Damit sei das physische Existenzminimum auch der Antragstellerin gesichert worden. Die Regelleistung für das minderjährige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sei im Übrigen, worauf nochmals hinzuweisen sei, nicht gekürzt worden.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Begründung des Sozialgerichtes in seinem Beschluss vom 19. Mai 2009 Bezug (§142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Senat folgt in diesem Zusammenhang insbesondere der Einschätzung des Sozialgerichts, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Sanktionsbescheid vom 09. April 2009 keine aufschiebende Wirkung hat (so bereits Beschluss des Senates vom 02. Juli 2009 - L 8 B 175/08).
Ferner folgt der Senat der Einschätzung des Sozialgerichts, dass der Sanktionsbescheid vom 09. April 2009 bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Dies gilt nach Auffassung des Senate...