Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten. Mitteilungspflicht bei Einkommensänderungen. Rücknahme eines Verwaltungsaktes für die Vergangenheit. Bösgläubigkeit. Ermessensreduzierung auf Null
Orientierungssatz
1. Der Hinweis in Hinterbliebenenrentenbescheiden, daß der Rentenberechtigte zwar Einkommensänderungen mitzuteilen habe, eine solche Pflicht aber gerade bezüglich eigener Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehe, ist so zu verstehen, daß der Rentenversicherungsträger bei solchen Renten auf die eigentlich bestehende Mitteilungspflicht des Rentenempfängers nach § 60 SGB 1 ausnahmsweise verzichtet, weil es eigentlich aufgrund des Datenaustausches zwischen den Rentenversicherungsträgern im Postauskunftsverfahren solcher Mitteilungen nicht bedarf. Dieser Hinweis kann aber nicht so verstanden werden, daß ein Berechtigter bei konkreter Nachfrage falsche Angaben zu anderen Renten machen darf.
2. Eine Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen des § 45 SGB 10 ist dann gegeben, wenn einerseits der Leistungsempfänger in einer das gewöhnliche Maß weit überschreitenden Weise schuldhaft gehandelt hat und andererseits keine Gesichtspunkte zu seinen Gunsten, insbesondere Mitverschulden der Behörde, ersichtlich sind (insoweit Anschluß an BSG vom 25.1.1994 - 4 RA 16/92 = SozR 3-1300 § 50 Nr 16).
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1660407 |
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