Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. ruhendes Beschäftigungsverhältnis am 30.6.1990 wegen Krankheit. Versorgungszusage

 

Orientierungssatz

1. Der Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage im Bereich der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz hängt ua davon ab, ob der Versicherte zum "Stichtag" 30.6.1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb tatsächlich beschäftigt war (sachliche Voraussetzung). Hierbei kommt es auf die tatsächliche Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit an. Das Vorliegen eines ruhenden Beschäftigungsverhältnisse (hier wegen Krankheit) genügt nicht (vgl BSG vom 8.6.2004 - B 4 RA 56/03 R und BSG vom 29.7.2004 - B 4 RA 12/04 R).

2. Nach Eintritt des entsprechenden Leistungsfalles (hier: Erwerbsunfähigkeit bzw Invalidität 1987 bzw 1988) kann ein Versicherter nicht mehr darauf vertrauen, dass er sozusagen im Nachhinein in die Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen wird.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.12.2005; Aktenzeichen B 4 RA 3/05 R)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG verpflichtet ist, Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen.

Der ... 1936 geborene Kläger erwarb nach entsprechendem Hochschulstudium an der Universität R am 20. Juli 1960 den akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurökonoms. Am 16. September 1966 erhielt der Kläger ferner von der Universität R - ingenieurökonomische Fakultät die staatliche Attestation auf dem Gebiet "Anwendung der Mathematik in der Ökonomie". Nach Absolvierung eines weiteren zweisemestrigen Abendstudiums an der Ingenieurhochschule W erlangte der Kläger ferner am 16. Januar 1970 das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung Fachingenieur für Datenverarbeitung. In der Zeit vom 01. September 1960 bis 30. Juni 1987 arbeitete der Kläger im Beruf als Diplom-Ingenieurökonom bzw. Leiter der EDV-Organisation beim VEB M-T-W. In der darauf folgenden Zeit erhielt der Kläger ab dem 01. August 1987 über den 30. Juni 1990 hinaus eine Invalidenrente. Das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber blieb während des Invalidenrentenbezuges bestehen. Ab dem 01. Januar 1991 nahm der Kläger wiederum bei der M-T-W eine Tätigkeit als EDV-Systemanalytiker auf. Beiträge zur FZR wurden vom Kläger für die Zeit vom 01. Juni 1974 bis zum 30. Juni 1990 gezahlt.

Im April 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften.

Mit Bescheid der Beklagten vom 04. Juli 2000 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, die Beschäftigungszeit vom 01. September 1960 bis 31. Dezember 1987 als Planungstechnologe bzw. EDV-Organisator im VEB M-T-W könne nicht als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anerkannt werden. Eine positive Versorgungszusage hätte zu Zeiten der DDR nicht bestanden. Die geltend gemachte Beschäftigung werde vom Wortlaut der in Betracht kommenden Versorgungsordnung zum System Nr. 1 (technische Intelligenz) nicht erfasst. Die Qualifikation als Diplom-Ingenieurökonom entspreche nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers im Sinne der Versorgungsordnung. Der Studiengang "Ingenieurökonom" sei keine technische, sondern eine betriebswirtschaftliche Ausbildung gewesen.

Mit seinem am 21. Juli 2000 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch machte der Kläger unter anderem geltend, sein Studium an der Universität Rostock sei in der Studienrichtung Ingenieurökonom für Schiffbau erfolgt, dass heiße Industriezweig bezogen, wobei diese Fachrichtung 1955 eingeführt worden sei und neben den überwiegend technischen Fächern auch wirtschaftliche enthalten hätte. Eine Auflistung der Fächer möge diese Feststellung unterstreichen: technische Mathematik, höhere Mathematik, Physik mit Praktikum, technisches Zeichnen, chemische und mechanische Technologie, Maschinenelemente, Werkstoffkunde, E-Anlagen auf Schiffen, Schiffselemente, Schiffsmaschinenbau, Theorie des Schiffes, Schiffsprojektierung, Motoranlagen auf Schiffen, Schweißtechnik, Kran- und Fördertechnik, Technologie des Maschinenbaus, Werkanlagen und Ökonomie des Schiffbaus. Neben ML und politische Ökonomie, die zu Pflichtfächern eines jeden Studiums gehört hätten, seien neben Russisch und Englisch folgende ökonomische Fächer gelehrt worden: Organisation und Planung, VW-Planung, Rechnungswesen, Finanzen und Kredit, Betriebsanalyse, Arbeitsökonomik, Finanzberichterstattung, Arbeitspsychologie. Außerdem lege er als Anlage die Urkunde über seinen Abschluss als Ingenieur für Datenverarbeitung bei, um seinen Widerspruch zu untermauern und die Einbeziehung in das Versorgungssystem zu begründen.

Mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19. August 2002 (dem Kläger am 31...

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