Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. abgesenkter Freibetrag für das Beitrittsgebiet. Klarstellung durch das RVNG. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Nach der "Neuregelung" der Vorschrift des § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB 6 durch Art 1 Nr 19 des Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RVNG) vom 21.7.2004 (BGBl I 2004, 1791) besteht kein Raum mehr für die vom 4. und 13. Senat des BSG vorgenommene verfassungskonforme Auslegung (vgl BSG vom 10.4.2003 - B 4 RA 32/02 R = SozR 4-2600 § 93 Nr 2 und BSG vom 20.11.2003 - B 13 RJ 5/03 R = SozR 4-2600 § 93 Nr 3). Nach dem klaren Wortlaut der Norm ist vielmehr eindeutig geregelt, dass im Rahmen der Berechnung des Freibetrags für die Unfallrente der abgesenkte Wert der Grundrente zu berücksichtigen ist.

2. Dies begegnet nach Überzeugung des Senats unter Berücksichtigung des Urteils des BVerfG vom 14.3.2000 - 1 BvR 284/96 - 1 BvR 1659/96 = BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgericht Stralsund vom 20. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der ... 1937 geborene Kläger bezieht seit dem 01. März 1997 eine durch Bescheid vom 06. Februar 1997 bewilligte Altersrente. Des Weiteren bezieht er eine Unfallrente nach einer MdE in Höhe von 20 vom Hundert (v. H.) von der Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft.

Im Juni 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten schriftlich die Überprüfung seiner Rente. Kollegen, die keine FZR, aber einen Unfall hatten, würden nicht über den Grenzbetrag kommen. Die FZR sei die vieldiskutierte private Zusatzrente in der ehemaligen DDR gewesen. Im Rahmen der Verrechnung seiner Unfallrente mit der gesetzlichen Rente dürfte nicht auch die FZR mit verrechnet werden, da er dann für seine eigenen Zusatzversorgungsleistungen zur Kasse gebeten werde. Dies könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Mit Bescheid vom 06. November 2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Überprüfung ab. Zur Begründung verwies sie hinsichtlich der Anrechnung der Unfallrente auf die gesetzliche Altersrente auf die Regelung in § 93 SGB VI.

Hiergegen erhob der Kläger mit einem am 28. November 2001 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch. Da die FZR eine private Entscheidung gewesen sei, könne nach seiner Auffassung nur die "normale" Altersrente mit der Unfallrente verrechnet werden. Wenn dann der Grenzbetrag überschritten werde, wäre die Kürzung in Ordnung. Nach längerem Schriftwechsel der Beteiligten wegen Rundungsdifferenzen im Hinblick auf die zwischenzeitliche Euro-Umwertung der Renten erteilte die Beklagte schließlich unter dem 23. April 2003 einen Widerspruchsbescheid. Dabei wies sie das Begehren des Klägers nach Herausnahme der Leistungen wegen FZR bei der Anrechnung der Unfallrente auf die Altersrente zurück. Zur Begründung verwies sie auf diverse gesetzliche Vorschriften, insbesondere die Anrechnungsregelung nach § 93 SGB VI. Hinsichtlich der im Widerspruchsverfahren gerügten zwischenzeitlichen Währungsumstellung zum 01. Januar 2002 führte sie aus, dass dies aus der gesetzgeberischen Regelung der Rundung für die BVG-Grundrentenbeträge resultiere, welche bei der Anrechnung der Unfallrente gemäß § 93 SGB VI zum Tragen kämen. Insoweit könne der neue Zahlbetrag nicht exakt aus dem Umrechnungsfaktor von 1,95583 hergeleitet werden. Auch insoweit sei die Berechnung nicht zu beanstanden. Auf einen per Fax am 28. April bei der Beklagten eingegangenen Schriftsatz der Ehefrau des Klägers erteilte die Beklagte noch ein Informationsschreiben vom 02. Mai 2003 bezüglich der aufgeworfenen Fragen.

Am 21. Mai 2003 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Stralsund Klage erhoben. Zur Begründung hat er seine Auffassung wiederholt, dass es sich bei der FZR um eine private Zusatzversorgung gehandelt habe, die jetzt im Rahmen der Anrechnung nicht mit einbezogen werden dürfe.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 06. November 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 06. Februar 1997 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit unter Berücksichtigung dessen zu gewähren, dass der Rentenanteil aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR ungeschmälert zu zahlen ist und nicht durch den Grenzwert gemäß § 93 Abs. 3 SGB VI gekappt werde.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie sich auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen.

Die Beklagte hat die Altersrente des Klägers mit Bescheid vom 02. Juli 2003 in eine Regelaltersrente umgewandelt.

Das SG Stralsund hat die Klage durch Urteil vom 20. Februar 2...

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