Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Beitragshöhe. Gefahrtarif 1998 der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. Rechtmäßigkeit. Tätigkeitstarif. Vermessungsingenieur
Leitsatz (amtlich)
Zu den Grundsätzen, nach denen ein Unfallversicherungsträger Gefahrtarifstellen und Gefahrklassen zu bilden berechtigt ist, und zu den Maßstäben für die Rechtskontrolle hinsichtlich eines Gefahrtarifs.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Veranlagung des Klägers ab dem 01. Januar 1998 zur Gefahrklasse 1,19 (Gefahrtarifstelle 33) des ab dem 01. Januar 1998 in Kraft getretenen Gefahrtarifes der Beklagten (GT 98) streitig.
Der Kläger ist öffentlich bestellter Vermessungsingenieur und bei der Beklagten freiwillig gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert.
Vor dem 01. Januar 1998 erfolgte die Veranlagung des Klägers unter der Unternehmensart "Vermessung" nach der Gefahrklasse 2,20 (Gefahrtarifstelle 10) nach dem ab 01. Januar 1995 an geltenden Gefahrtarif der Beklagten vom 07. Juli 1995 (GT 95). Die Gefahrtarifstelle 10 des genannten Gefahrentarifs der Beklagten aus dem Jahre 1995 umfasste die Unternehmensarten "Architekturbüro/Ingenieurbüro/technische Überwachung, Prüfung/Gutachter, Sachverständiger/Vermessung/technische Projektplanung".
Für die Tarifzeit ab dem 01. Januar 1998 beschloss die Vertreterversammlung der Beklagten unter dem 11. Dezember 1997 den neuen GT 98. Dieser Gefahrtarif wurde am 15. Dezember 1997 vom Bundesversicherungsamt genehmigt. Der Gefahrtarif regelt die nach dem früheren Gefahrtarif unter der Gefahrtarifstelle 10 zusammengefassten Unternehmen neu. Die Unternehmensart "Vermessung" wird nunmehr ausschließlich unter der Gefahrtarifstelle 33 mit der Gefahrklasse 1,19 geführt; die Unternehmensart "Architekturbüro" ist in Gefahrtarifstelle 13 mit der Gefahrenklasse 0,72, die Unternehmensart "technische Überwachung, Prüfung" in Gefahrtarifstelle 23 mit der Gefahrenklasse 0,55 sowie die Unternehmensart "technische Projektplanung" in Gefahrentarifstelle 09 mit der Gefahrenklasse 0,86 und die Unternehmensart "Ingenieurbüro" in Gefahrtarifstelle 04 mit der Gefahrenklasse 0,67 eingestuft. Die Unternehmensart "Gutachter, Sachverständiger" erhielt keine eigene Gefahrtarifstelle.
Mit Bescheid vom 31. März 1998 veranlagte die Beklagte den Kläger im Rahmen seiner freiwilligen Versicherung nach der Gefahrtarifstelle 33, Unternehmensart "Vermessung" mit der Gefahrenklasse 1,19 ab dem 01. Januar 1998. Ergänzend wies die Beklagte darauf hin, dass eine freiwillige Versicherung hinsichtlich der Veranlagung an die Art des Unternehmens gebunden sei. Für eine freiwillige Versicherung im Rahmen eines Gesamtunternehmens gelte grundsätzlich die Gefahrklasse des Hauptunternehmens.
Gegen diesen Veranlagungsbescheid erhob der Kläger unter dem 04. Mai 1998 Widerspruch bei der Beklagten. Er berief sich auf laufende Verhandlungen des Bundes der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e.V. und der Beklagten bezüglich der Veranlagungsbescheide zum Gefahrtarif 1998.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05. August 1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, Gefahrklassen würden nicht für einzelne Unternehmen, sondern für Gefahrengemeinschaften (Gefahrtarifstellen) festgestellt, in denen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art und gleiche oder ähnliche Gefährdungsrisiken zusammengefasst seien. Der neue Gefahrtarif -- ab dem 01. Januar 1998 -- weise insgesamt 54 Gefahrtarifstellen aus. Unternehmensarten, die in ihrer Schwankungsbreite über einen längeren Zeitraum hinweg stabil seien, bildeten eigenständige Gefahrtarifstellen. Entscheidend seien Art und Gegenstand des Unternehmens bzw. der Unternehmensteile, in dem Beschäftigte tätig würden. Das Gefährdungsrisiko jeder Tarifstelle werde durch die Belastungsziffer ausgedrückt, die Belastungsziffer einer Tarifstelle ergebe sich aus dem Verhältnis aller gezahlten Leistungen sämtlicher Versicherungsfälle (Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) zu den Arbeitsentgelten aller Unternehmen dieser Tarifstelle für einen bestimmten Beobachtungszeitraum. Dies seien für den ab dem 01. Januar 1998 geltenden Gefahrentarif die Jahre 1994 bis 1996 gewesen. Für die Gefahrtarifstelle 33 mit der Unternehmensart "Vermessungsunternehmen" habe sich im gleichen Beobachtungszeitraum eine Lohnsumme von 1.618.508.003,00 DM und die Entschädigungsleistung in Höhe von 1.919.575.036,00 DM ergeben, hieraus berechne sich eine Belastungsziffer von 1,18602 bzw. eine Gefahrenklasse von 1,19. Die Beklagte habe ab dem 01. Januar 1998 die Unternehmensarten erstmals ausschließlich nach dem Versicherungsprinzip zugeordnet. Dies bedeute, dass Risikogemeinschaften nach Gefährdungsrisiken gebildet würden, in denen ein versicherungsmäßiger Risikoausgleich stattfinde. Technologische Gesichtspunkte dienten den Gefahrtarifen seit 1984 als Kriterien für die Zusammenfassung zu Gefahrgemeinschaften, sie seien bei der Aufstellun...