Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe einer Regelaltersrente. Rentenberechnung eines ehemaligen Unversitätsprofessors der DDR

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Überführung der DDR-Altersversorgung der Intelligenz eines Universitätsprofessors in die bundesdeutsche Rentenversicherung ist bei der Berechnung des besitzgeschützten Zahlbetrages in der Regel 80% des im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versorgungsfalles bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehaltes zugrunde zu legen.

 

Normenkette

AAÜG § 4 Abs. 4; HSVO § 10 Abs. 1, § 14; RAnglG § 25; AAÜG § 10 Abs. 1 S. 1; EinigVtr Anlage II; EinigVtr Kapitel VIII; EinigVtr Sachgebiet H; EinigVtr Abschnitt II Nr. 9b Satz 5; RAnglG §§ 1, 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Nr. 3; Verordnung über die Vergütung der Hochschullehrer sowie der wissenschaftlichen undkünstlerischen Assistenten und über die Emeritierung der Professoren (DDR) § 10 Abs. 1; Verordnung über die Vergütung der Hochschullehrer sowie der wissenschaftlichen undkünstlerischen Assistenten und über die Emeritierung der Professoren (DDR) § 14; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 12.02.2004; Aktenzeichen B 4 RA 67/03 B)

BSG (Urteil vom 23.09.2003; Aktenzeichen B 4 RA 12/03 R)

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe einer Regelaltersrente. Der ... 1927 geborene Kläger war bis zu seiner Emeritierung am 31. Dezember 1992 Professor der E.-M.-A.-Universität G. Er gehörte der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtung der DDR (AVI) ab dem 12. Juli 1951 an. Mit Rentenbescheid vom 01. Oktober 1993 gewährte ihm die Beklagte eine Regelaltersrente ab dem 01. Januar 1993. Nach wiederholter Neuberechnung der Regelaltersrente (Rentenbescheid vom 12. September 1994, Rentenbescheid vom 29. September 1995) erfolgte mit Bescheid vom 22. April 1996 eine Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung der am 31. Dezember 1991 bestehenden Anwartschaft auf Leistung aus der Altersversorgung der Intelligenz. Der monatliche Zahlbetrag wurde unter Berücksichtigung des auf den Kläger entfallenden Anteils auf die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung auf 2.827,95 DM beziffert. Gegen diesen Bescheid richtete sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 13. Mai 1996. Die "Berechnung des Besitzschutzbetrages aus Rente und Zusatzversorgung nach dem Recht der ehemaligen DDR" sei ihm absolut unverständlich, da er nirgendwo eine Summe entdecken könnte, die in etwa dem Betrag entsprechen würde, der ihm als emeritierter ordentlicher Professor zugestanden hätte, also 80% des letzten Bruttogehaltes plus Sozialversicherungsrente. Die "Kappung" des Betrages auf 2.700,00 DM monatlich sei als verfassungswidrig anzusehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 07. Oktober 1998 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Dem Begehren des Klägers, bei der Berechnung der Zusatzversorgungsentgelte von 80% statt 60% des letzten Bruttoverdienstes auszugehen, könne nicht entsprochen werden. Der Anspruch in Höhe von 80% habe auf Grund des § 19 Abs. 1 der "Verordnung über die Berufung und die Stellung der Hochschullehrer an den wissenschaftlichen Hochschulen" (HSVO) vom 16. November 1968 sowie der §§ 10 bis 14 der Verordnung vom 12. Juli 1951 über die Vergütung der Hochschullehrer an den wissenschaftlichen Hochschulen und über die Emeritierung der Professoren bestanden. Für den Anspruch auf eine Zusatzversorgung in Höhe von 80% vom letzten Bruttoverdienst sei danach die Emeritierung als Professor Voraussetzung, also die Versetzung in den Ruhestand. Da der Kläger erst nach dem 31. Dezember 1991 emeritiert worden sei, erfülle er zum Zeitpunkt der verbindlichen Feststellung des besitzgeschützten Betrages diese Voraussetzungen nicht. Damit bestehe der Anspruch aus der Zusatzversorgung für ihn in Höhe von nur 60% des im Berechnungszeitraumes erzielten durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienstes. Der Kläger hat am 15. Oktober 1998 Klage vor dem Sozialgericht Stralsund erhoben. Er war der Auffassung, dass die Zahlbetragsbegrenzung nach § 10 Abs. 1 und 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) verfassungswidrig sei. Der Kläger hat beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2001 und sämtliche vorgehenden Rentenbewilligungsbescheide der Beklagten zu ändern und 2. die Beklagte zu verurteilen, der Berechnung seiner Rentenansprüche für die Zeit ab 01. Januar 1993 Versorgungsansprüche aus der AVI in Höhe von 80% zu Grunde zu legen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 4 AAÜG Personen, die einem Zusatzversorgungs- und Sozialversicherungssystem des Beitrittsgebietes angehörten und deren Renten nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuches in den Jahren 1992 bis 1993 beginne, einen Besitzschutz auf den Monatsbetrag der Rente einräume, der sich als Summe aus Rente und Zusatzversorgung beziehungsweise alleine aus dem Rentenbetrag der Sonderversorgung auf...

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