Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Krankengeld. Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Krankschreibung. Fortbestehen der Mitgliedschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 46 S 1 Nr 2 SGB 5 ist materielle Anspruchsvoraussetzung für einen Anspruch auf Krankengeld; ohne ärztliche Feststellung besteht kein Anspruch auf Krankengeld dem Grunde nach.

2. Mithin bleibt die Mitgliedschaft eines Versicherungspflichtigen nicht gemäß § 192 Abs 1 Nr 2 SGB 5 erhalten, wenn er zwar arbeitsunfähig ist, es aber an der ärztlichen Feststellung fehlt.

3. Das Erfordernis einer ununterbrochenen Krankschreibung durch einen Arzt ist eine allgemeinkundige Obliegenheit des Versicherten gegen sich selbst; Krankenkassen sind nicht verpflichtet, hierüber von Amts wegen zu beraten, dies gilt auch dann, wenn das Ende der Mitgliedschaft droht.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Krankengeld des Klägers ab dem 6. Mai 1998 von der Beklagten nach Maßgabe des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes (Alg) berechnet werden durfte oder stattdessen nach Maßgabe des Entgeltes aus einer früheren Beschäftigung zu berechnen war.

Der 1941 geborene Kläger war seit 1995 als Landwirt bei der Firma B beschäftigt und aufgrund dessen bei der Beklagten pflichtversichert. Am 29. September 1997 wurde ihm mit der Begründung "nicht mehr vorhandene Arbeit" zum 20. November 1997 gekündigt, der Kläger akzeptierte diese Kündigung.

Ab dem 30. Oktober 1997 wurde dem Kläger von der Allgemeinmedizinerin Dr. Mü Arbeitsunfähigkeit wegen "Hypertonie und chronischer Sinusitis" zunächst bis zum 6. November 1997 und sodann bis zum 20. November 1997 bescheinigt. Sodann erfolgte eine weitere Krankschreibung durch Dr. Mü bis zum 6. Dezember 1997 wegen chronischer Sinusitis und Leistenhernie. Am 2. Dezember 1997 bestätigte diese Ärztin nochmals fortdauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers wegen chronischer Sinusitis. Am 14. Januar 1998 schließlich bescheinigte der HNO-Arzt Dipl.-Med. Un Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis zum 16. Januar 1998 wegen Zustandes nach Infundibulotomie.

Die Beklagte zahlte dem Kläger nach Ende seines Beschäftigungsverhältnisses ab dem 21. November 1997 Krankengeld auf der Grundlage seines letzten Verdienstes bis einschließlich 16. Januar 1998.

Bis zum Ablauf jenen Tages hatte der Kläger sich von keinem weiteren Arzt mehr fortdauernde Arbeitsunfähigkeit bestätigen lassen. Stattdessen begab er sich am 20. Januar 1998 zum Orthopäden Dr. Ba, welcher ihm Arbeitsunfähigkeit rückwirkend ab dem 19. Januar 1998 bis vorerst zum 11. Februar 1998 wegen Coxarthrose, Osteochondrose und Schulter-Arm-Syndrom bestätigte. Diese Bescheinigung gab der Kläger persönlich am gleichen Tage in der Geschäftsstelle der Beklagten in W ab. Bei dem anlässlich dieses Besuches erfolgten Beratungsgespräch -dessen Inhalt in Details unklar bzw. umstritten ist- wurde er jedenfalls unstreitig darauf hingewiesen, dass er sich zwischenzeitlich arbeitslos melden müsse, um seinen Krankenversicherungsschutz aufrecht zu erhalten.

Sodann begab der Kläger sich am 21. Januar 1998 nochmals zu Dipl.-Med. Un, welcher nunmehr Arbeitsunfähigkeit statt bis zum 16. bis zum 18. Januar 1998 bestätigte. Am gleichen Tage stellte der Kläger bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Mecklenburg-Vorpommern einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, dem im November 1998 insoweit stattgegeben wurde, als ihm ab dem 1. November 1997 eine Berufsunfähigkeitsrente gewährt wurde.

Die Beklagte zahlte dem Kläger ab dem 21. Januar 1998 wieder Krankengeld bis zum 11. Februar 1998, nachdem sie ihm zwischenzeitlich mitgeteilt hatte, dass das Krankenversicherungsverhältnis am 16. Januar 1998 geendet habe und nur noch beschränkte nachgehende Ansprüche bestünden.

Der Kläger meldete sich sodann arbeitslos, bezog ab dem 12. Februar 1998 Alg und wurde als Arbeitsloser bei der Beklagten pflichtversichert. Nach erneuter Krankschreibung und Ende der 6-wöchigen Fortzahlung von Alg wurde ihm ab dem 6. Mai 1998 wieder Krankengeld -berechnet nach dem Alg-Bezug- von der Beklagten gewährt. Hierzu erhielt er von der Beklagten eine Zahlungsmitteilung vom 1. Juli 1998, welche für den Zeitraum vom 6. Mai bis zum 29. Juni 1998 einen Zahlbetrag von 1.748,45 DM auswies.

Der Kläger legte gegen diese Berechnung des Krankengeldes Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, er sei, als er am 20. Januar 1998 seinen Krankenschein abgegeben habe, gezwungen worden, erst 6 Wochen in Arbeitslosigkeit zu gehen. Man habe ihm damals mitgeteilt, dass nach diesen 6 Wochen die Krankengeldzahlung wie bisher erfolgen werde. Es liege also eine drastische Falschberatung vor.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 1999 zurück. Zur Begründung führte sie aus, zum Zeitpunkt der erneuten Krankschreibung durch Dr. Ba am 20. Januar 1998 sei der Kläger gemäss den §§ 190 Abs. 2, 192 Abs. 1 Nr. 2 und 48 Sozialgesetzbuch -Gesetzliche Krankenversicherung- (SGB V) bereits nicht mehr Mitglied der Be...

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