Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeitszeit zur zusätzlichen Altersversorgung im Beitrittsgebiet. Diplom-Landwirt. Mitarbeiter für Prognose- und Perspektivplanung in einem VE Fleischkombinat
Orientierungssatz
Zur Frage der Zugehörigkeit eines Diplom-Landwirts zur zusätzlichen Altersversorgung im Beitrittsgebiet (Anl 1 Nr 1, 4 oder 5 AAÜG) während der entgeltlichen Beschäftigung als Mitarbeiter für Prognose- und Perspektivplanung in einem VE Fleischkombinat.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger verpflichtet ist, auch die Zeit vom 01. April 1970 bis zum 31. Dezember 1974 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zu einem Zusatzversorgungssystem und entsprechende Arbeitsentgelte festzustellen.
Der ... 1938 geborene Kläger hat nach Ablegung des Abiturs im Jahre 1956 von September 1956 bis Januar 1962 an der Humboldt-Universität B studiert und dort als Diplom-Landwirt abgeschlossen. Von März 1962 bis Dezember 1964 arbeitete der Kläger sodann auf der LPG E als Assistent bzw. Zootechniker. Vom 18. Januar 1965 bis zum 31. März 1970 war der Kläger als wissenschaftlicher Aspirant, wissenschaftlicher Angestellter, wissenschaftlicher Oberassistent, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Mechanisierung der Landwirtschaft P-B tätig. In der darauf folgenden Zeit von April 1970 bis Dezember 1974 arbeitete der Kläger als Mitarbeiter für Prognose- und Perspektivplanung beim VE Fleischkombinat des Bezirkes P. Vom 01. Januar 1975 bis zum 30. September 1991 war der Kläger sodann als wissenschaftlicher Mitarbeiter des Forschungszentrums für Tierproduktion D-R beschäftigt.
Auf entsprechenden Antrag des Klägers wurde er mit Urkunde vom 19. Oktober 1981 mit Gültigkeit ab dem 01. August 1981 in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR aufgenommen.
Im Oktober 1996 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften.
Mit Überführungsbescheid der Beklagten vom 13. Dezember 1996 wurde die Zeit vom 01. August 1981 bis zum 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeit der Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu B und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu B nebst Entgelten anerkannt. Hierin wurden für einige Jahre Arbeitsausfalltage als Unterbrechungen ausgewiesen.
Am 10. Januar 1997 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein und führte unter anderem zur Begründung aus, sein Widerspruch richte sich gegen die Festlegung, seine zusätzliche Altersversorgung erst ab dem 01. 08. 1981 (Ausstellungsdatum der Urkunde) wirksam werden zu lassen. Im Zusammenhang mit diesem Widerspruch beantrage er gleichzeitig, die zusätzliche Altersversorgung zumindest mit Beginn seiner Tätigkeit im Forschungszentrum für Tierproduktion D-R der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften ab Januar 1975 anzuerkennen und somit als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem anzurechnen. Mit Beginn seiner Tätigkeit in der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften ab Januar 1965 sei ihm bekannt und in Aussicht gestellt worden, dass zu einem späteren Zeitpunkt die zusätzliche Altersversorgung zuerkannt werden könne. Das sei in Verbindung mit einer vorgesehenen langfristigen Tätigkeit in der Akademie auch der Grund, warum er nicht der FZR beigetreten sei. Für die Mitarbeiter der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften sei die zusätzliche Altersversorgung erst nach langjähriger Akademiezugehörigkeit in Anerkennung erreichter wissenschaftlicher Ergebnisse (Bearbeitung von Forschungsthemen, Erarbeitung wissenschaftlicher Veröffentlichungen, Vortragstätigkeit) gewährt worden. Etliche Jahre erfolgreicher Tätigkeit in der Akademie seien somit die Voraussetzungen für den Erhalt der Urkunde über eine zusätzliche Altersversorgung gewesen. Im Gegensatz dazu hätten Mitarbeiter anderer Institutionen die Urkunde über eine Altersversorgung bereits mit dem Datum ihres Arbeitsbeginns in der Einrichtung erhalten. Gegenüber diesem Personenkreis wäre die Anerkennung seiner zusätzlichen Altersversorgung erst ab 01. August 1981 ungerechtfertigt und ungerecht. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung des aufgezeigten Sachverhaltes begründe sich sein Antrag auf Anerkennung seiner zusätzlichen Altersversorgung zumindest ab Januar 1975.
Mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 08. April 1997 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte unter anderem zur Begründung aus, die Zeit vom 01. Januar 1975 bis 31. Juli 1981 sei keinem Zusatzversorgungssystem zuzurechnen. Die Einbeziehung bestimme sich jeweils nach der damaligen Versorgungsordnung. Hier sei die Einbeziehung durch Einzelentscheidung erfolgt. Es gelte daher das in der Urkunde genannte Datum. Die Zeit sei den sonstigen Sozialpflichtversicherungszeiten zuzuordnen; die Anrechnung prüfe der Versicherungsträger.
Mit seiner am 28. April 1997 beim Sozialgericht (SG) ...