Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Zurückverweisung der Streitsache an das Sozialgericht. wesentlicher Verfahrensmangel. Entscheidung durch Gerichtsbescheid trotz schwierigem, nicht geklärtem Sachverhalt
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an das Sozialgericht gemäß § 159 Abs 1 Nr 2 SGG, wenn das Sozialgericht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch Gerichtsbescheid entschieden hat.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 23. Mai 2013 aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens an das Sozialgericht zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines sog. Überprüfungsverfahrens die Gewährung von Leistungen nach dem Anti-D-Hilfegesetz (AntiDHG) streitig.
Die 1955 geborene Klägerin erhielt am 27. Dezember 1978 im Krankenhaus S. eine Anti-D-Immunprophylaxe mit der Charge Nr. 120788. Am 20. Juli 1999 hatte die Klägerin beim Beklagten die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Bundesseuchengesetz wegen chronischer Hepatitis C beantragt. Der Beklagte hatte medizinische Unterlagen beigezogen, u.a. der Universitätsklinik C-Stadt und eine versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. F. vom 1. September 1999 eingeholt. Mit Bescheid vom 26. November 1999 war als Folge eines Impfschadens anerkannt worden:
- Durchgemachte Hepatitis-C-Infektion nach einer Impfung im Sinne des § 51 Bundesseuchengesetz (BSeuchG).
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage weniger als 25 v. H. Der Widerspruch der Klägerin, mit dem sie sich im Wesentlichen auf eine Bescheinigung ihrer behandelnden Ärztin Dr. B. vom 14. März 2000 bezog, war mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2000 zurück gewiesen worden. Gegen diesen Widerspruchsbescheid hatte die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht (SG) Stralsund (AZ: S 5 VI 18/00) erhoben.
Unter dem 17. Oktober 2000 hatte die Klägerin Leistungen nach dem AntiDHG beantragt. Durch Bescheid vom 5. Dezember 2000 war festgestellt worden, dass die Klägerin zu dem in § 1 Abs. 1 AntiDHG genannten Personenkreis gehöre, die Hepatitis-C-Virusinfektion aus dem Jahre 1978 jedoch zu keiner derzeit nachweisbaren gesundheitlichen Folge geführt habe. Eine MdE von 10 v.H. werde nicht erreicht. Die Klägerin habe Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlungen nach § 2 AntiDHG, ein Anspruch auf finanzielle Hilfe nach § 3 Abs. 1 AntiDHG bestehe nicht. Im sich anschließenden Widerspruchsverfahren war u.a. eine „histologische Begutachtung“ des Dr. T. vom 20. März 2001 eingereicht worden und ein Arztbrief des Prof. Dr. N. vom 13. Oktober 2001. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2001 hatte der Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Die Hepatitis sei ausgeheilt. Weitere Gesundheitsstörungen im Zusammenhang mit der Hepatitis könnten nicht gesehen werden. Nach Art, Umfang und Ausmaß der Funktionsstörung bedinge die Hepatitis keine MdE von 10 v. H. Auch gegen diesen Widerspruchsbescheid war Klage vor dem SG Stralsund (Az: S 5 VI 45/01) erhoben worden.
Die für die Klägerin zuständige K. hatte durch Bescheid vom 21. September 2001 ihr gegenüber darüber hinaus die Gewährung von Versorgungskrankengeld abgelehnt, der Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2002 zurückgewiesen. Auch gegen diesen Widerspruchsbescheid war vor dem SG Stralsund Klage (Az: S 5 VI 7/02) erhoben worden.
Durch Beschluss vom 18. Dezember 2003 verband das SG Stralsund die drei Gerichtsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander. Im anschließenden Klageverfahren reichte die Klägerin zahlreiche medizinische Unterlagen ein.
Durch Urteil vom 27. März 2003 (Az: S 5 VI 7/02) hatte das SG Stralsund die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die begehrten Leistungen nach dem Bundesseuchengesetz bzw. nach dem AntiDHG nicht erfüllt seien, weil keine Funktionsminderungen bei der Klägerin festgestellt werden könnten, die auf der anerkannten Impfschädigung beruhten und einen leistungsauslösenden Grad der MdE bedingten bzw. eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bedingt hätten.
Im hieran sich anschließenden Berufungsverfahren vor dem erkennenden Senat (Az: L 3 VI 10/03) waren weitere medizinische Unterlagen eingereicht worden und der Senat erhob Beweis durch Einholung eines Gutachtens von Prof. Dr. H. (Medizinische Klinik und Poliklinik Hepatologie und Gastroenterologie der B.) vom 28. November 2004. Nachfolgend hatte die Klägerin weitere medizinische Unterlagen in dem genannten Gerichtsverfahren vorgelegt, so etwa einen Befund von Prof. Dr. L. und des Prof. Dr. D. aus K.
Durch Urteil vom 14. April 2005 hatte das LSG Mecklenburg-Vorpommern die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung seiner damaligen Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hat es u.a. ausgeführt: Die Voraussetzungen für die begehrten Leistungen nach dem Bundesseuch...