Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung des Altersübergangsgeldes. Zuflußprinzip. rückwirkende Tariflohnerhöhung. gesetzliche Abzüge. Solidaritätszuschlag. Pflegeversicherungsbeitrag

 

Orientierungssatz

1. Arbeitsentgelt ist iS von § 112 Abs 1 S 1 AFG nur dann erzielt, wenn es dem Arbeitnehmer zugeflossen ist (Zuflußprinzip). Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich schon darüber verfügen kann (dh, er hat das bereits abgerechnete Geld schon ausgehändigt/überwiesen bekommen), oder wenn es nach erfolgter Abrechnung nur noch des rein technischen Überweisungsvorganges bedarf (ständige Rechtsprechung des BSG).

2. Solidaritätszuschlag und Arbeitnehmeranteil am Beitrag zur Pflegeversicherung sind gewöhnlich anfallende gesetzliche Abzüge iS von § 111 Abs 1 AFG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668253

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