Entscheidungsstichwort (Thema)
Möglichkeit eine zu irgendeinem Tatbestand notwendige Ausbildung durch langjährige Praxis und fehlende Gelegenheit zu substituieren
Normenkette
AAÜG § 5 Abs. 1
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 19. Februar 1998 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist im Berufungsverfahren noch, ob die Beklagte verpflichtet ist, im Rahmen des Entgeltfeststellungsverfahrens nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) die Zeit vom 01. März 1974 bis zum 07. März 1984 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zu einem Zusatzversorgungssystem zu berücksichtigen und dementsprechend die erzielten Entgelte festzustellen.
Der 1922 geborene Kläger absolvierte von 1937 bis 1939 eine kaufmännische Lehre und war anschließend -unterbrochen durch den Weltkrieg- zunächst als kaufmännischer Angestellter tätig. 1951 erwarb er die allgemeine Hochschulreife und studierte danach -teilweise im Direktstudium und teilweise im Fernstudium mit gleichzeitiger Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter bzw. Buchhalter- Landwirtschaft. Am 18. August 1962 erwarb er den Abschluss als Diplom-Landwirt. Von September 1963 bis Oktober 1964 war er als Lehrer an der Fachschule für Landwirtschaft tätig, danach bis zum Februar 1974 als Berufsschulinspektor, wobei er ab März 1971 der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung des Staatsapparates angehörte.
Von März 1974 bis August 1977 war er Leiter einer Ausbildungsgemeinschaft in , von September 1977 bis August 1980 kommissarischer Direktor einer Betriebsberufschule in Ab dem 1. September 1980 schließlich war er als Lehrer an der Kreislandwirtschaftsschule tätig, wobei er vom 1. September 1982 bis zum 07. März 1984 nebenher im Fernstudium ein Teilstudium der Fachrichtung "Agrarpädagogik" an der Humboldt-Universität Berlin absolvierte und erfolgreich abschloss. Mit Urkunde vom 26. Mai 1984 wurde er in die Altersversorgung der Intelligenz (AVI) nach Maßgabe der Verordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen (VersO-Päd) vom 27. Mai 1976 (GBl. l S. 253) einbezogen.
Ab Februar 1987 bezog der Kläger eine Altersrente aus der Sozialversicherung sowie eine Altersversorgung aus der AVI.
Zum Zwecke der Neuberechnung bzw Überführung dieser Leistungen nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches -Gesetzliche Rentenversicherung- (SGB VI) stellte die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger mit Bescheid vom 9. August 1995 die Zeit von März 1971 bis Februar 1974 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur Altersversorgung des Staatsapparates fest und wendete insoweit die Begrenzungsregelungen des § 6 Abs. 2 AAÜG in der bis Ende 1996 gültigen Fassung an. Des Weiteren stellte sie für die Zeit vom 8. März 1984 bis zum 31. Januar 1987 die Zugehörigkeit des Klägers zur Altersversorgung der Pädagogen fest.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Entgeltbegrenzung während der Tätigkeit im Staatsapparat sei rechtswidrig, er habe keine Privilegien gehabt. Des Weiteren sei auch die Zeit von März 1974 bis zum 7. März 1984 als Zeit der Zusatzversorgung festzustellen, die Beklagte stelle insoweit zu Unrecht auf das Datum der Überreichung der Urkunde ab.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 1995 zurück. Zur Begründung hieß es, die Anwendung der Entgeltbegrenzungsregelungen entspreche den Vorschriften des AAÜG, an die sie gebunden sei. Auch eine Feststellung der Zugehörigkeit zur AVI vor dem 8. März 1984 komme nicht in Betracht, denn die Einbeziehung in die Versorgung der Pädagogen habe eine staatliche anerkannte pädagogische Ausbildung vorausgesetzt, welche der Kläger gerade erst am 7. März 1984 erfolgreich abgeschlossen habe.
Mit seiner am 27. November 1995 beim Sozialgericht (SG) Neubrandenburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die "Strafrechtsbestimmungen" im Rentenrecht verstießen gegen das Grundgesetz (GG), insoweit sei er mit einem Ruhen des Verfahrens bis zur Änderung des AAÜG durch den Gesetzgeber einverstanden.
Des Weiteren müsse bereits ab 01. März 1964 seine Zugehörigkeit zur AVI festgestellt werden, da er seit seiner Zeit an der Landwirtschaftsfachschule ununterbrochen pädagogisch tätig gewesen sei. Nur aus dienstlichen Gründen und wegen der Verfügbarkeit eines Studienplatzes habe er erst 1982 die pädagogische Zusatzausbildung absolvieren können, der Zeitpunkt der Urkundenüberreichung sei irrelevant gewesen im System der DDR. Schließlich habe er als Pädagoge auch nicht die Möglichkeit gehabt, der freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung (FZR) beizutreten, da er ja anderweitig abgesichert gewesen sei.
Nachdem das SG den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass hinsichtlich der Anwendung des § 6 Abs. 2 AAÜG im Hinblick auf zu erwartende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) ein Ruhen des Verf...