Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Erlöschen der Wirksamkeit der persönlichen Arbeitslosmeldung. Tatsachenerklärung. Verlängerung des Arbeitsverhältnisses. 3-Monats-Frist. Antrag auf Arbeitslosengeld. Meldung über den Eintritt der Arbeitslosigkeit
Orientierungssatz
1. Auch wenn eine Arbeitslosmeldung wirksam bleiben kann, wenn entgegen den Erwartungen die Arbeitslosigkeit zu einem späteren Zeitpunkt eintritt, gilt dies nur dann, wenn Arbeitslosigkeit tatsächlich eintritt und dies innerhalb der Frist von drei Monaten geschieht (vgl LSG Hamburg vom 10.4.2019 - L 2 AL 55/18 = info also 2019, 252).
2. In der Abgabe des Arbeitslosengeldantrages kann auch eine persönliche Arbeitslosmeldung zu sehen sein, sofern dem keine anderen Umstände entgegenstehen. Inhaltlich hat sich die Meldung nur auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu beziehen. Eine Arbeitslosmeldung liegt daher schon dann vor, wenn der Arbeitslose in der Agentur für Arbeit erscheint und jedenfalls sinngemäß zum Ausdruck bringt, er sei arbeitslos.
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird.
Der Bescheid der Beklagten vom 25. März 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 04. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2013 wird dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von 30,10 € täglich auch für die Zeit vom 26. Februar 2013 bis 24. März 2013 zu gewähren.
Die Beklagte erstattet die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 26. Februar 2013 bis 24. März 2013 in Höhe von 30,10 € täglich. Streitig ist zwischen den Beteiligten insbesondere der Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung des Klägers.
Der Kläger war zuletzt als Matrose und Pantykraft bei der W. beschäftigt. Da sein Arbeitsverhältnis bis zum 19. November 2012 befristet war, meldete er sich bei der Beklagten am 23. August 2012 zum 20. November 2012 persönlich arbeitslos. Er teilte bereits zu diesem Zeitpunkt mit, dass eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum Jahresende sehr wahrscheinlich sei. Ausweislich des von dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn G., erstellten Verbis-Vermerkes wurde der Kläger auf die Notwendigkeit der persönlichen Arbeitslosmeldung spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit hingewiesen
Am 14. November 2012 informierte der Kläger die Beklagte telefonisch über die Verlängerung seines Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Januar 2013. Nachdem sein Beschäftigungsverhältnis erneut bis zum 25. Februar 2013 verlängert worden war, teilte der Kläger der Beklagten auch dies telefonisch am 17. Dezember 2012 mit. Die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten erstellte einen entsprechenden Verbis-Vermerk und dokumentierte u.a., dass dem Kläger ein Hinweis auf die persönliche Arbeitslosmeldung spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit gegeben worden sei.
Im Februar 2013 ging bei der Beklagten der am 18. Februar 2013 vom Kläger unterschriebene Arbeitslosengeldantrag ein. Auf diesem ist als Tag der Arbeitslosmeldung der 23. August 2012 angegeben „mit Wirkung zum 20.11.2012“. Als Eingangsdatum ist in der Verwaltungsakte der 15. Februar, 0:00 Uhr vermerkt und als Scan-Datum der 21. Februar 2013. Auf dem Antrag befindet sich die Scan-ID „20130215….“.
Am 21. Februar 2013 informierte der Kläger die Beklagte schriftlich über seinen Umzug von Bergen nach A-Stadt. Nachdem die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 26. Februar 2013 unter Bezugnahme auf einen Antrag vom selben Tage aufgefordert hatte, seinen Arbeitslosengeldantrag um fehlende Arbeitsbescheinigungen zu ergänzen, gingen die fehlenden Unterlagen am 18. März 2013 bei der Beklagten ein.
Am 25. März 2013 meldete sich der Kläger bei der Beklagten persönlich arbeitslos, nachdem die Beklagte ihn telefonisch darüber informiert hatte, dass eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich sei. An diesem Tag wurde dem Kläger erneut ein Antragsformular für Arbeitslosengeld ausgehändigt.
Mit Bescheid vom selben Tage bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld mit einer Anspruchsdauer von 180 Kalendertagen für die Zeit vom 25. März 2013 bis 23. September 2013 in Höhe von täglich 30,10 € und teilte dem Kläger mit Schreiben vom selben Tag mit, dass über seinen Antrag auf Arbeitslosengeld vom 26. Februar 2013 entschieden worden sei, aber noch Nachweise für die korrekte Ermittlung der Anspruchsdauer fehlten.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 25. März 2013 am 26. März 2013 Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. März 2013 ein und fügte erneut seinen Arbeitslosengeldantrag mit vervollständigten Angaben bei. Die ursprünglichen Daten der Arbeitslosmeldung waren zudem handschriftlich wie folgt geändert: „Arbeitslosmeldung 26.02.2013 mit Wirkung zum 26.02.2013“.
Seinen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er sich...