Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem. Entgeltbescheid

 

Orientierungssatz

1. Unter dem "tatsächlichen Arbeitsentgelt" iS des § 8 Abs 2 AAÜG iVm § 14 S 1 SGB 4 sind nur diejenigen Verdienste der Zusatzversorgungsberechtigten der ehemaligen DDR zu verstehen, die der Versicherte bzw der Zusatzversorgungsberechtigte als Gegenleistung für eine tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung während der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem erhalten hat. Ein bezogenes Krankengeld ist kein solches erzieltes Arbeitsentgelt.

2. Auch bei einer entsprechenden Beitragszahlung zum Zusatzversorgungssystem kann nicht stets von einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem ausgegangen werden; dies gilt jedenfalls dann nicht, wenn eine Beschäftigung keine Anwartschaften bzw keine Ansprüche aus dem Zusatzversorgungssystem (mehr) begründen konnte.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.08.2000; Aktenzeichen B 4 RA 41/99 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1671549

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