Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem. Entgeltbescheid
Orientierungssatz
1. Unter dem "tatsächlichen Arbeitsentgelt" iS des § 8 Abs 2 AAÜG iVm § 14 S 1 SGB 4 sind nur diejenigen Verdienste der Zusatzversorgungsberechtigten der ehemaligen DDR zu verstehen, die der Versicherte bzw der Zusatzversorgungsberechtigte als Gegenleistung für eine tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung während der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem erhalten hat. Ein bezogenes Krankengeld ist kein solches erzieltes Arbeitsentgelt.
2. Auch bei einer entsprechenden Beitragszahlung zum Zusatzversorgungssystem kann nicht stets von einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem ausgegangen werden; dies gilt jedenfalls dann nicht, wenn eine Beschäftigung keine Anwartschaften bzw keine Ansprüche aus dem Zusatzversorgungssystem (mehr) begründen konnte.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1671549 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen