Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestandsrente aus überführten Renten des Beitrittsgebietes. Tod des Leistungsempfängers. besitzgeschützter Zahlbetrag. Ausgangswert für Hinterbliebenenrentenberechnung. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Bei Tod des Empfängers einer Bestandsrente aus überführten Renten des Beitrittsgebietes hat die Witwe keinen Anspruch darauf, dass der dem verstorbenen Ehegatten anerkannte, gemäß § 307b Abs 5 SGB 5 zu dynamisierende besitzgeschützte Zahlbetrag als Ausgangswert bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente zugrunde gelegt wird. Dagegen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Es kann ein Anerkenntnisurteil ergehen, wenn das Anerkenntnis vom Prozessgegner nicht angenommen werden kann, weil er in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist (vgl BSG vom 22.9.1977 - 5 RKn 18/76 = SozR 1750 § 307 Nr 1 und BSG vom 12.12.1979 - 1 RA 91/78 = SozR 1750 § 307 Nr 2).
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der bei der Bestandsrente ihres verstorbenen Ehemannes anerkannte, gemäß § 307b Abs. 5 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) zu dynamisierende besitzgeschützte Zahlbetrag als Ausgangswert auch bei der ihr gewährten Witwenrente zugrunde zu legen ist.
Die 1924 geborene Klägerin ist die Witwe des 1906 geborenen und am ... 1999 verstorbenen Versicherten Dr. R B (nachfolgend Versicherter genannt).
Der Versicherte war Arzt und zuletzt von 1959 bis zum November 1966 beim Medizinischen Dienst des Verkehrswesens der DDR tätig. Er war Angehöriger der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVI).
Ab dem 01. Dezember 1966 wurde ihm eine Ehrenpension für Kämpfer gegen den Faschismus gewährt, ab dem 01. Dezember 1971 erhielt er ferner eine Altersversorgung aus der AVI sowie eine Sozialversicherungsrente.
Diese Leistungen wurden bei der Umwandlung in DM zum 01. Juli 1990 zunächst in der zuletzt gewährten Höhe weitergezahlt. Die Altersrente aus der Sozialversicherung betrug zu diesem Zeitpunkt 370 DM, die AVI-Leistung betrug 1.710,80 DM. Die Ehrenpension schließlich wurde zusätzlich in Höhe von damals 1.700 DM weitergewährt, sie wurde ab dem 01. Mai 1992 als Entschädigungsrente mit einem Betrag von 1.400 DM gezahlt.
Die Altersrente aus der Sozialversicherung und die AVI-Leistung wurden bis Ende 1991 in unveränderter Höhe von insgesamt 2.080,80 DM (Erhöhungen der Rente wurden bei der Zusatzversorgung abgezogen) weitergewährt, wobei eine zwischenzeitlich ab dem 01. August 1991 erfolgte Begrenzung des Zahlbetrages auf 2.010 DM später rückwirkend aufgehoben wurde. Ab dem 01. Januar 1992 wurden die Leistungen zunächst vorläufig umgewertet und als einheitliche Regelaltersrente nach dem SGB VI (daneben wurde nach wie vor zusätzlich die Ehrenpension bzw. Entschädigungsrente gewährt) gezahlt.
Mit (bestandskräftig gewordenem) Bescheid vom 18. Mai 1994 berechnete die Beklagte die Rente des Versicherten gemäß § 307b SGB VI ab dem 01. Juli 1990 neu und ermittelte hierbei für die dynamisierungsfähige Altersrente 42,7551 Entgeltpunkte (Ost). Hieraus ergab sich, das es für Rentenbezugszeiten bis Ende 1991 bei dem bislang gezahlten Betrag von 2.080,80 DM verblieb; für Rentenbezugszeiten ab dem 01. Januar 1992 wurde statt der errechneten Rente als Bruttorente ein (höherer) Betrag von 2.223,13 DM (Rentenzahlbetrag für Dezember 1991 in Höhe von 2.080,80 DM erhöht um 6,84%) gewährt. Dieser Bruttorentenbetrag wurde auch noch zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten am 12. Dezember 1999 gewährt, da die dynamisierungsfähige Rente einen (Brutto-)Betrag von lediglich 1.796,14 DM erreicht hatte.
Auf ihren Antrag vom 13. Dezember 1999 gewährte die Beklagte der Klägerin sodann mit Bescheid vom 07. Juli 2000 ab dem 01. Januar 2000 eine große Witwenrente in Höhe von 528,41 DM (Zahlbetrag ab September 2000). Bei der Berechnung dieser Rente, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, ermittelte die Beklagte nunmehr 37,4549 Entgeltpunkte (Ost), legte aber der weiteren Rentenberechnung die bei der Regelaltersrente des Versicherten errechneten 42,7551 Entgeltpunkte (Ost) zugrunde. Hieraus ergab sich die Witwenrente der Klägerin im Sterbevierteljahr mit einem Rentenartfaktor von 1,0 und ohne Einkommensanrechnung, danach mit einem Rentenartfaktor von 0,6 und Einkommensanrechnung. Der bei der Rente des verstorbenen Versicherten tatsächlich als Bruttorente gewährte besitzgeschützte Betrag fand bei dieser Rentenberechnung keine Berücksichtigung mehr.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihrer Rente würde nicht der tatsächlich ihrem Mann zuletzt gezahlte Rentenbetrag zugrunde gelegt.
Die Beklagte wies sie hierauf zunächst darauf hin, dass die Gesamtrentenleistung ihres verstorbenen Mannes auch eine Entschädigungsrente beinhaltet habe, die eigentlich nicht Teil der gesetzlichen Rentenversicherung sei, aber zusammen...