Entscheidungsstichwort (Thema)
Einordnung in das Mehrstufenschema. Fachschulausbildung. Polizeioffizier bzw wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Verkehrskombinat
Orientierungssatz
Zur Einordnung des eine Fachschulausbildung voraussetzenden bisherigen Berufs in der Angestelltenversicherung in das Mehrstufenschema (hier: Tätigkeit als Offizier der Volkspolizei bzw als wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Verkehrskombinats).
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der 1955 geborene Kläger absolvierte nach dem Abschluss der 10. Schulklasse von September 1972 bis Juli 1974 eine Lehre als Zerspanner und war anschließend noch bis Oktober 1974 im erlernten Beruf tätig. Von November 1974 bis April 1976 absolvierte er seinen Wehrdienst. Sodann nahm er ab Mai 1996 seinen Dienst bei der Volkspolizei zunächst im Dienstgrade eines Oberwachtmeisters auf. In der Zeit von 1979 bis 1983 besuchte er die Offiziersschule des Ministeriums des Innern in A und erwarb am 20. Oktober 1983 den Fachschulabschluss als Offizier der mittleren Laufbahn der Organe des Ministeriums des Innern sowie die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Staatswissenschaftler" zu führen. Zuletzt hatte er den Rang eines Leutnants der Volkspolizei inne und war in der politischen Abteilung der Bezirksdirektion der Volkspolizei als Jugendoffizier tätig. Mit Ablauf des Februar 1986 wurde das Dienstverhältnis beendet, die hierfür maßgeblichen Gründe (Kontakte zur Verwandtschaft in den alten Bundesländern) wurden mit Bescheid des Amtes für Rehabilitierung und Wiedergutmachung Mecklenburg-Vorpommern vom 12. März 1998 für rechtsstaatswidrig erklärt.
1988 wurde dem Kläger rückwirkend ab dem Ausscheiden aus dem Polizeidienst eine Dienstbeschädigungsteilrente (DBTR) wegen eines Knieschadens gewährt. Im Übrigen nahm der Kläger nach seinem Ausscheiden bei der Volkspolizei eine Tätigkeit als Arbeitsschutzinspektor, Propagandist und Lehrer beim FDGB in der Bezirksgewerkschaftsschule auf, wo er bis April 1987 tätig war. Schließlich war er von Mai 1987 bis Dezember 1990 als "Wissenschaftlicher Mitarbeiter" im Verkehrskombinat O tätig.
Anschließend begann er eine Ausbildung zum Fahrlehrer, die er ohne Abschluss im Juni 1991 abbrach. Nach anschließender Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit war er dann von Januar 1993 bis Dezember 1994 im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) als Projektkoordinator tätig. In der Zeit von Januar 1995 bis März 1997 hat er in diversen Blockkursen des Institutes für Datenverarbeitung und Betriebswirtschaft Fortbildungen im Bereich Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen und EDV absolviert. Seither ist er arbeitslos bzw. arbeitsunfähig krank.
Bereits am 13. April 1994 hatte er einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei der Beklagten gestellt. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach orthopädischer (Gutachten von Prof. Dr. J vom 02. Juni 1994) und neuropsychiatrischer (Gutachten von Dr. M vom 08. Juli 1994) Begutachtung mit Bescheid vom 29. August 1994 ab.
Auf den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch hin holte die Beklagte ergänzend eine Arbeitgeberauskunft bei der O Verkehrs AG, dem Rechtsnachfolger des Verkehrskombinates O, ein. Dieses Unternehmen teilte in seiner Auskunft vom 07. März 1995 mit, der Kläger sei beim Verkehrskombinat unter anderem als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Leitung tätig gewesen. Er habe unter anderem die Bearbeitung von Bürgereingaben, die Vorbereitung von Arbeitsberatungen der Kombinatsleitung, die Fertigung von Festlegungs- und Arbeitsprotokollen zu o. g. Beratungen, die Kontrolle der Abarbeitung von Festlegungen, die Mitarbeit bei der Erarbeitung betrieblicher Konzepte und Dokumente, die Zuarbeit für die Entscheidungsfindung der Kombinatsleitung, Mitarbeit bei Kontrollen und Inspektionen in den Kombinatsbetrieben, Betriebsbesuche im Auftrage des Direktors, Teilnahme an Beratungen der Kombinatsleitung und operative Aufgaben mit großer Selbständigkeit gelöst. Für diese Aufgaben sei bei der Größe des damaligen Verkehrskombinates eine wissenschaftliche Ausbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule erforderlich gewesen. Der Kläger besitze insoweit einen Fachschulabschluss auf dem Gebiet "Staat und Recht". Außerdem habe er sich ständig zusätzliche Kenntnisse (EDV und anderes) angeeignet.
Hierzu nahm der berufskundliche Berater der Beklagten Sch in einer Stellungnahme vom 18. April 1995 dahingehend Stellung, dass es sich bei der Ausbildung an der Offiziersschule keineswegs um eine akademische Ausbildung gehandelt habe und der Kläger daher als gelernter Angestellter einzustufen sei. Er sei zumutbar verweisbar auf kaufmännische Arbeiten nach der Tarifgruppe K 2 des Tarifvertrages für den Einzelhandel.
Unter anderem hierauf gestützt wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 1995 zurück. Hiergegen hat der Kläger keine Klage erhoben.
Sta...